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BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 1 StR 663/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR _ 663/54

Im Nanen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Haustochter Frieda : ED aus RD Kreis SEE. dort geboren an GE 1922,

wegen Kindestötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

.Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. mn

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für fecht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 19. April 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, en des Schwurgericht zurück-

verwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von nechts wegen

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nn

Die Angeklagte ist wegen Kindestötun:; (§ 217 StGB) zu der zur Zeit der Urteilsfällung geltenden .liindeststrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts; sie führt nur im Strafausspruch zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

l. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen Dr. sch» und Dr. rg waren von der Angeklagten und dem Verteidiger im Vorverfahren ohne Einschränkung vom ärztlichen Berufsgeheimnis entbunden worden. Einer erneuten Befreiung in der Hauptverhandlung bedurfte es nicht. Im übrigen könnte die Revision auch nicht darauf gestützt werden, dass die Zeugen, selbst wenn sie nicht befreit worden wären, ‘von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach '§ 53° StPO keinen Gebrauch gemacht haben. Eine Belehrungspflicht besteht - anders als im Falle des § 52 StPO - nicht (RGSt 54, 395 66, 273, 275); das Gericht ist nicht verpflichtet, ein berufliches Schweigegebot von Amts wegen zu beachten.

2. Die Revision beanstandet zu Unrecht, dass die Zeugen Dr. RP und VD nicht bei der im Rahmen der Hauptverhandlung vorgenommenen Ortsbesichtigung oder im Verlauf der im Gebäude des Amtsgerichts in St. Goar fortgesetzten Hauptverhandlung vernommen worden sind. Beide Zeugen waren bereits in der Hauptverhandlung gehört worden. Durch den Beschluss, der ihr Erscheinen bei der Ortsbesichtigung anordnete, wurde ihre nochmalige Vernehmung dem Gericht nicht zur Pflicht gemacht. Es hätte der Angeklagten und ihrem Verteidiger frei gestanden, Fragen an die Zeugen zu richten.

II. Sachrüge.

l. Das Vorbringen der kevision erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist und an deren Stelle die Angeklagte ihre eigene Beurteilung zu setzen versucht. Das ist unzulässig (§ 337 StPO). Eine Verletzung von zwingenden Erfahrungssätzen ist nicht ersichtlich. Auch sonst lässt das Urteil durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen.

2, Im Strafeusspruch ist jedoch das Urteil aufzuheben, weil inzwischen durch das Strafrechtsänderun,. sgesetz vom 4. August 1953 die Lindeststrafe des § 217 Abs 2 StGB von zwei Jahren auf sechs “Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Dieses mildere Gesetz ist nach der ständigen Kechtsprechung des erkennenden Senats auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen (§ 5 2 Abs 2 Satz 2 StGB, 354 a StPO). Da das Schwurgericht der Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und auf die zur Zeit der Urteilsfällung zulässige Kindeststrafe erkannt hat, ist nicht auszuschliessen, dass es eine Strafe von weniger als zwei Jahren Gefängnis fesigesetzt hätte, wenn dies damals bereits zulässig gewesen wäre,

Dr. Peetz Jagusch Dr. Schalscha Hübner Dr. Mannzen