Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 4 StR 538/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2273 082
(-» 2)
4_ StR 53854
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1. den praktischen Arzt r Be IB. geboren ar ED 915 in
2. den Kaufmann Heinrich Deu aus Dip ort I 3E
geboren am wegen Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof.Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
in der Verhandlung, bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt Staatsanwalt Dr.
Justizangestellter ine als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
‘ für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten Dr. WEB und VB wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 14. Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, insoweit diesen Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die $ache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat verurteilt den Angeklagten Dr. II 7 wegen Abireibung zu sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten VB wesen Anstiftung zur Abtreibung zu vier Monaten Gefängnis. Die Revisionen der beiden Beschwerdeführer haben nur geringen Erfolg.
I. Revision vorn: 1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Die Annahme des Landgerichts; VW habe die frühere Mitangeklagte WW durch Drohung bestimmt, ihre Leibesfrucht abtreiben zu lassen, steht - entgegen der Behauptung der Revision - nicht in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die .das Landgericht hinsichtlich des Gespräches zwischen diesem Angeklagten und der früheren Mitangeklagten KB setroffen hat. Danach hat Vehmeier Frau KB zefrast, ob sie nicht einen Arzt wisse, der eine Schwangerschaft beseitigen könne; da das schwangere Mädchen herzleidend sei, könne die Abtreibung unter diesen Umständen vielleicht gerechtfertigt sein. Wenn daraus das Landgericht den Schluß gezogen hat, der Angeklagte habe die Beseitigung der Schwangerschaft auch für den Fall gewollt, daß sie nicht durch medizinische Gründe geboten sei, so ist dagegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Daß die Angaben der Gertrud WEB suf inre Glaubwürdigkeit sorgfältig geprüft werden mußten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Da das “ Landgericht aber selbst anführt, das Strafverfahren habe
seinen' Ausgangspunkt in einer auo Rache gemachten Anzeige
der Gertrud WEB zenommen, das Mädchen habe bereits früher einen Abtreibungsversuch an sich vorgenommen, kann davon ausgegangen werden, daß der Tatrichter diese Umstände bei der Prüfung der Giaubwürdigkeit der in Frage stehenden Bekundungen beachtet hat.
3. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Einwand der Revision, es liege Beihilfe, nicht Anstiftung zur Abtreibung vor, geht an den klaren Feststellungen des angefochtenen Urteils vorbei. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand:
4. Mit Recht greift die Revision die Nichtanwendung des § 23 StGB an. Das Landgericht führt mit Bezug auf Gie Angeklagten Dr. NP, var: VER Hierzu aus: das Öffentliche Interesse zur Erhaltung der Volksgesundheit erfordere eine abschreckende Wirkung der wegen Abtreibung verhängten Strafen und deshalb dte Vcellstreckung der gegen diese Angeklagten erkannten Strafen; bei den Eheleuten KW. die lediglich wegen Beihilfe zur Abtreibung bestraft seien und deren Beteiligung an der Tat weniger schwer wiege, stehe dagegen das öffentliche Interesse der Strafaussetzung nicht entgegen. Damit geht das Landgericht anscheinend von der Auffassung .aus, bei-Täterschaft und Anstiftung zur Abtreibung müsse die Anwendung des § 23 StGB stets und ausnahmslos abgelehnt werden. Diese Meinung ist rechtsirrig. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist keine Straftat chne weiteres von der Wohltat des Gesetzes ausgeschlossen, es kommt vielmehr immer auf die Betrachtung des einzelnen Falles an (BGH NJW 1954, ?087). Zwar stellt das
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gericht hinsichtlich der Eheleute Ki auch auf cherheit ausgeschlossen werden, daß eine gleiche Prüfung nvei den Beschwerdeführern unterlassen wurde, weil aus den angeführten Gründen das Landgericht eine solche von vornherein als entbehrlich angesehen hat. Der Tatrichter wird daher die Frage der Gewährung von Strafaussetzung nochmals zu entscheiden haben.
II. Revision Dr.
i. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Um die Angaben, die der Angeklagte in dem polizeilichen Ermittlungsverfahren und in der Voruntersuchung gemacht hatte, verwerten zu können, bedurfte es nicht deren Verlesungs sie konnten im Wege des Vorhaits zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.Solche Vorhaltungen brauchen auch nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, Die Revision übersieht im übrigen, daß der Polizeibeamte, der seinerzeit die Aussagen des Beschwerdeführers aufgenommen natte, in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen wurde. Die Revision kann mithin nicht geltend machen, die früheren Bekundungen des Angeklagten seien unter Verletzung der §§ 249, 254 StPO verwertet worden.
Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, scheitert schon daran, daß die Revision nicht anführt, welche Beweismittel der Tatrichter zu benutzen angeblich versäumt hat. Sie vermag auch nicht mit dem Vorwurf durchzudringen, die Strafkammer hätte ermitteln müssen, welche Schlüsse sich aus dem Umstande ergaben, daß sich auf der Unterlage des Ruhebettes nach durchgeführtem Eingriff etwas Biut befand. In welchem Ausmaße die
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Gutachter die dahingehende Bekundung der Ehefrau Klee-
mann bei ihrer Verneamung verwerteten, ist das Revi-
sionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen.,
2, Die Urteilsgründe enthalten keinen Widerspruch; das gilt auch hinsichtlich der Ausführungen des Tatrichters über die Dauer des Aufenthaltes der Gertrud VE in Behandlungszimmer des Beschwerdeführers, Aus den Angaben des Ehemannes KÜMEEB na: die Strafkamner die Überzeugung gewonnen, daß sich das Mädchen "jedenfalls 40 Minuten, wenn nicht roch längere Zeit, in den Praxisräumen des Dr. NED aufgehalten hat"; genauere Feststellungen ließen sich nach Auffassung des Tatrichters nicht treffen. So verstanden.enthalten die Urteilsgründe keinen unlösbaren Widerspruch. Wenn das Landgericht dann ausführt, inrierhalb einer Zeitspanne von 40 Minuten sei ein Arzt von dem Ausbildungsgrade wÄd mit der ärztlichen Ausrüstung des Angeklagten Dr. NEW in der Lage, die Ausräumung der Gebärmutter bei Gertrud I] vorzuneh-- men, so hat es dabei ersichtlich nicht nur den eigentlichen ärztlichen Eingriff, sondern auch dessen Vorbereisung und die nachträgliche Erholung der Patientin auf dem Ruhebett des Arztzimmers im Auge,
3. Da die Strafkammer von der Schuld des Beschwerde-- führers voll überzeugt war, kam die Anwendung des Grundsatzes, daß im Zweifel zu Gunsten eines Angeklagten zu
entscheiden ist, nicht in Frage.
4. Die Nachprüfung der rechtlichen Würdigung des
"festgestellten Sachverhaltes ergibt keinen Rechtsirrtum
zum Nachteil des Angeklagten. Die Revision muß jedoch
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insoweit Erfolg haben, als auch diesem Angeklagten die Wohltai des § 23 StGB versagt wurde; auf die Ausführungen zu I 4 wird Bezug genommen.
Groß Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen