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BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 3 StR 355/54

3. Strafsenat

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2236 050

In Namen des vo Ikes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Otto G Op zu: KB dort geboren an EB 1910,

wegen Unzucht mit einen Kinde

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß

“als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ann | ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 9. April 1954 im BE Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, .;;

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

_-._. nn nn.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit der neunjährigen Irmgard Gib zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Angeklagte mit den Rechtsmittel der Revision angefochten. Damit erreicht er die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

‚1. Mit der Verfahrensrüge behauptet der Angeklagte die Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Er hat dazu ausgeführt, das Landgericht habe den der Aburteilung unterliegenden Vorgang nicht genügend aufgeklärt. Es hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht weitergehende Unzuchtshandlungen vornehmen wollte. Das hält die Revision für möglich, weil der Angeklagte den Griff unter den Schlüpfer des Kindes noch nicht aus Sinnenlust vorgenommen habe. Das Landgericht hat das Gegenteil festgestellt, so dass der Beschweräeführer mit seiner Verfahrensrüge nur die Beweiswürdigung des lLandgerichts in Frage stellen will. Das ist unzulässig. Davon abgesehen, kann die Verfahrensrüge aueh deshalb nicht äurchdringen, weil der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht angegeben hat, auf welchen Wege der Tatrichter die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erreichen können (B6HSt 2, 168). \

2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Vornahme einer Unzuchtshandlung mit dem genannten, neun Jakre alten Kädchen ist gerechtfertigt. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt, nämlich der aus Sinnenlust vorgenommene Griff unter den Schlüpfer, die Berührung des Unterleibs des Kindes durch den Angeklagten, der das Alter des Kindes richtig beurteilte, erfüllt die dierkmale des § 176 Abs 1 Ur 5 StGB. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem angefochtenen Urteil die überzeugung der Strafkammer

zu entnehmen, dass der Angeklagte schon durch diese Hand-

lung seine Geschlechtslust erregen wollte. Da er also dieses Ziel nicht erst durch weitergehende Unzuchtshandlun-

gen zu erreichen trachtete, kam eine Verurteilung wegen eines versuchten Unzuchtsverbrechens nicht in Betracht.

Wit Recht hat das Landgericht auch in der Berührung des Yindes ‚mehr als eine blosse Ungehörigkeit gesehen. Die Aandlung des Angeklagten verletzte vielmehr das allgemeine Schanund Sittlichkeitsempfinden in geschlechtlicher Hinsicht nicht unerheblich. Ohne Bedeutung hierfür ist, ob das verletzte Find den schamverletzenden und geschlechtsbezogenen Charakter des Zugriffs erkannte.

3. Die Revision des Angeklagten müsste also verworfen werden, wenn nicht die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Bemessung der Strafe und zur Trage der Strafaussetzung zur Bewährung zu beanstanden wären. Für die Höhe der zu verhängenden Strafe hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass "die Kinder nachdrücklich vor derartigen Sittlichkeitsverbrechern in Schutz genommen werden" müssten. Es hat damit einen Gesichtspunkt, der den Gesetzgeber dazu bestimmt hat, den Tatbestand des § 176 Nr 3 StGB unter Strafe zu stellen und der deshalb auf jede Straftat dieser Art zutrifft, strafschärfend berücksichtigt. Das ist unzulässig (RGSt 57, 379).

Zu beanstanden ist ferner die Begründung, nit der das Landgericht es abgelehnt hat, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen (§ 23 StGB). Kierzu sagt das angefochtene Urteil, dass bei der Art der Straftat das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist es aber unzulässig, bei Straftaten bestimmter Art, z.B, bei Sittlichkeitsverbrechen, grundsätzlich und

ohne Rücksicht auf den Zinzelfall sine Strafaussetzung abzulehnen (BGHSt 6, 298 /3007). Der Tatrichter muss vielmehr auch bei solchen Verbrechen, die wegen ihrer zunehmenden Häufigkeit von den Gerichten nachdrücklich bekämpft werden müssen, im Einzelfall prüfen, ob die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen. Nach alledem muss der Tatrichter die Strafzumessung und die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nochmals prüfen.

Glanzmann Koeniger Busch \ Jagusch Maaß .