Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 5 StR 298/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2287 002 5 StR 298/54
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kriminalsekretär a.D. Ernst S t EREEEEEEED> aus HOME, dort geboren an DB. GE,
wegen Begünstigung im Amt u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1954, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.4ärz 1954 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur last.
- Von Rechts wegen -
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Gründej3
l. Der Angeklagte war Leiter der Kriminalabteilung in FEB. Am 27.Dezember 1950 meldete der Polizist AD, er sei bei Ausübung seines Dienstes von dem Kellner Bu und anderen angerempelt und gestoßen worden; um diesen Angriff abzuwehren, habe er dem Bi einen Kinnhaksn versetzt. Der Angeklagte veranlaßte Ermittlungen, die am 7.Februar 1951 beendet waren. In der Folgezeit verfügte er in der Akte lediglich Wiedervorlagetermine, Erst am l.März 1952 fertigte er den Schlußbericht an; darin kam er zu dem Ergebnis, nach den glaubhaften Angaben An habe BEE sich des Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht. Damit sandte der Angeklagte die Akte an die Staatsanwaltschaft; diese stellte das Verfahren gegen BED mangels Tatverdachts ein.
Die Anklage erblickt in dem Verhalten des Angeklagten den Versuch einer Begünstigung im Ante in Tateinheit mit vollendeter Urkundenunterdrückung im Amt. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Es verneint die versuchte Begünstigung im Amte, weil nicht zu erweisen sei, daß der Angeklagte das Verhalten AB für strafbar gehalten habe. Auch eine Urkundenunterdrückung sei nicht erwiesen. Man könne dem Angeklagten nicht widerlegen, daß er die Sache nur deshalb habe liegen lassen, weil er sie mit seinem Vorgesetzten besprechen wollte. Die Akte sei aber jederzeit greifbar gewesen. Sie sei nicht von ihrem ordnungsmäßigen Aufbewahrungsort entfernt worden.
Gegen dies letztere wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie trägt vor, Urkunden könnten auch durch Unterlassen beiseitegeschafft werden.
Der Angeklagte sei nach § 163 Abs.3 StPO verpflichtet gewesen, die Akte ohne Verzug an die Staatsanwaltschaft zu übersenden. Dort sei nach Abschluß der polizeilichen Er-
mittlungen der oränungsmäßige Aufbewahrungsort gewesen; nur dort hätten die Akten nunmehr zum Gebrauch bereitliegen
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können. Dem habe der Angeklagte sie durch sein Unterlassen entzogen und sie damit im Sinne des § 348 Abs.2 StGB beiscitegeschafft.
Die Rüge greift nicht durch. Allerdings können Urkunden auch durch Unterlassen beiscitegeschafft werden, dann nämlich, wenn der bisher ordnungsmäßige Aufbewahrungsort zu einem ordnungswidrigen wird (wie in dem Fall RGSt 12,247/2487). Davon kann aber hier keine Rede sein. Die Akte war ordnungsgemäß registriert und jederzeit griffbereit; sie befand sich innerhalb. der Geschäftsräume an der Stelle, an der man sie zuerst gesucht haben würde. § 163 Abs.3 StPO bestimmt nur etwas über den Geschäftsgang, nichts über den ordnungsmäßigen Aufbewahrungsort für dis Akten. Eben diese Unterscheidung machen auch alle von der Revision hierzu angeführten Entscheidungen (kGSt 25,127/1337; 72,193/197/; RG JW 1939, 624 Nr.15). Mit Recht hat die Bundesanwaltschaft aus- ‚geführts
"Die dem Angeklagten nach § 163 Abs.3 StPO obliegende Verpflichtung, die Emittlungsakten ohne Verzug der Staatsanwaltschaft zu übersenden, bezweckte aber nicht, die Akten an einen derartigen amtlichen Aufbewahrungsort zu bringen, sondern hatte allein zum Ziele, die weitere Bearbeitung durch die Staatsanwaltschaft herbeizuführen, Amtlicher Aufbewahrungsort für die Akten wurde die Staatsanwaltschaft mithin erst in dem Augenblick, als diese in den Besitz der Akten zur Weiterführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelangt war."
2. Am 8.Juli 1951 wurden die Rentner HUB und DOEEEEED zur Wache gebracht, weil sie im Verdacht standen, gegen das Rennwett- und Lottoriegesetz verstoßen zu haben. Die Geläbeträge, die sie bei sich hatten, wurden ihnen
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abgenommen und asservisrt. Der Angeklagte vernahm HP, ließ später auch DEE vernehmen und machte einen Vermerk, der auf weiter: Beobachtung der Verdächtigen abzielte. Ende Juli 1951 ließ er sich die beiden Geldbeträge zur Einzahlung bei der Gerichtskasse aushändigen. Im September, Oktober und November 1951 machte er in beiden Akten noch Vermerke über die Ergebnisse der weiteren Beobachtung von HU und DEE. Am 7.November verfügte er die Absendung des Vorganges DIEB an die Staatsanwaltschaft; am 8.November zahlte er den in dieser Sache beschlagnahmten Betrag bei
der Gerichtskasse ein. Am 30.November beanstandete der Kontrollbeamte MP, daß in beiden Sachen die Einzahlungsbelege fehlten. Der Angeklagte erklärte, beide Quittungen befänden sich bei den Ermittlungsakten; dies traf nur für den Fall DEEP zu. Am 1.Dezember stellte der "Zeuge GEB" Gen Angaklagten wegen des fehlenden Betrages in
der Sache HUB zur Rede; am 3.Dezember zahlte der Angeklagte diesen Betrag wieder bei der Asservatenkasse ein. Am 12.Dezember gab er die Sache HD zur Staatsanwaltschaft; am Tage darauf wurde das Geld bei der Gerichtskasse eingezahlt.
Die Anklage wirfs dem Angeklagten in diesen beiden Fällen Urkundenunterdrückung im Amt in Tateinheit mit Amtsunterschlagung vor. Die Strafkammer hat ihn auch hier freigesprochen. Sie verneint die Urkundenunterdrückung mit der gleichen Begründung wie im Falle AEwm/EED. Was den Vorwurf der Amtsunterschlagung betrifft, so halt das Landgericht nicht für erwiesen, daß der Angeklagte sich die Geldbeträge habe zusignen wollen; es könne ihm nicht widerlegt werden, daß er sie nur aus Nachlässigkeit so lange behalten habe.
Auch hier hat der Angeklagt., entgegen der Ansicht der Revision, die akten nicht im Sinne des § 348 Abs.2 StGB beiseitegeschafft. Sie befanden sich innerhalb der Dienststelle Stets an dem dafür bestiumten Ort und waren jederzeit greifbar.
Auch hinsicht!ich der !ntsunterschlagung läßt der Freispruch sich nicht aus Rechtsgründen beanstanden. Die Meinung
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der Revision, die Schutzbehauptungen des Angeklagten trügen "offensichtlich den Stempel der Unglaubwürdigkeit", greift auf das Gebiet der tatsächlichen Peststellungen über, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.
3, Von der Anklage des Meineides hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, weil sich weder die Fragen des Richters, die der Angeklagte als Zeuge zu beantworten hatte, noch seine Antworten mit Sicherheit haben feststellen lassen. Die Revision macht zu diesem Fall keine besonderen Ausführungen. Auf die allgemeine Sachrüge, die in der Revisionseinlegungsschrift enthalten ist, hat der Senat das Urteil auch insoweit nachgeprüft; ein Rechtsfehler hat sich dabei nicht ergeben.
Nach alledem war die Revision entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts zu verwerfen.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt