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BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 3 StR 384/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen

984 0°0 77

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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l, Gesetz: § 1§ 5 StGB.

Rechtssatz:

Gesetz: $$

n

Rechtssatz:

Aktenzeichen:

Urt.d.BGH v. 16.

Wer zwar zu Heilzwecken aber gegen den

ihm bekannten oder vermuteten Willen der Eltern hinter deren Rücken die Genitalien eines zehnjährigen Mädchens untersuch‘; und behandelt und dem Mädchen auferlegt, dies den Eltern zu verheimlichen, begehi dadurch eine Beleidigung gegenüber dem el’erlichen Gewalthaber und dem Mädchen.

1 Abs 1 und 2, 5 Abs 1 Heilpraktikergese‘n.

Eine berufsmässig vorgenommene Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 liegt vor, wenn der Angeklagte in der Absicht handeli, die Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einer, wenn auch nicht dauernden, so doch wiederkehrenden Beschäftigung zu machen.

(Im Anschluss anR$ TR 194%, 764)

Dezember 1954 -LG Kasse].-

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3 StR 334/54 inNanen des Volkes

In der Strafsache g e gen

den Arzt Nikolaus X a EB aus Kar geboren am. END ED :: sum. U -

wegen Beleidigung u.a:

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-- zung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bunäesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Wiefels

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NED in üer Verhandlung, Bundesanwalt ED bei der Verkündung

als Veriieier der Bundesanwaltschaf,

Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 10, Februar 1954 wird verworfen,

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird dieses Urteil dahin abgeändert, dass der Satz: "Im

Aarıgen wird der Angeklagte freigesprochen!" wegällt,

Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte,

Von Rechts wegen

-2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beleidigung, tateinheitlich begangen gegen Hermann KB und dessen zur Tatzeit zehneinhalb Jahre alte Tochter Heidrun, in Tateinheit mit Vergehen nach §§ 1 und 5 des Heilprakti.- kergesetzes vom 17. Februar 1939 und mit Vergehen nach 88 1 und 7 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 Di, im Nichtbeitreibungsfalle für je 10 DM zu einem weiteren Tag Gefängnis, verurteilt, im übrigen freigesprochen worden. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.

A. Revision des Angeklagten.

I: Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keiner Nachtragsanklage gemäss § 266 StPO, um den Angeklagten wegen Beleidigung zu verurteilen. Anklage und Eröftnungsbeschluss legten dem Angeklagten zur Last, mindestens fünfmal an dem Geschlechtsteil des Kindes herumgespielt und ausserdem dabei seinen Geschlechtsteil in den des Mädchens eingeführt und dadurch ein Verbrechen nach § 176

Abs 1 Ir 5 StGB begangen zu haben. Das Landgericht hat 1cdiglich für erwiesen erechtet. dass er das Kind wegen Verdachts einer Geschlechtskrankheit am Geschlechtsteil untersucht, dabei an den Schamlippen Eiter und eine Entzünaung festgestellt und diese sodann mit einem von ihm hergestellten angeblichen Geheimmittel mindestens fünfmal behandelt hat. Hierin hat es eine Beleidigung des Vaters und des Kindes gefunden.

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sragsanklage nur dann ab, wenn es sich um eine "andere Tat" im Sinne des § 264 StPO handelt: "Tat" hedeutst hierbei nicht die rechtliche Würdigung, die Straftat (Delikt) in ihrer gesetzlichen Vertypung, sondern den geschichtlichen Vorgang, der durch Anklage und Eröff-- nungsbeschluss der richterlichen Beurteilung unterkrei..

“tet ist, Dieser geschichtliche Vorgang bleibt derselbe,

wenn der Tatrichter eine andere Weise der Begehung fest-- stellt, als sie die Anklage annahm. So liegt der Tall hier. An Stelle von unzüchtigen Msnipulatiionen am Ge-- schlechtsteil des Kindes hat das Landgericht eine Berüh.-. rung zu Heilzwecken angenommen.

Nach allem ist die Rüge unbegründet.

Il, Sachrügen.

i. Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1 und 5 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 hegegnet keinen rechtlichen Bedenken, Das Landgericht hat dane‘. nur die Behandlung der Heidrun KB berücksichtigt. Auch in dieser Beschränkung trifft seine Beurteilung zu. Kennzeichen der Berufsmässigkeit einer Tätigkeit ist, dass der Handelnde bei ihr heabsichtigt, sie in gleicher Art zu wiederholen und sie dadurch, wenn auch nicht zu einer dauernden, so doch zu einer wiederkehrenden Beschäftigung zu machen (R4DR 1943, 764, Nr 30). So liegt der Fall hier, Schon die erste Behandlung Heidruns rahn er miv dem Willen vor, sie fortzusetzen. Insgesamt ist es zu fünf Behandlungen gekommen. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte auch anderweit trotz der Belehrung äurch den Kreisarzt. dass er ohne Approbhation nicht als Arzt tätig werden dürfe. sich weiterhin als soi:her betätigt und sich für seine Bemühungen je-

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weils Beträge bis zu 3 DM zahlen lassen Das Landgericht hat diese Fälle bei der reshtlichen Würdigung seines Verhaltens irrigerweise nicht mit in Betracht gezogen. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Der Angeklagte war weder nach § 2 Abs 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBi I, 1455) zum Arzt bestall+ (approbiert), noch war ihm die Ausübung der Heilkunde nach § 8§ 1 ff des Heilpraktikergesctzes vom’ 17. Februar 1939 (RGBl I, 251) erlaubt worden. Die zeitweise Verwendung als Eisenbahnarzt im Dienste der Deutschen Reichsbahn während des Krieges ist keine Bestallung im Sinne von § 2 Abs 1 der Keichsärzteordnung. Das wusste der Angeklagte. Damit erledigen sich aucn die Angriffe der Revision gegen die Verurieilung wegen Vergehens nach $$ ıi und 7 des Üesetzes zur Bekämpfung der Geschlechiskrankheiten vom 18. Feoruar 927,

2. Die Annahme, dass der Angeklagte äurch äie yor den Eltern geheim gehaltene Behandlung des Mädchens Heidrun den Vater im Sinne des § 1§ 5 StGB beleidigt hane, ist frei von kechtsirrtum. Die Behandlung ®ines zehnjährigen Mädchens an den Genitalien auf den Verdacht einer Geschlechtskrankheit hin, ohne die Einwilligung der Eltern einzuholen und mit dem Willen, sie vor ihnzna gehen zu halten, stellv einen schweren Eingriff :.n die Rechte des elterlichen Gewalthabers und einen Einbruch in das zwischen den Eltern und dem Kinde bestehende Vertrauensverhältnis dar und damit zugleich eine gefährliche Störung der Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes Wer auf diesen Gebiete und unter den hier gegebenen Umständen in dieser Weise sich über das Recht des elterlichen Gewalthabers, für das sittliche und das seelische wohl des Kindes sowie für dessen besundheit zu sorgen, hinwegseizt

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und das für die Ausübung der eiterlichen Gewalt e.forderliche Vertrauensverhältnis stört, bringt durch die-

ses Verhalten eine Missachtung des elterlichen Gewalthabers zum Ausdruck. Das wäre auch dann der Fall, wenn ein approbierter Arzt so vorgehen würde. Das Verhalten des Angeklagten ist auch keineswegs um deswillen anders

zu beurteilen, weil ihm daran gelegen war, ein von ihm zusammengestelltes Mittel zu erproben. Dieser Umstand

ist eher geeignet, das Maß der Missachtung, die er dem Adoptivvater des Kindes gegenüber durch sein Vorgehen

zum Ausdruck brachte, zu erhöhen. Gegen die Annahme des Landgerichts, das Verhalten des Angeklagten erfülle den äusseren Tatbestand der Belejiiligung, ist somit aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch die weitere Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, findet in den tatrichterlichen Feststellungen ihre Rechtfertigung. Der Adoptivvater Kg hatte dem Angeklagten einige Zeit vorher sagen lassen, er möge nicht mehr in seine Wohnung kommen, nachlem der Angeklagte anlässlich einer Erkrankung KB :uf Bitten der Frau KB in das Haus gekommen war, um nach dem Kranken zu sehen. Er wusste also, dass

er bei ihm nicht gelitten war. Er war salbst der Überzeugung, dass die Eltern Heidruns mit der hinter ihrem Rükken heimlich vorgenommenen Untersuchung und Behandlung nicht einverstanden waren. Er schärfte lem Kind ein, die Behandlung vor den Eltern geheim zu halten, weil er befürchtete, die Eltern würden die Weitsrbehanälung durch ihn unterbinden. Der Angeklagte war sich auch darüber im klaren, dass er das Elternrecht missachtete. All die-

sen Umständen konnte das Land«sericht ohne Rechtsirrtum entnshmen, dass der Angeklagte sich bewusst war, Aurch

Qie Missachtung des Erziehungs- und Beeufsichtigungsrechtes den Adoptivvater zu beleidigen.

