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BGH Urteil vom 07.01.1955 – 5 StR 638/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Bedeutung des Verbotes der Schlechterstellung (reformatio in peius).

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Für das Nachschlagewerk!

für die Amtliche Sammlung! 2217 020 Gesetz: stPpo § 358 Abs 2

Rechtssatz: Zur Bedeutung des Verbotes der Schlechterstellung (reformatio in peius).

Aktenzeichen: 5 StR 638/54 Urteil des BGH vom 7.Januar 1955 LG Verden/Aller

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmacher Ernst K ED zus ED, geboren am EEE 1901 in Cu,

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte um als Urkundsbeaater der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 24.September 1954 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

gründe§

pie Strafkammer hatte den Angeklagten durch Urteil vom 9.Dezember 195% unter T'reisprechung im übrigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges in 17 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Interschlagung in einem Falle unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus und zu mehreren Geldstrafen verurteilt. Die Summe der 18 Einzelstrafen betrug 25 Jahre Zuchthaus. in den Üründen des Urteils ist ausgeführt, daß die verhängte Gesamtstrafe nach der Überzeugung der Strafkammer an der unteren Grenze der Angemessenheit liege.

Auf die Revisi:n des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 6.Juli 1954 unter Verwerfung der Revision im übrigen das Urteil der Strafkamner mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Betruges im Falle VO sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkamner zurückverwiesen.

Das Landgericht hat daraufhin durch 3eschluß vom 17.August 1954 das Verfahren, soweit es den Fall Vu» betrifft, gemäß § 154 StPO eingestellt, weil die in diesem Fall zu erwartende Strafe neben den anderen rechtskräftig verhängten Strafen richt ins Gewicht falle. Die durch das Urteil vom 9.Dezember 1953 für den Fall ViilB verhängte Einzelstrafe betrug 1 Jahr 5 “onate Zuchthaus.

Die. Strafkammer hai aisiann durch das nunmehr angefochtene Urteil vom 24 3sptenber 1954 erneut eine Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchitzus verhängt.

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Die Revisi’n des Angekla;ten meint, es bedeute einen Verstoß gegen das in § 358 Abs 2 StPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung, daß die Strafkammer trotz Wegfalls der Verurteilung ia Fall Vo dieselbe Gesamtstrafe verhängt habe, wie sie bereits durch das Urteil vom 9.Dezember 1953 verhängt worden war.

Die Revision ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts hindert das in § 358 Abs 2 StPO enthaltene Verbot der Schlechterstellung den Tatrichter nicht, bei seiner neuen intscheidung dieselbe Gesamtstrafe wie im früheren Urteil auch dann zu verhängen,wenn in dem neuen Urteil eine von mehreren Straftaten wegfällt (vgl BGH NJW 1953, 1360; RGSt 2,202; 47,166/170/; 53,164). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Sie entspricht allein sowohl dem Wortlaut aJs auch dem Sinn des Gesetzes. Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO verbietet ihrem Wortlaute nach nur, daß das angefochtene Urteil in Art und Höhe der Strafe zum Nachteil des Angeklagten geändert wird. Von einer dem Angeklagten nachteiligen Änderung des Urteils in Art oder Höhe der Strafe kann aber nicht die Rede sein, wenn dieselbe Gesamtstrafe verhängt wird. Der die Vorschrift beherrschende Grundgedanke ist, daß der Angeklagte bei seiner Entscheidung darüber, ob er von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Gebrauch machen will, nicht durch die Besorgnis beeinträchtigt werden soll, es könne ihm durch die ijinlegung des Rechtsmittels ein Nachteil in Gestalt härterer 3estrafung entstehen. Daß er damit rechnen muß, er werde trotz Wegfalls einer Straftat, also trotz teilweisen Erfolges des Rechtsmittels, dieselbe G=ssamtstrafe erhalten, begründet keine solche seina Entschließungefreiheit beeinträchtigende 3esorgnis.

was die Revision vorbriugi. wird im übrigen der stellung und der Aufgzun nicht zerecht, die dem Tatrichter bei der neuen Entscheidung über üle Gesamtstrafe zukommen. Dadurch, daß das Revisicnsgericht das frühere Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben hat, ist dieser Teil des früheren Urteils beseitigt. Hieraus folgt, daß Stellung und Aufgabe des Tatrichters bei der neuen Entscheidung über die Gesamtsirafe grundsätzlich nicht anders beurteilt werden können als bei der ersten tatrichterlichen Bestrafung. Der Tatrichter hat grundsätzlich über Art und Höhe der Gesamtstrafe so zu entscheiden, als ob das frühere tatrichterliche Urteil und das Urteil des Revisionsgerichts, soweit sie die Gesamtstrafe betreffen, überhaupt nichö in der ‘selt wären.

Der Tatrichter hat aber über Art und Höhe der Strafe im Rahmen der ihm durch das Gesetz gezogenen Grenzen nach seinem pflichtgemäßen Ermesser. zu entscheiden. Das eilt - abgesehen von Ausnahmen. di nachfo).gend erörtert werden - für die neue intscheiäung über die Gesamtstrafe ebenso wie

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für die erste tatrichterliche äntscheiäung über sie.

