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BGH Entscheidung vom 18.01.1955 – 2 StR 250/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen 1.) den Kranführer Johannes 6 aus Hai» Krs. OCEEEB, dort geboren am 1889,

2.) die Hausgehilfin Helga__ N MB geborene Ci, aus OB, zeboren ar GEEEEER 1930 in Zaimmiimme,

3.) den Bauarbeiter Hans-Helmut Nap zus Oi 1

dort geboren am 1930, wegen Meineiäs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. Keim als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. März 1954 gegen sie im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung’ und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten CHR verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt worden. Sie haben die Straftaten im Eidesnotstand (§ 157 StGB) begangen. '

Dem Angeklagten Johannes GEB sind mildernde Umstände versagt worden. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des

sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich bezeichnet die Revision den § 267 StPO als verletzt. \

a) Die festgestellten Tatsachen sollen nach ihrer Auffassung die Folgerungen der Strafkammer nicht zulassen.

In diesem Vorbringen der Revision liegt indessen lediglich ein Ankämpfen gegen die Beweiswürdigung des Tatri.chters. Dessen Folgerung, dass der Angeklagte vor seiner ersten Vernehmung über den Diebstahl unterrichtet war, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchaus möglich, Auch findet die Strafkammer dies durch die Angaben mehrerer Mitangeklagten bestätigt.

b) ° Eine Angabe im Urteil darüber, wann und wie der Angeklagte von dem Diebstahl Kenntnis erlangt hatte, war nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung, dass er vor seiner Vernehmung als Zeuge über den Diebstahl der Korbflasche Bescheid gewusst hat. Das Urteil braucht nach § 267 Abs 1 StPO nur die Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden worden sind. Das ist geschehen.

c) Eine Verletzung des § 267 Abs 2 StPO behauptet die Revision deshalb, weil nach ihrer Auffassung die Urteilsgründe sich näher darüber hätten aussprechen müssen, ob die besonderen Voraussetzungen des § 157 StGB für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet worden sind. Indessen ist im Urteil ausdrücklich gesagt, was der Revision nicht entgangen ist, dass die Strafkammer auch dem Angeklagten Johannes GW die Milderungsvorschrift des § 157 StGB zugute kommen liess. Das Urteil lässt in diesem Zusammenhang erkennen, dass dies insbesondere deshalb geschehen ist, weil die Beteiligung seiner beiden Töchter und seines Schwiegersohnes an der Straftat ihn berührte. Dess das Gericht nach seinem pflichtmässigen Ermessen davon abgesehen hat, die Strafe weiter zu mildern, ist an sich mit der Revision nicht anfechtbar; denn innerhalb des gemilderten Strafrahmens hatte die Strafkammer nach ihrem pflichtmässigen Ermessen die Strafe festzusetzen.

2.) Sachlichrechtlich unterliegt der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gegen den Angeklagten keinem rechtlichen Bedenken.

Die Strafkammer hat ihm mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs 2 StGB versägt. Die Milderungsvorschrift des § 157 StGB hat sie ihm jedoch zugute gehalten. Diese rechtfertigt sie zunächst allgemein damit, dass die hierfür na- :- mentlich bezeichneten Angeklagten, darunter auch der Angeklagte Johannes GW, bei wahrheitsgemässer Aussage in den Verdacht geraten wären, sich der Mittäterschaft bzw. der Beihilfe an dem Korbflaschendiebstahl bzw. der Hehlerei an dem gestohlenen Schnaps schuldig gemacht zu haben. Dem Angeklagten Johannes mim besonderen wird dann bei der Strafzumessung noch zugute gehalten, dass die Beteili-

