Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 14.12.1954 – 5 StR 610/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 610/54 2285 058 N
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauingenieur Gerhard z EEE zu: EEE, geboren an D.CEED ED in LCD (Sem) ,
wegen Verschleppung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EP in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EBD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellie i> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6. Juli 1954
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Verschleppung und wegen Diebstahls verurteilt wird,
2.) aufgehoben
a) samt den Feststellungen im Strafausspruch wegen Verschleppung,
b) im Gesamtstrafausspruch und soweit auf Ehrenrechtsverlust erkanntworden ist.
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Im übrigen wird die Revisi"n verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung — auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschleppung in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihn sind die bürgerlichen Ehrenrechte für sechs Jahre ab - erkannt worden.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrügen sind verspätet (§ 345 Abs 1 StGB) angebracht worden. Das Gesuch, den Angeklagten insoweit in den vorigen Stand einzusetzen, hat der Senat durch Beschluß vom 3.Dezember 1954 abgelehnt. Die verfahrensrechtlichen Beschwerden sind daher unbeachtlich. Die Sachrlge hat nur teilweise Erfolg.
I. Die Verurteilung wegen Verschleppung. Die Anwendung des § 2 Abs 1 u, 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951 (GVBl S 417) ist frei von Rechtsirrtun.
1.) Was die Revision hierzu vorträgt, ist unbegründet. Der von 1'ar behauptete Widerspruch ist nich+ vorhanden. Der angeklagte hat nach der Überzeugung des Landgerichts die Brüder WB in den Ostsektor gelockt mit der Absicht, sie dort festnehmen zu lassen (UA S 12). Dem stehen die Feststellungen auf Seite 4 UA nicht entgegen. Es heißt dort nicht, wie die Revision behauptet, es könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, "daß er die Brüder in den Ostsektor hinübergel :okt habe", Im Urteil steht vielmehr, daß die Brüder Wugk nicht nachweislich "in Unkenntnis der Sektorengrenze in den Ostsektor hinübergelockt" seien. Der "oichtsinn der Brüder WEB schließe nicht aus, daß sie das Opfer einer List geworden sind.
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Diese ilegt hisr carin, daß ihnen ein harmıloser Zweck vorgespiegelt wurde.
2.) Auf die aligemeins Sachrüge wai: jedach folgendes zu berücksichtigen:
Der Angeklagte hat beide Brüder Wg gemeinsam in den Ostsektor gelockt und zu gleicher Zeit festnehmen lassen. Die Strafkammer sieht kierin zwei scolbständige Handlungen, weii der Angeklagte "die Fraiheit und Unversehrtheit5 zweier Menschen angegriffen, d.h. zwei selbständig geschützte höchstparsönliche Rechtspüter verletzt hat". Tas trifft zwar zu, besagt aber nichts, wenn - wie hier - wr e i ne Handlung vorliegt. Verletzt diese eirmalige Willensbetätigung dasselbe Strafgesetz zweimal, so ilegt nur eine ötrafsat vor (uogen. gleichartige Tateinheit). Für sie gilt 8 7?, nicht § 74 StGB.
Der dargslerto Mengel ist, soweit cr den Schuldspruch betrifft, durch entsprechenda Änderung des Urteils behoben worden. Damit entfälit jedoch der Strafausspruch. Denn es sind jetzt nicht zwei Strafen festzusetzen, sondern nur eine Strafe. Es läßt sich trotz der Schwere der Tat nich’: ausschließ.n, daß hierdurch ie Gesamtstrafe zu Ungunsten des Angeklagten in ihrer Höhe beeinflußt sein kann.
Im übrigen schuint in dier«ı Zusammenhange folgender Hinweis für die neue Entscheidung «ngebracht, Die Strafkammer verwendet es zum Nachteil des Angeklagten, daß die Tatschwere Folgen für geine Opfer gehabt hat. Es ist nicht klar ersichtlich, auf welche Tatsachen diese Ausführung verweict. Sollte daren gedacht sein, daß die Brüder WB "sin jeder anscheinend zu vier Jehren Gefängnis verurteilt worden ist" (TA S 5), sc wäre das bedenklich. Zım Nachteile des Angeklagten verwendete Tatsachen müssen vnil erwieson sein. Sollte die Strafkammer aber die Tatsache verwondet haben, daß Alec Drüder Tg pis heute (also nach zwei Jahr.a) nich* zurückgekehrt sind, so würde
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kein Rechtsfehler vorliegen.
II. Die Verurteilung wegen Diebstahls,
Der Angeklagte hat sich nach der Verhaftung der Brüder WB ihrer Habseligkeiten bemächtigt. Die Annahme eines Diebstahls ist nicht zu beanstanden. Insbesondere sind keine durchgreifenden Bedenken dagegen ersichtlich, daß der Angeklagte den Gewahrsam der Lagerleitung gebrochen habe. Die Strafkammer hat dieses zwar nicht näher dargelegt. Offensichtlich geht das Gericht aber davon aus, daß die Lagerleitung als Rauminhaber einen allgemeinen Gewahrsamswillen gehabt habe, der durch denjenigen der Brüder WED nur bis zu deren Verhaftung verdrängt worden sei. Das ist möglich.
Da äie Einzelstrafe aus § 242 StGB (ein Jahr Gefängnis) erkennbar nicht durch die Höhe der Strafen wegen Verschleppung beeinflußt ist, brauchte sie nicht aufgehoben zu werden.
III.
Mit der Aufhebung der Strafen wegen Verschleppung ist jedoch der Gesamtstrafausspruch hinfällig gew.:rden. Mit ihn war die Entscheidung über den Ehrenrechtsverlust aufzuheben, Hierauf wird neben der Gesamtstrafe erkamt (RGSt 68,176).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Sienmer Dr.Börker