Der Tatrichter ist allasiings in Fällen, in denen, wie hier, das frühere Urteii nur hinsichtlich einer von mehreren Straftaten unä hinsicktlich der Gesamtstrafe aufgehoben ist, bei der neuen intscheidung einmal dadurch gebunden, daß das frühere Urteil hinsichtlich der für die Übrigen Straftaten verhängten Einzelstrafen rechtskräftig ist. Er ist daher gemäß § 74 S+u3 gehalten, die neue Gesamtstrafe so zu bemessen, dal sie in einer Erhöhung der schwersten dieser Einzelstr&fen bestcht. Eine geringere Strafe darf er'nicht verhängen. Außerdem ist er dadurch gebunden, daß § 358 Abs 2 St?C ihm verbietet, die Gesamtstrafe der Art oder Höhe asch zum Nachteil des Angeklagten zu ändern. Er ist aber -- und Cas verkennt die Revision - nicht an die Auffassung üser die Angemessenheit der Gesamtstrafe gebunden, die dcw aufgehohbenen Urteil zugrunde lag.

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r aus § 358 Abs 2 StPO noch zlichen Bestimmung entnommen werden. Sie anzuordn:n, hatte der Gesetzgeber insbesondere auch deshalb keinen Anla3, weil der Tatrichter, der neu über die Gesamtstrafe zu entscheiden hat, mit dem früheren TatrichSer keineswegs personengleich zu sein braucht, und weil, wie unten dargelegt werden wird, die

- pflichtgewäßem Erzessen entsprechenden -— Auffassungen über das, was angemessen ist, bci verschiedenen Tatrichtern innerhalb eines gewissen Spielraums durchaus verschieden sein dürfen. Auch im vorliegenden Fall bestand eine solche Personengleichheit nur hinsichtlich

des Vorsitzenden der Strafkammer. Als beisitzende Richter und Schöffen haben in der nennen Hauptverhandlung andere Personen mitgewirkt eis in der früheren.

Eine solche Bindung izanzı. weile aus irgendeiner anderen gesct

Der Tatrichter ha; demnack bei der neuen Entscheidung über Art und Höhc der Tesamtstrafe innerhalb des aufgezeigten Rahmen» nach acınen pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Ist er der Jberzeugung, daß die frühere Gesamtstrafe unangemessen hoch erscheine, so kann er sehr wohl eine Gesamtstraie verhängen, die niedriger ist als die um die in Wegfall gekommene Einzelstrafe ganz oder verhältnismäßig gekürzte frihore Gesamtstrafe. Ebenso kann er in Ausübung pflichtgemäßen Ernessens trotz Wegfalls einer von mehreren Straftaten und der für sie verhängten Einzelstrafe auf dieselbe Gesamtstrafe wie die frühere erkennen, wenn «r der Jberzeugung ist, daß diese unangemessen niedrig war.

Die Revision verkennt auch, daß es - absolut bestimmte Strafe ausgenommen -— keine fest bestimmbare Strafe gibt (vgl Dreher, "Tie gerechte Strafe", S 63 ff). Es besteht ein Spielrawe, üur „sch unten durch die schon angemessene Strafe und nach obzn durch Cie noch angemessene Sırafe begreuz+ wird. Welc!e innerhalb dieses Spielraums liegende Strafa veruan,t wird, kann und hat allein

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der Tatrichter zu en+scheiden. Eine Gesamtstrafe von 8 Jahren Zuchtheus: die die Strafkammer bei der ersten Entscheidung für 18 Straftaten mit Einzelstrafen von insgesamt 25 Jahren als an der unteren Grenze der Angemessenheit liegend angesehen hat, kann für 17 Straftaten mit Zinzelstrafen von insgesamt 23/2 Jahren bei der hier im übrigen gegebenen Sachlage sehr wohl als noch angemessen erachtet werden. Daß die Strafkammer dies bei ihrer neuen Entscheidung getan und demgemäß dieselbe Gesamtstrafe verhängt hat, kann daher auch nicht als äörmessensmißbrauch bezeichnet werden.

Der Auffassung, daß mit Rücksicht auf das Billigkeitsempfinden des Angeklasten in Fällen der vorliegenden Art die frühere Gesamtstrafe mindestens um eine Strafeinheit (1 Monat Zuchthaus, 1 Tag Gefängnis) herabgesetzt werden müßte, ist anigegenzuhalten, daß auch dies das sogenannte Biiligzeiisenpfinden des Angeklagten nicht befriedigen wird. Der Angeklagte wird - in der irrigen Annahme, daß der Tetrichter bei der neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Auffassung des früheren Tatrichters über die Strafangemessenheit gebunden sei, und daß es fest bestimmbare Strafe gebe - als billig nur empfinden, daß eine Gesamtstrafe verhängt wird, die ganz oder zumindest verhältnismäßig um die in Wegfall gekommene Einzelstrafe verkürzt ist. Damit würde aber die den Tatrichter bei der neuen Entscheidung obliegende Aufgabe zu einer bloßen Rechenaufgabe werden. Das ist mit dem Wesen der Strafzumessung als einer allein dem Tatrichter zustehenden

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Ermessensentscheidung nicht vereinbar.

Die äntscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker