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BGH Entscheidung vom 16.12.1954 – 3 StR 157/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nauen aes Volkes

In der 3trafsache

gegen den Kaufmann Hermann T aus MB, geboren EN

wegen Betrugs u.2.

hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glengmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter, Obeıstaatsanwalt WW in der Verhandlung,

Bundesanwalt MD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

„uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve - Strafkammer in Moers - von 22.0ktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs in den Fällen Stadtsparkasse Map und Kim verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs “donaten verurteilt worden. In weiteren Fällen ist das Verfahren eingestellt worden.

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts. Diese richtet sich ersichtlich nur gegen die Verurteilung des Angeklagten, nicht auch gegen die Einstellung des Verfahrens in weiteren Anklagepunkten.

l. Die Verfehrensrügen.

1) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs.2 StPO ist unzulässig, da sie weder den Beweisgegenstand noch die Beweismittel angibt, die das Gericht hätte benutzen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2) Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verletzung des § 261 StPO richtet sich in Wirklichkeit gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung und ist daher bei der Sachrüge zu erörtem.

II. Die Sachrüge.

1) Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollenäeten Betrugs zum Nachteil der Stadtsparkasse Ma begegnet rechtlichen Bedenken.

Ihr liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte, der ein kleines Transportunternehmen betrieb, stand in laufender Geschäftsverbindung mit der Stadtsparkasse in Me, die ihm gegen Sicherungsübereignung einer Hanomag-Zugmaschine einen Kredit von 2.500.- IM eingeräumt hatte. Die ihm leih-

neise weiter überlassene Zugmaschine hat der Angeklagte Anfang “ai 1949 ohne senehmigung der Sparkasse verkauft. Wegen dieser Unterschlagung hat das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.Dezember 1949 eingestellt. Nachdem der Sparkasse in Kap die Veräusserung der Zugmaschine bekannt geworden war, erbot sich der Angeklagte am 1.Dezember 1949, um eine sofortige Kündigung des Kredites zu vermeiden, der Sparkasse zwei Lastkraftwagen, einen MAN-Kipper und einen Austro-Fiat, zur Sicherheit zu übereignen. Hierüber wurde ein Zusatzvertrag angefertigt, bei dem jedoch zunächst das Datum und

die Angabe der Nummer der beiden Kraftfahrzeuge offen blieben; dieser Vertrag wurde noch nicht unterzeichnet. Gut eine Woche später legte der Angeklagte die beiden sraftfahrzeugbriefe vor. Die Vertragsurkunde wurde nunmehr vervollständigt, auf den 1.Dezember 1949, den Tag der ersten mündlichen Besprechung, zurückdatiert und von dem Angeklagten und dem Sparkassendirektor Ki unterzeichnet. Ki wurde von dem ängeklagten in dem Glauben gelassen, dass es sich bei den Lastwagen um fahrbereite, jederzeit verwendbare Fahrzeuge handele. Tatsächlich bestand der Austro-Fiat leäiglich aus einem Fahrgestell, einigen Radfelgen und einem kotor, an dem verschiedene wesentliche Betriebsteile fehlten. Der MAN-Kipper war ebenfalls nicht fahrbereit. Der Angeklagte hatte in der Nacht vom 2.zum 3.Dezember 1949 mit diesem Wagen einen so schweren Unfall gehabt, dass eine Instandsetzung dieses Wagens, öie der’ anzeklagte ursprünglich vornehmen lassen wollte, später nicht mehr zweckmässig erschien und äaher unterblieb. Der Direktor ib hätte, wenn er von dem

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Angeklagten über den wirklichen Zustand der beiden Fahrzeuge unterrichtet worden wäre, den Zusäatzvertrag nicht geschlossen, sondern den Kredit sofort gekündigt.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht mit Recht festgestellt, dass der Angeklagte den Direktor Ki über den Zustand der Fahrzeuge getäuscht hat. aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass auch diese Fahrzeuge dem Angeklagten leihweise zur weiteren Benutzung überlassen worden sind. Schon in dem Angebot der Fahrzeuge, erst recht aber in dem Abschluss des Vertrages lag - daher die stillschweigende Zusicherung des Angeklagten, dass es sich um betriebsbereite Fahrzeuge handelte. Durch diese Täuschung veranlasst, hat der Direktor Ki auch von einer kündigung des Aredites abgesehen. Zweifelhaft ist es aber, ob äurch dieses Verhalten des Direktors KI@- BB 3er Sparkasse ein Schaden entstanden ist. Bei der Belassurng eines «redites ist nämlich dann ein Vermögensschaden zu verneinen, wenn die Foräerung bereits vor oder zur Zeit der Stundung infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und mangels anderer Sicherung wertlos oder in gleichem kassg gefährdet war wie infolge der Stundung (vgl KG GA 37, 12947; BEHSt ı, 162 /T647).

Bei den übrigen Feststellungen des Jrteils über die Vernögensverhältnisse des Angeklagten liegt die Annahme nahe, dass die Darlehensforderung der Sparkasse im Zeitpunkt des Abschlusses des Zusatzvertrages schon genau

so wenig durchsetzbar war wie später. Das Gegenteil hätte das Urteil unter den gegebenen Umständen ausdrücklich feststellen müssen. Die formelhafte Wendung, dass die Beitreibung des Darlehens infolge des Zeitablaufs und der ständig grösser werdenden finanziellen Schwie-

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rigkeiten des Angeklagten immer aussichtsloser wurde, genügt diesem Erfordernis nicht.

