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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 420/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2236 057

Im Namen des Volkes

ne nun

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Kurt D GEEEEEHEEEEED aus

SED. ze born = 1905 ir SAMEEE/OS. wegen fahrlässiger Tötung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs: in der Sitzung vom 13. Januar 19555 an der. teilgenommen haben:

Senataprästdent Glanzmann als Vorsitzender, 'Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. , Busch Bundesrichter Dr. ‚Jagusch Bundesrichter Maaß | als beisitzende. Richter; u Oberstaatsanvalt in der Verhandlung, Bundesanwalt [ 30 der Verkündung ee ee der. Bundesannaltscheft,

r . erkennt ”

u Die Revision taatsanwaltschaft | gegen das Urteil des ‚Landgerichts. in Kassel. vom

. April 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechteni tens hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen. | . 2 =

Gründe§

Der Angeklagte ist als Reisender tätig.. Er benützte einen der Dienstgeberin gehörigen Volkswagen zu einer Ge- ‚schäftsfahrt, obwohl die Seilzugbremsen des Fahrzeugs nur ..unoch. auf das linke Hinterrad wirkten. Der Mangel war ihn

entweder bekannt oder hätte ihm dem Urteil zufolge bekannt

sein müssen. Als F Fahrzeugführer war er für ihn verantwortlich, Er hatte einen Verkehrsunfall zur Folge, bei welchem ein Xnabe getötet und ein. Kind verletzt wurdepr. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Körperverletzung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Strafe unter Verhängung einer Geld- * buße auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt und ihm die u Fahrerlaubnis auf ein Jahr entzogen.

Der Angeklagte hat, kein Rechtsmittel. eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft. wendet sich nür ‚gegen die Strafaussetzung. ‚Sie. ist unbegründet.

Al sg He besagen, eine 5 sei Sehuläangenessen, .

prlicht als Kraftfahrer verstoßen habe, Aus. diesen Grunde 2 hat ihm die Strafkamner auch (die Fahrerlaubnis entzogen. Zur Strafaussetzung ist, nur: ausgeführt, der. Angeklagte sei nicht vorbestraft, auf das Gericht ‚habe er einen vernünftigen - Eindruck gemacht; nach Veranlagung "und Vorleben werde er. a unter der Wirkung ger Erlaubnisentziehung. voraussichtlich keine strafbaren Handlungen im Verkehr mehr begehen. Daher habe das Landgericht die Strafe zur Bewährung ausgesetzt,

dem Angeklagten jedoch eine Geldbuße auferlegt. Mit den zwingenden Versagungsgründen (BGHSt 6, 125) des Absatzes 3 des § 23 StGB befaßt sich'das Landgericht nicht ausdrücklich. | |

Unter den festgestellten Gesamtumständen sieht der erkennende Senat hierin keinen Rechtsfehler,

Die Vorschrift des § 23 StGB stand bei Erlaß des angefochtenen Urteils mehr als sechs Monate in Kraft. Die Gerichte haben ihre Anwendbarkeit überaus häufig zu prüfen.

Sie sind verpflichtet, die Anordnung der Strafaussetzung unter Anführung der hierfür wesentlichen Erwägungen anhand des § 23 StGB im Urteil zu begründen (§ 267 Abs 3 StPO). "Die hieran zu stellenden Anforderungen richten sich jedoch

nach der Lage des Palles.

Im vorliegenden Falle ist nichts Wesentliches dafür dargetan, daß das Landgericht einen der Versagungsgründe des § 23 Abs 3 SIEH übersehen. hat.

Bei der gesamten. Strafzumessung hat es durchaus berück-

siehtigt,. ‚daß das Verschulden des Angeklagten. nicht gering ist und daß die Folgen seiner Fahrlässigkeit. erheblich sind. Diese Umstände fallen ohne weiteres auch dafür ins Gewicht, ob öffentliche Belange die Strafvollstreckung erfordern

(§ 23 Abs 3 StGB). Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer dies bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 23 StGB außer acht gelassen haben könnte, zumal” sie eine Bewährungsauflage verhängt, äie einschlägigen Vorschriften also im Sinnzusannenhang angewandt hat. Anderseits kann nicht gesagt werden, daß der vom Angeklagten verschuldete Verkehrs-

unfall nach Hergang und Folgen, so erneblich er ist, besonders ungewöhnlich sei. Das Unterlassen der ausdrücklichen Erörterung des § 23 Abs 3 läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen (vgl BGH 3 StR 523/54 vom 25. Novenber 1954),

Das vom Oberbundesanwalt vertretene Rechtsmittel war

daher zu verwerfen.

Glanzmann | Koeniger Bundesrichter Prof. ur Dr. Busch ist beur-Jagusch Maaß laubt und dadurch

verhindert, zu unter-

schreiben. Glanzmann