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7. Die mit dieser Beleidigung des Vaters sateinheitlich zusammentreffende Beleidigung des Kindes sicht das Landgericht darin, dass der Angeklagte dem Kinde zugemutel

and es dazu angehalten hahe, seines Eliern zu hintergehen, und ferner darin, dass er bewirkt habe, dass das Kind "seine Schamhaftigkeit preisgab". Im Ergebnis ist dem beimi:- pflichten. Eine Missachtung der Person ist in der Rechvsprechung darin gefunden worden, dass jemand einem anderen eins unsittliche oder eine strafbare Handlung ans!ın" (RGRspr 5, 143=Zumutung widernatürlicher Unzuchtz; RGSt 74, 166-Zumutung ehetrecherischen Geschlechtsverkehis gegenüber einer ehrsamen Frau; BGH St 1, 283=Zumutung eines Maines an ein ihm fremdes ]2 jähriges Mädchen, an sich nicht unzüchtige Bilder nackter Frauen anzusehen; RGSt 31, ".34:: Inaussichtstellen eines Geschenkes gegenüner einem Geri.chtsvollzieher für prompte und erfolgreicke Erledigung des erteilten Voilstreckungsauftrages). Durch ein solches Ansinnen brings der Ansinnende zun Ausdrusk, dass er den anderen für eine Person häit, Gie bereit ist, eine unsittlivcne oder stirafkare Hanüälung zu begehen oder äis kein Schamgefühl besirzy, aLso Äass er ihn als moralisch ni:ht vollzonmen makelfrei einschätzt. Nun handelt es sich, wenn ein Kind veranlassı wird, seinen Eltern gegenüber einen Vorgang zu verschweigen oder durch lügenhafte Angaben die Eitern zu verhindern, davon Kenntnis zu erlangen, nicht immer um eine unsittliche Handlung in dem engeren Sinne des der sittlichen Ordnung des Geschlechtslebens wi.dersprechenden Verhalsens und auch nicht um eine strafbare Handlung. Die Wahrhaftigkeit ist aber ein sittlicher Wert im weiteren Sinne. Unwahrhaftigkeit ist ein moralischer Mangel, der Jen Wert der Persönlichkeit mindert. Die Zumutung, unwahrhaftig zu sein, kann deshalb ebenfalls eine Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB darstellen. Ob dies im einzsinen Faile zutrifft. hängt von den Umständen ab. Es mag Lügen geben, deren Gebrauch den Wert der Persönlichkeit nicht in

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Frage zu stellen braucht. Im ailgemeinen wird das Ansinnen, zu lügen, von dem angesprochenen als eine Beleidigung empfunden werden. Jedenfalls srifftdas dann zu, wenn die Lüge unsittlish ist. In solchen Fälien lieg

in dem Ansinnen auch eine Beleidigung im Sinne des § 18: S:GB. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Ansinnen an riren erwachsenen Menschen oder.ein Kind gestell; wirü Voraussetzung für die Annahme einer Beleidigung ist nicht, dass der Betroffene seiner Ehre sich newusst ist und die in der Kundgebung liegende Achtungsverieizung als Ehrenkränkung empfindet. Es ist daher in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Kinder Träger einer Ehre sind. Zu ihrem Persönlichkeitswert gehört vor allem äie Liehe und die Achtung gegenüber ihren Eltern. Lügen gegenüber den Eli;ern ‘bedeuten jedenfalls in ernsten Dingen einen moralischen Mangel des Kindes. Wer einem Kind ein solches Verhaiten ansinnt, dringt damit zum Ausdruck, dass er es

für moralisch nicht einwandfrei hält. Darin iLiegs eino Beleidigung.

