Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 13.01.1955 – 1 StR 687/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

7)

2345 032

ImNamen des Volkes: In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Guido I EEE zus VEREEED-OD, geboren an. U ED ir Cam.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum Morde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter.

Oberstaatsanwalt Dr. krerert als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 24. Juni 1952 samt den Peststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

3

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Morde kann nicht bestehen bleiben.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. Nach den dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokollführers sind die Abdrucke des Urteils des Parteigerichts der früheren NSDAP vom 12. Januar 1939 erst nach der Vernehmung des Angeklagten zur Sache an die Geschworenen verteilt worden, beim Beginn der Verlesung dieses Urteils, damit sie ihr besser folgen konnten. Die Behauptung der Revision, dieses Verfahren habe Geschworene vorübergehend gehindert, der Einlassung des Angeklagten zur Sache zu folgen, trifft deshalb nicht zu.

2. Das Vorbringen der Revision, der Hörapparat des Geschworenen Estendorfer sei "offenbar defekt" gewesen, dieser "dürfte ausserstande gewesen sein, der Verhandlung zu folgen", genügt dem § 344 Abs 2 StPO nicht, weil es die den vermeintlichen Verfahrensverstoss begründenden Tatsachen dahingestellt lässt. Bloße Andeutungen und Vermutungen genügen zur Revisionsbegründung nach § 344 Abs 2 nicht. Im übrigen ergibt die dienstliche Erklärung des Geschworenen, dass er nur die Lautstärke seines neuen Hörgeräts mehrfach verändert hat, der gesamten Hauptverhandlung aber gefolgt ist.

3, Sachlichrechtlich ist, was die §§ 211 aF, 49, 32 StGB angeht, kein Rechtsmangel ersichtlich. Widersprüche oder Denkverstösse weisen die Urteilsgründe nicht auf.

nt ihnen un br en

N

"legten Tötung des F, im Sinne der Bedingungslehre besteht

Die Einwendungen, die die Revision insoweit erhebt, sind offensichtlich unbegründet und gehen von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt aus, so dass sie schen deshalb die Rechtsrüge nicht begründen können,

An der Mitursächlichkeit der vom Schwurgericht festge. stellten Beihilfehandlungen des Angeklagten an der über-

kein Zweifel. Deshalb kommt es auf die Streitfrage nicht weiter an, ob eine Beihilfehandlung nur die Haupttat zu

fördern braucht, ob sie auch für den Taterfolg ursächlich sein muss, oder ob nicht eine die Tat fördernde Hilfshandlung zugleich auch immer den Erfolg mitverursachen wird.

Der Angeklagte hat bei der Tötung des F. zwar unter dem Befehl des Haupttäters PD gestanden. Zur Annahme eines Nötigungsstandes (§ 52 StGB) hatte das Schwurgericht nach dem festgestellten Hergang gleichwohl wegen der Feststellung keinen Anlass, dass der Angeklagte die als Tötung mit Überlegung (§ 211 aF) erkannte Haupttat fördern woilte, ohne im Sinne des § 52 StGB hierzu genötigt worden zu sein.

Das Vorbringen, das MRG Nr 1 Art III Ziff 5 und die AAR Nr 1 seien verletzt, ist abwegig. Die AAR Nr 1 war am Tage der Urteilsfällung schon ausser Kraft getreten und daher nicht mehr anwendbar, wie in BGHSt 1, 62 entschieden ist. Die Ausführungen in BGHSt 1, 62 gelten sinngemäss auch für Art III des MRG Nr 1. Im übrigen entspricht das in Art III Ziff 5 enthaltene Verbot na-

YA

tionalsozialistischer Rechtsauslegung und -anwendung ohnedies den Strafrechtsgrundsätzen. Es hinderte das Schwurgericht nicht, die Tatsache, dass am 12. Januar 1939 das "Dienststrafurteil" eines damaligen Parteigerichts über die hier abzuurteilenden Vorgänge ergangen ist und die damalige Einlassung des Angeklagten zur Tötung des P. zur Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen, Dies war, soweit es Aufklärung versprach, sogar geboten.

Das angefochtene Urteil war aber wegen Nichtbeachtung des § 2 a Abs 2 StGB in Bezug auf die Haupttat aufzuheben, ohne deren zutreffende rechtliche Beurteilung auch die dem Angeklagten vorgeworfene Beihilfe nicht abgeurteilt werden kann, Ob die Neufassung des § 211 StGB vom 4. September 1941 im Verhältnis zur alten Fassung das mildere Gesetz ist, richtet sich nicht, wie das angefochtene Urteil ausführt, nach dem Tatbestandsaufbau beider Fassungen, sondern zunächst danach, welche der beiden Fassungen die mildere Beurteilung der Straftat des Angeklagten erlaubt, BGH 4 StR 452/52 vom 16. Oktober 1952. Deshalb wäre zu prüfen gewesen, ob die Haupttat auch nach § 211 nF ein Mord war, OGHSt 2, 179; 2, 356; BGHSt 2, 2553. Auf die letztere Entscheidung wird besonders verwiesen, ebenso auf BGH 1 StR 218/52 vom 23. September 1952 und 1 StR 243/52 vom 30. September 1952. Ist die Haupttat auch nach der Neufassung ein Mord, so bleibt es bei der Regel des § 2 a Abs 1 StGB und der Alleinanwendung des § 211 aF. War sie nach der Neufassung

un vun

-5_-

kein Mord, so ergäbe sich daraus nach § 2 a Abs 2 StGB

die Geltung eines milderen Gesetzes zur Zeit der Entsche; - dung und das Schwurgericht hätte dann zu prüfen, ob es

die Haupttat nach diesem milderen Gesetz oder nach dem

zur Tatzeit geltenden strengeren beurteilen will (§ 2 a2)

Für die dem Angeklagten vorgeworfene Beihiife gilt dagegen ausschliesslich § 49 a® StGB, der im Verhältnis zur bloßen Kannmilderung der Neufassung des § 49 das miidere Gesetz ist, so dass es hier bei der Regel des § 2 a Ay StGB bleibt. Stellt sich die Haupttat nach beiden Fassungen des § 211 als Mord dar, so fällt dem Angeklagten Beihilfe zum Mord nur dann zur last, wenn er ausser denjenigen Tatumständen, aus denen die Tötung mit Überlegung bei den Haupttätern hervorgeht, auch die für vorliegend erachteten Mordmerkmale der Neufassung gekannt hat, BGHSt 2, 251. Trifft dies nicht zu, so liegt Beihilfe zum Totschlag v:r.

Dr. Geier Dr. Peetz Bundesrichter Mante! ist durch Krankheit verhindert, das Urteg zu unterschreiben,

Dr. Geier

Glanzmann Jagusch