Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 44/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Werkzeugnacher Heinrich Op zu: To: geboren am EEE 91: in vum
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Aprii 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch ' Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, 0 Bundesanwalt EB | . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hil£sarbeiter im mittleren Justizdienst up "als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan- 'waltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 13. April 1954 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der' Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.,
Von Rechts wegen
1. Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in "Strafart und Strafmaß" an. Die hierzu angekündigte Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Sachlichrechtlich enthalten die Strafzumessungsgründe, zu denen die Revision nichts vorbringt, keinen Fehler. . Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbe-
gründet.
2, Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bemängelt; die Strafkamnmer habe die Prüfung des öffentlichen Interesses _ an der Strafvollstreckung unterlassen; bei der Art der. Straftat ‚sei sie in ganz besonderem Maße "geboten ‚gewesen ‘(§ 23 ‚Abs 3 StGB). | j |
Es ist kleichfalls unbegründet.
a) Liegt ein unbedingter gesetzlicher Versagungsgrund nach § 23 Abs 3 StGB vor, erfordert z.B. das öffentliche. Interesse die Vollstreckung. der: Strafe, so ist die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung ‚unzulässig (BEHSt 6, 125). Es ist ein Rechtsfehler, wenn das Gericht das Öffentliche Interesse an der Vollstreckung nicht prüft oder rechtsirrig verneint (B6H 3 StR 523/54 vom 25. Novem- - ber 1954). Jedoch braucht nicht in jedem Urteil, in welchem Strafaussetzung bewilligt wird, das Nichtvorliegen ‚eines öffentlichen Interesses näher dargelegt zu werden. ' Anlaß dazu besteht nur, wenn die Umstände des Falles dazu nötigen und bei Nichterörterung des Versagungsgrundes Ungewißheit entsteht, ob das Gesetz richtig angewandt worden ist (BGH 4 StR 59/54 vom 29. April 1954; 3 StR 523/54 vom 25..November 1954). Bietet die Gesamtheit der Urteilsgründe und überhaupt der festgestellten Umstände keinen
Anhalt dafür. daß das Gericht einen Versagungsgrund übersehen oder unrichtig beurteilt hat, so ist die Nichtbehandlung im Urteil kein Rechtsverstoß (3 StR 420/54 vom 13. Januar 1955).
Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil,
Daß die abgeurteilte Tat nicht leicht wiegt, geht aus den Tatfeststellungen deutlich hervor; die Strafkamner hat
es ausweislich der Strafbemessungsgründe nicht verkannt.
_ Wenn sie gleichwohl Strafaussetzung zugebilligt hat, so ersichtlich deshalb, weil die im Urteil weiter und sogar an ‚erster Stelle angeführten Zumessungsgründe überwiegend für die Nichtvollstreckung und dafür sprechen, daß der Angeklagte unter dem Eindruck der Verurteilung. und bei seiner jetzigen Haltung künftig gesetzmässig leben wird. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung, also der Gesichtspunkt der Allgemeinabschreckung, 1äßt sich ohne gleichzeitige Beachtung der persönlichen Schuld und des ebenfalls bedeutsamen öffentlichen Interesses an der
| Wiedereingliederung eines Gestrauchelten, der dessen würdig erscheint, nicht zuverlässig beurteilen. Erst die sorgfältige, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung - aller Tatumstände vorzunehmende Abwägung aller dieser Gesichtspunkte kann ergeben, ob der Aussetzung zur Bewäh- . j rung oder dem öffentlichen Anliegen der Allgemeinabschrekkung der Vorrang gebührt. Die insoweit angefochtenen Urteilsgründe sind knapp, aber doch so gefaßt, daß keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung der Sachlage bestehen. Der Senat hat vor allem keinen Anlaß anzunehmen, daß die Strafkammer - eine Jugendkammer, der die Ahndung von Straftaten gegen Kinder und Jugendliche in besonderem Maße obliegt und die mit Rücksicht hierauf gebildet ist - verkannt haben kann, daß das Allgemeininteresse den be-
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sonderen Schutz der Jugend gegen unsittliche Angriffe und gegen den Mißbrauch von Abhängigkeitsverhältnissen zu unsittlichen Zwecken fordert. Wenn das Gesetz das richterliche Ermessen im 3 23 StGB auch einengt, so bedeutet das doch noch keinen Begründungszwang hinsicht-. lich solcher Umstände, die bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Urteilsgründe auf der Hand liegen und die außerdem aus einem seit dem 4. August 1953 be-, stehenden und seit dem 1. Oktober 1953 überaus häufig anzuwendenden Gesetz ohne weiteres hervorgehen. Die Revision der Staaatsanwaltschaft bemängelt daher: im Grunde nur das tatrichterliche Ermessen.
b) Mit der Aufklärungsrüge kann die Staatsanwaltschaft nicht vorbringen, hätte die Strafkammer einen Strafregisterauszug beschafft, so hätte sie je nach dessen Inhalt möglicherweise die Strafe anders oder ohne Aus-
setzung festgesetzt. Ein Verfahrensverstoß, der gerügt werden soll, muss in bestimmter Form behauptet und durch Tatsachen begründet werden. Die Staatsanwaltschaft trägt nicht vor, daß die Einholung des Registerauszugs zu
. einer anderen Beurteilung geführt haben würde. Der Nieder-
schrift zufolge hat sie in der Hauptverhandlung auch selbst keine solche Anregung gegeben. Ebensowenig ist ersichtlich, daß sich diese Maßnahme dem Gericht in der Hauptverhandlung aufdrängte. Daher ist auch diese Rü-
ge unbegründet.
Der Oberbundesanwalt hat nur die Sachrüge zu a) vertreten,
Glanzmann Jagusch Maaß | Dr. Wiefels Wirtzfeld