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gung seiner Töchter Wilhelmine und Helga sowie seines Schwiegersohnes an der Straftat ihn berührten. Trotz des Eidesnotstandes nach § 157 StGB hält die Strafkammer eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten bei ihm für angemessen und notwendig, von der sie sagt, dass diese nur eine geringe Erhöhung der gesetzlichen Mindeststrafe be- 'deute. Diese Bemerkung des Urteils lässt offen, ob die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung gegen den Angeklagten von dem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist; denn durch den Eidesnotstand des § 157 StGB kam der Strafrahmen des § 154 Abs 1 StGB in seiner unteren Grenze in Wegfall. Nunmehr konnte die Strafkammer die Strafe nach pflichtmässigem Ermessen bestimmen. Entschied sie sich für die Kilderung, 80 hatte sie die Möglichkeit, "die Preiheitsstrafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (RaSt 1157219, 222). Da somit nach dem Urteil Zweifel bestehen müssen,

ob sich die Strafkammer dieses erheblich milderen Strafrahmens im Falle des § 157 StGB bewusst gewesen ist, kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten nicht bestehenbleiben.

Bei der neuen Straffestsetzung wird Gelegenheit sein, die Gründe im einzelnen näher klarzustellen, die dazu bestimmen, dem Angeklagten den Eidesnotstand zuzubilligen.: Hierbei wird insbesondere auch zu klären sein, ob und inwieweit der Angeklagte an der Vortat als Teilnehmer oder Hehler beteiligt gewesen oder dessen verdächtigt ist und ob auch aus diesem Grunde die Voraussetzungen der Strafmilderung bestehen. Bei der Bemessung der Strafe im basonderen kann weiter die Frage Bedeutung gewinnen, ob der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, in der er den Meineid geleistet hat, gemäss § 55 StPO belehrt worden ist oder nicht. Die Feststellungen hierüber wären gegebenenfalls auch bei der Entscheidung üher die Frage der Zubilligung mildernder Umstände zu berücksichtigen.

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"im Falle der Belehrung die Zeugen möglicherweise die Aus- ‚kusift auf die Fragen überhaupt verweigert hätten, die sie

3.) Die Angeklagten Helga MB, geborene Ci, und ihr Ehemann Hans-Helmut WEB haben ihre Revision zulässig auf das Strafmaß beschränkt. Verfahrensrechtlich machen sie geltend, die Strafkammer habe ihrer gesetzlichen Aufklärung pflicht nicht genügt. Es hätte festgestellt werden müssen, ob sie als Zeugen in dem Vorprozess von dem Richter über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäss § 55 StPO belehrt worden sind oder nicht; in Wirklichkeit sei dies nicht ge-. schehen.

Diese Verfahrensrüge der Revision greift durch. Denn die Zubilligung des Eidesnotstandes gemiss $ '157 StGB und die gleichzeitige Milderung des Strafreamens auf Grund der Bejahung mildernder Umstände im Sinne des § 154 Abs 2.StGB. schliessen nicht aus, dass der Tatrichter den etwaigen Mangel einer solchen gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung des Zeugen nach § 55 StPO noch daneben als selbständigen Strafmilderungegrund zugunsten des dann des Meineids angeklagten Zeugen in Betracht zieht. Dieser Gesichtspunkt wird durch die Anwendung des $.157 StGB nicht ohne weiteres aufgezehrt und von der Zubilligung mildernder Umstände im allgemeinen nur dann, wenn er zu deren Rechtfertigung schon herangezogen worden ist. Daher wird auch in Betracht kommen können, dass

ohhe die Belehrung unrichtig beantwortet haben.

Auf Grund der neuen Hauptverhsndlung ist die Entscheidung über das Vorhandensein mildernder Umstände gegebenenfalls zweifelsfrei in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen (§ 267 Abe 3 StPO). Es muss alsdenn aus dem Urteil erkennbar sein, dass sich die Strafkammer bewusst gewesen ist, dass sowohl die Strafmilderung des § 157 StGB als auch die Milderung auf Grund § 154 Abs 2 StGB Platz greifen, Bel der Strafzumessung ist also diesen verschiedenen Gesichts-

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punkten der Strafmilderung Rechnung zu tragen, und aus dem Urteil muss sich ergeben, dass dies nicht übersehen worden ist.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner

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