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BGH Entscheidung vom 05.01.1955 – 4 StR 541/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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a StR 591/54 2242 045 2

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Modewerber Fritz en cn aus - ICE, geboren am 17 in

wegen Betrugs

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Januar 1955, en der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumte als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr.augustin

Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Fein. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZU> els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 30.Juli 1954 wird verworfen. .

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

er

Der Angeklagte und die mitverurteilte Frau Helena Po waren beschuldigt,"in Essen, Kettwig, Mülheim-Ruhr und an anderen Orten durch mehrere selbständige, 2.7. in sich fortgesetzte Handlungen, z.T. gemeinschaftlich handelnd in zehn Fällen sich des Betruges schuldig gemacht zu haben."

Der vorbestrafte Angeklagte betätigte sich als Modewerher, -Br lebte mit der ebenfalls vorbestraften Frau Po in wilder Ehe zusammen. Obwohl sie ohne feste Wohnung und nahezu mittellos waren, entschlossen sie sich im Frühjahr 1953, ihren Lebensunterhalt durch Modevorführungen zu bestreiten.

Durch das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführer Schlegel wegen fort _esetzten Betruges zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Im übrigen ist er freigesprochen.

Hiergegen hat er Revision eingelegt, mit der allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird. Die Zulässigkeit Ger Revision wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Rechtsmitteleinlegung das Wort "vorsorglich!" beigefügt ist. Der Verteidiger hat ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, er könne nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung allein nicht beurteilen, ob die noch nicht vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe die Kevision erfolgversprechend erscheinen liessen (BGH NJW 1954, 243 Nr 18).

Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich. Die sachliche Nach-

prüfung des Urteils hat Rechtsverletzungen zuu Nachteil des Beschwerdeführers nicht ergeben.

Nach der Überzeugung des Tatrichters haben der Angeklagte und seine Gefährtin die betroffenen Personen (Geschäftsleute, Handwerker, Gasthofbesitzer, Pensionsinhaber, Vorführdamen, Kellner u.a.) nicht bloß durch Verschweigen ihrer bedrängten und zunehmend ausweglosen Lage über ihre Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit, teilweise auch über ihren Zahlungswillen, getäuscht. Sie haben dies weiter getan durch ihr sicheres auftreten, Vorspiegelungen über Art und Umfang ihres Vorhabens und angebliche Unterstützung äurch bekannte Industrieunternehmen (Opalwerke, Farbenfabriken DEE und führende Modefirmen, sowie durch ausdrückliche Zahlungsversprechen. In dem Auftreten und Verhalten der beiden konnte die Strafkammer die - nicht zutreffende - Erklärung finden, ihre gegenwärtigen Verhältnisse ständen einer Erfüllung ihrer Vertragspflichten nicht entgegen (BGH 1 StR 526/53 vom 15.Juni 1954). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich die Annahme des Landgerichts, dass die Vertragspartner in jedem einzelnen Fall zu Vermögensverfügungen -veranlasst worden sind.

Auch der innere Tatbestand des Betruges ist ausreichend nachgewiesen. Die Darlegungen der Strafkammer ergeben, dass der Angeklagte und Frau Pos in den in Betracht kommenden Fällen zumindest mit einer Vermögensschädigung oder Vermögensgefährdung der Betroffenen von vornherein gerechnet und dies billigend in Kauf genommen haben.

Bei dem Vorkommis II 2 a der Urteilsgründe haben die Angeklagten zwar erst einen Tag nach der Moden-

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schau "genau gewusst", dass sie die von ihnen gemachten Schulden nicht mehr bezahlen konnten. Diese nachträglich gewonnene eindeutige Erkenntnis stand indes der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns nicht entgegen. Dies ergeben die rechtlich bedenkenfreien Darlegungen der Strafkammer über den von vornherein ins „uge gefassten betrügerischen Plan der beiden. “

Im Fall II 2 e konnte der Tatrichter das betrügerische Handeln darin sehen, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit, dass keiner den grossen Geläschein wechseln konnte, für sich ausnutzte. Nur im Vertrauen auf den vom Angeklagten vorgetäuschten Zahlungswillen wurde ihm das Darlehen gewährt.

Im Fall II 2 e handelte Freu Po - wie auch sonst — im Einverständnis des Beschwerdeführers, der als erfahrener Veranstalter von Modewerbungen offensichtlich überhaupt die treibende Kraft war. Zudem hat dieser anschliessend auch selbst tätig eingegriffen und falsche Angaben über die Person der Mitangeklagten sowie die finanzielle Sicherung durch führende Modefirmen gemacht.

Die Urteilsausführungen ergeben, dass der Angeklagta in der Absicht handelte, sich und Frau Poib rechtswidrige Vermögensvorteile zu verschaffen.

Im Fall II 2 g bedurfte es bei dem Vorgang Bi keines besonderen Freispruchs. Dieses Geschehen war in Anklage und Eröffnungsbeschluss als Teilakt eines fortgesetzten Betruges zur Vorbereitung einer in Septenber 19553 geplanten Modenschau angesehen und ist vom Tatrichter als Teilstück einer die Fälle II 2 abis e und g umfassenden fortgesetzten Handlung des Beschwerde-

führers gewürdigt worden Die Strafkammer hat im Fall II 2 g ebenfalls einen Betrug angenommen, wenn auch nur zum Nachteil des Druckereibesitzers x.

Die Strafzumessung lässt gleichfalls keinen Rechtsverstoss erkennen. Der Tatrichter hat den § 79 StGB nicht übersehen. Er war jedoch durch das Nichteintreffen der dringend angeforderten Vorstrafakten 22 Ms 40/53 StA Köln ausserstande, für die Bildung einer Gesamtstrafe eine sichere ürundlage zu erlangen. Zu einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Eintreffen jener Akten war das Landgericht nicht verpflichtet. Es konnte vielmehr die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlassen (RGSt 34, 267, 268; BGH 3 StR 236/53 vom 22.0ktober 1953; LK 7.Aufl., Anm.7 zu § 79 StoB).

Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Engels . Hülle Dr.Äugustin Seibert