Bedenklich erscheint weiter, dass das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat, soweit die Übereignung des H-N-Kippers in Prage steht. Da dieser Wagen kaskoversichert war und der Angeklagte - wie sein späteres Verhalten zeigt -— offenbar zunächst die Absicht hatte, ihn mit der Versicherungssumme alsbald instandsetzen zu lassen, hätte es näherer Prüfung bedurft, ob der angeklagte etwa beim Vertragsschluss noch entschlossen war, der Sparkasse durch dieses Fahrzeug eine brauchbare Sicherheit zu verschaffen. Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten würde dann unter Umständen nicht den bisher angenommenen Umfang gehabt haben.

Die Verurteilung des Angeklagten kann daher in diesem Punkte mangels ausreichender Feststellungen nicht aufrecht erhalten bleiben.

2) Die Verurteilung des ängeklagten wegen Betrugs gegenüber der Firma Ce lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Das Landgericht hat festgestellt, der angeklagte habe den Austro-Fiat in der Autowerkstatt Gem herrichten lassen und versprochen, die Reparaturkosten von der erwarteten Versicherungssumme für den MAN-Kipper zu bezahlen. Der Angeklagte habe die. erhaltene Versicherungssumme aber für andere Zwecke verbraucht, Gemmm» immer wieder vertröstet und ihm, damit er die keparaturarbeiten fertigstellte, erneut gesagt, er werde die Kosten von der angeblich noch zu erwartenden Versicherungssume bezahlen, obwohl er sich mit der Versicherungsgesellschaft auf die bereits gezahlte

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Entschädigungssumme geeinigt und somit keinerlei Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft mehr natte., CE habe auf Grund dieser Täuschung

die Reparaturarbeiten an dem Wagen zu Ende geführt, ohne hierfür eine Bezahlung zu erhalten.

In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht mit Recht den Tatbestand des Betrugs gesehen. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe möglicherweise noch weitere Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft zu haben geslaubt, stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, der auf Grund der Bekundungen des Kraftfahrzeußsachverständigen aeberli das Gegenteil unangreifbar festgestellt hat.

3) Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des teugen Kersten wird dagegen von den Feststellungen des Urteils nicht getragen.

Die Strafkammer sieht den Tatbestand des Betrugs hier deshalb als verwirklicht an, weil der Angeklagte den Motor aus dem der Sparkasse übereigneten MAN-Kipper an Kb verkauft und übereignet habe, ohne diesem die bestehende Sicherungsübereignung mitzuteilen und der Sparkasse den Verkauf anzuzeigen. Kg sei zwar gutgläubig Eigentümer des Motors geworden,

‚sei aber deshalb geschädigt, weil ein Eigentumser-

werb unter derartigen Umständen für ihn erhebliche Unsicherheiten mit sich gebracht habe; denn er habe mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass gegen ihn

ein Rechtsstreit auf Herausgabe des Motors angestrengt werden würde.

Diese Darlegungen des Landgerichts sind nicht

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bedenkenfrei. Richtig ist allerdings, dass derjenige, der vom Veräusserer einer unterschlagenen öache über die wahren Eigeniumsverhältnisse getäuscht worden ist, trotz gutgläubigen Eigentunserwerbs einen Vermögensschaden erleidet, weil er der Gefahr ausgesetzt ist, dass der frühere Eigentüner Ansprüche gegen ihn geltend macht (vgl BGHSt 1, 92; 3, 370 /3727; BGH 3 StR 608/52 vom 11.Juni 1953). Andererseits hat das Landgericht es aber abgelehnt, das Verbalten des Angeklagten als Unterschlagung zum Nachteil der Sparkasse zu werten. Das beruht auf der Erwägung, dass der Angeklagte damit habe rechnen können, die Sparkasse sei mit der Veräusserung des Motors einverstanden, weil er mit dem Erlös Ersatzteile für den and&ren sicherungsübereigneten Wagen angeschafft habe und dieser dadurch entsprechend wertvoller geworden sei. Nach den Bekundungen des Zeugen Ki war diese Annahme des Beschwerdeführers richtig. Unter diesen Umständen erscheint es zweifelhaft, ob bier überhaupt die Köglichkeit einer Inanspruchnahme der Firma Kb wegen

des motors zu erwarten war, und ob deshalb die Firma Ki Aurch das Verhalten des Angeklagten geschädigt worden ist.

Jedenfalls ist dem Urteil aber nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte trotz dieser Umstände mit einer Inanspruchnahme der Firma Kb durch äie Sparkasse gerechnet und diese Möglichkeit gebilligt hat. Der innere Tatbestand des Betrugs ist daher keinesfalls ausreichend festgestellt.

6] -8 - Auch in diesem Falle musste daher das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.

4) Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung nach §§ 23 ff StGB zu prüfen haben.

Glanzmann Koeniger Busch "Martin Dr, Wiefels