Der Angeklagte verbot Heidrun nach jeder Behandiung, mit Dritsen, insbesondere aber mi“ ihren Eitern, darüber zu sprechen. Dass das Mädchen dieses Gebot nicht anders erfüllen konnte, ais indem es den Eltern auch positiv Unwahres sagte, ist bei dem Sachverhalt nicht zu bezweifeln Aber aush wenn es nicht in die Lage gekommen sein sollte, durch vnwahre Angaben vor den Eltern geheim zu halten, was der Angeklagte mit ihm triet, sondern sich darauf sollte keschränks haben können, den El+ern darüber nichts zu erzählen, würde darin eine Verletzung des den Eltern geschuldeven Gehorsams und der ihnen geschuldeten Achtung liegen, die einen sittlichen Mangel. darstellen würde. Eine Geniraluntersuchung ist für ein Mädchen, das gerade das „ehnte Lebensjahr Überschrliien hal, kein unbedeuteuden

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Vorgang mehr, wie das beim Kleinkind der Fail sein würde, Zwar darf als Regel gelten, dass ihm die geschlechtliche Bedeutung noch verschlossen ist. Dagegen ist sein Schamgefühl, wenn es unverdorben ist, soweit entwickelt, dass

es si-h nicht ohne weiteres vor anderen entblösst oder seinen Geschlechtsteil von anderen betrachten oder ga: betusten lässt. Wenn hei einem Mädchen dieses Alters sich eine Genitaluntersuchung und -behandlung durch einen Arvzi notwendig macht, wird deshalh die Mutter das Mädchen darauf vorbereiten und nach Möglichkeit bei der Untersuchung und der Behandlung gegenwärtig bleiben. Zu einer derartigen Untersuchung und Behandlung wird ein solches iädchen aus seinem gesunden Schamgefühl heraus sich ohne vorher-- ge Unterrichtung der Eltern nicht bereit finden Lässt es sie gleichwohl das erste Mal zu, weil esdurh die Autorität ies Imtersuchenden "übertölvelt" wird, wie es hier nach den Urteilsfeststellungen geschehen ist, so wird es bestrehi sein, sich wenigstens der Mut5e= zu offenbaren. Tut es das nicht und iässt es statt dessen sich weiterhin nehandein, so licgt darin ein Vertrauensbruch und eine Auhtungsrerletzung gegenübor den Eltern, d!e unter aılen Umständen ewarten dürfen, dass das Kind ihnen einen solchen Vorfall. s9- fort nerichtet. Der Angeklagte ging selbst davon aus, dass die Eltern damit nicht einverstanden sein würden. Unter diesen Umständen liegt in der Zumutung, den El\sern die Untersuchung und Behandlung zu verschweigen, eine Missachtung des Kindes. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass das Mädchen mit der Untersuchung und Behandiung einverstanden war. Seinem Einverständnis kommt keine Bedeutung zu, weil es insoweit noch keinen rechtlich bedeutsamen Wil.en hat. Auch dass der Angeklagte zu Heilzwecken handelie, vermag sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschul.- digen. Diese Zweckrichtung schliesst nur aus, dass der An-

goklagto mit der Untersuchung und Behandlung eine unzöchti-

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ge Handlung vorgenommen hat.

Aus der Art seines Vorgehens hat der Talrichter ohne Rechtsirrtum entnommen, dass er sich des beleidigenden Charakters seines Verhaltens bewusst wer.

Nach allem ist auch gegen dis Verurteilung wegen PBeleidigung der Heidrun KEEP aus Rechtsgründen nichts ein-

zuwenden,

Die Revision des Angeklagten erweist sich somit als unbegründet.

B. Kevision der Staatsanwaltschaft.

Sie wendet sich mit Recht dagegen, dass der Angeklagte insoweit freigesprorhen worden ist, als er eines Verhreshens nach § 175 Ans 1 Nr 3 StGB nicht überführt worden ist. Anklageschrift und Eröffnungspeschluss hatten unzüchsi.ge Handlungen des Angeklagten unter anderem anch in der Behandlung der Genitaliien des Kindes gefunden. Dieses Verhai.- ten har das Landgericht lediglich anders rechtlich gewürdigt. nämlich als Beleidigung. Ausserdem hat sich der Angeklag;e dımch diese Handlungsweise auch des Vergehens gegen das Heilpraktikergesetz und gegen das Geselz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten schuldig gemacht Da ein und dieselbe Handlung in Frage steht, die nur unter anderen rechilichen Gesichtspunkten bestraft worden ist, ist für einen Freispruch kein ‚Raum. Insoweit ist deshaib der Schuldspruch von hier aus richtig gestellt wordon.

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Dies entspricht dem Antrag des Oberundesanwalts. der die Aufhebung des Urteils auf beide Revisionen hin beantragt hatte.

Glanzmann Koeniger Busch

Martin Tr. Wiefels

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