Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 07.01.1955 – 2 StR 460/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 u3n 160/54 | 2258 025 6
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Heizungsmonteur Hans S Ee» aus “.-CE> dort geboren am EB 1923, zur Zeit in Un eTSU-
chungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i.R.
hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr.Dotterweich . als Vorsitzender,.
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Armdt Bundesrichter Dr.Schalscha
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.L als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten SEE vira das Urteil des Landgerichts in Urzoradkac won 14 Juni 1954 gegen ihn und, soweit die beiden Witangeklagten vo BEE und Schbwegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden sind und gegen Ma eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte Sm ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfalle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeorünet.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
L) Die Verfahrensrüge macht Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend. Sie ist der Meinung, dass es zur Feststellung der Verantwortlichkeit des Angeklagten und insbesondere darüber, .ob auch die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB bei ihm entfällt, einer weiteren eingehenden Aufklärung nach längerer "Beobachtung des Ängeklagten gemäss § § 1 StPO in einer Anstalt bedurft hätte.
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Strafkammer hat den Angeklagten als voll verantwortlich bezeichnet. Sie schliesst sich dabei dem Gutachten des Sachverständigen an, der zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Schwachsinn des Angeklagten nicht den Grad erreicht, der eine Störung der Geistestätigkeit bewirkt. Zusammenfassend fünrt die Strafkamer aus, dass bei dem Angeklagten die Einsicht in das Strafbare seines Tuns vorlag und er auch die Fähigkeit hatte, nach dieser Einsicht zu handeln. Sie stellt fest, dass keinesfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder Abs 2 StGB bei dem Angeklagten bejaht werden können und findet diese ihre Auffassung durch den Eindruck bestätigt, den der ängeklagte in der Hauptverhandlung auf das Gericht gemacht hat. Hiernach bestand bei der Strafkammer für ihre Auffassung über die Verantwortlichkeit des Angeklagten kein tatsäch-
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licher Zweifel mehr, so dass: sich ihr nicht aufdrängen konnte, noch ein weiteres Gutachten über die Geistesverfassung des Angeklagten einzuholen, gegebenenfalls nach dessen längeren Beobachtung in einer Heiloder Pflegeanstalt.
2) Die Sachrüge der Revision dagegen greift durch. Der Angeklagte war mit den ‚beiden Mitangeklagten dahin übereingekommen, gemeinsam Diebstähle auszuführen, um auf diese Weise zu Geld zu kommen. Bei ihren Zusammenkünften -— auf dem Arbeitsamt, wo sie ihre Erwerbslosenunterstützung abholten, oder-bei anderen Gelegenheiten - verabredeten sfe' sich, gewöhnlich für den Abend, für ihre gemeinsamen Unternehmingen. Sie haben demgemäss - ‘teils gemeinschaftlich, teils zu zweit und in Einzelfällen auch allein - von Dezember 1953 bis März 1954 aus Kraftfahrzeugen Waren und Wertgegenstände gestohlen. In verschiedenen Fällen haben einzelne von ihnen von der Diebesbeute der anderen erhalten,
-d.h..in Kenntnis des Diebstahls, an dem sie selbst
nicht beteiligt gewesen waren, aus ihm stammerde Sachen an sich. gebracht.
Die Strafkammer hat in den Taten Diebstähle gemäss 88 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB gesehen. Schweren Diebstahl hat sie dann angenommen, wenn die Täter unter gewaltsamem Öffnen geschlossener Kraftwagen und Niederdrücken einer Fensterscheibe in Autos einbrachen (vgl dazu BGHSt 2, 214). Sie bejaht zugleich Bandendiehstahl im Sinne des § 243 Nr 6 StGB - im Urteil heisst es in diesem Zusammenhange wohl nur versehentlich § 243 ziff 4 StGB -, da alle drei Angeklagten sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hatten.
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Nach der Überzeugung der Strafkammer haben alle drei Angeklagten auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt, nach einem einheitlichen Plan und in der kbsicht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Autodiebstähle zu begehen. Die Art und die Ausführung der Diebstähle seien auch in allen Fällen die gleiche gewesen. Das Gericht kommt mit diesen Überlegungen zur Annahme eines alle Fälle dieser Art umfassenden fortgesetzten schweren. Diebstahls.
Die Erwägungen der Strafkamer sind in verschiedener Hinsicht rechtlich nicht zu billigen.
Zunächst ist der Begriff des Fortsetzungszusammenhanges verkannt. Die Strafkammer sieht ihn darin begründet, dass die Angeklagten sich verabredet hatten, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Autos zu berauben. In einem gewissen Widerspruch hierzu steht schon die Feststellung des Urteils, dass die Angeklagten sich jeweils bei ihren Zusammenkünften vereinbarten und gewöhnlich für den Abend ein gemeinsames Unterneh men verabredeten. Dies deutet darauf hin, dass sie jeweils von Fall zu Fall neu den Entschluss zur Begehung einer Straftat fassten.
Die Verabredung zur fortgesetzten Begehung von Raub und Diebstahl, mit der die Voraussetzungen des § 243 Nr 6 StGB erfüllt sind, führt zudem noch nicht dazu, dass die verabredungsgemäss ausgeführten Diebstähle zusammen eine fortgesetzte Tat bilden. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass ein die Straftaten in ihrer örtlichen und zeitlichen Umgrenzung sowie hinsichtlich ihres Gesamterfolges weitgehend umfassender Gesamtvorsatz vorliegt (vgl. BGHSt 1, 313, 3155 2,163,167). Nach dem Sachverhalt des Urteils ist dieser nicht dargetan.
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Überdies kann die Verabredung zu einem fortgesetzten Diebstahl keinen Bandendiebstahl im Sinne von § 243 Nr 6 StGB begründen (vgl RGSt 66, 236 ff)..
Wie in dieser Entscheidung des Reichsgerichts weiter dargelegt ist, umschließt der Bandendiebstabl nach § 243 Nr 6 StGB nicht auch solche Taten, die lediglich von einem der Mitglieder der Bande allein. begangen worden sind. Im übrigen können jeweils nur die Bandenmitglieder von der Strafschärfung des § 243 Nr 6 StGB betroffen werden, die bei der Ausführung der Straftat zugegen und irgendwie mittätig gewesen sind (RGSt 66, 242).
Ob und inwieweit Mitglieder der Bande, die an der einzelnen Tat nicht mitgewirkt haben, jedoch in Kenntnis des Diebstahls aus ihm stammende Beute von den Tätern an sich genommen haben, der Hehlerei schuldig ‚geworden sind, ist gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Der Gesichtspunkt der straflosen Nachtat zum Diebstahl, an dem die Hehler gar nicht beteiligt gewesen sind, ist hier fehl am Platze unä deshalb von der Strafkammer zu Unrecht verwertet.
Die unter Ziffer 13 dargestellte Straftat der drei Angeklagten, bei der sie aus einem unverschlossenen Lieferwagen einen halben Käse entwendeten, wäre zur Klarstellung zunächst unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes (§ 370 Nr 5 StGB) zu prüfen und zu erörtern gewesen.
Im Falle 19 des Urteils drängt sich die Frage auf, ob nicht der Angeklagte Späth vom nicht beendeten Versuch, zurückgetreten ist. Auch dies wäre zu prüfen und ‚im Urteil zu erörtern gewesen.
Auch wäre in jedem Einzelfall zu prüfen und zu erörtern gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen
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die Annahme eines schweren Diebstahls gerechtfertigt erschien.
Die aufgezeigten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des fortgesetzten Schweren Diebstahls. Nach § 357 StPO ist das Urteil auch insoweit aufzuheben, als die beiden Nitangeklagten wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt worden sind.
huf Grund der neuen Hauptverhandlung werden auch die Voraussetzungen des straferschwerenden Rückfalls bei dem Angeklagten SR kKlarzustellen sein. Das Urteil ergibt nicht einwandfrei, wann der Angeklagte die erste Strafe verbüsst und ob er die neue Straftat nach ihr begangen hat. Ausserdem sind die Feststellungen über den Umfang der Verbüssung widerspruchsvoll.
Die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB sind an sich ausreichend nachgewiesen. Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer jedoch eine Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten (seiner Jugend und seiner Erziehung) unter erschöpfender Prüfung auch der Beweggründe und der Ausführung der früheren Straftaten und der Umstände, unter denen sie begangen sind, vornehmen müssen (BGHSt 1, 94, 99 ff).
Auch die Begründung zur Sicherungsverwahrung des angeklagten ist rechtlich nicht bedenkenfrei. Die Erwägungen hierzu berücksichtigen nicht, dass der Angeklagte noch in einem verhältnismässig jungen Lebensalter steht und welchen Einfluss der vier Jahre dauernde Strafvollzug der erstmaligen Zuchthausstrafe auf ihn haben wird. Gegen einen gefährlichen Gewohn-- heitsverbrecher darf aber die Sicherungsverwahrung
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nur ange: ..dnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit diese Hassnahme für die Zeit nach der Strafverbüssung erfordert. Dies muss festgestellt sein
(RGSt 68, 149, 155, 1565; BGH in NJW 1953, 1559).
In dem angefochtenen Urteil ist diese Voraussetzung unter Würdigung der Persönlichkeit des „ngeklagten und aller besonderen Umstände der von ihm begangenen Straftaten nicht ausreichend dargetan. j
Dr.Dotterweich Werner Dr.Arndt Dr.Schalscha Menges