Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 520/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
20/54 7
2284 025
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
% den Expedienten Werner '@ aus bes - EEE, geboren an EB in s
wegen fahrlässiger Volltrunkenheit
hat
der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 2.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
für
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main von 12.Mai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gr ü nde:
Der Angeklagte hat im Stadtwald bei Neu-Isenburg in betrunkenem Zustand den fast 12jährigen Schüler Uwe Kb und den etwa 11 3/4 jährigen Schüler Jürgen TED aufgefordert, ihn an ihren Geschlechtsteilen saugen zu lassen. Nach Zurückweisung seines Ansinnens hat er ohne Erfolg verlangt, sie sollten sie ihm zeigen.
Kurz vor der Tat hatte er ein Glas Bier und zwei Flaschen deutschen Wermutwein getrunken, ohne ausser einem Frühstück etwas zu sich genommen zu haben. Nach dem Gutachten des zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vernommenen Sachverständigen entspricht die Jenge dieser geistigen Getränke einer Alkoholkonsentration von etwa 2,8%. Die ungefähr 2 1/2 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab einen Gehalt von 2,12%0 alkohol, umgerechnet auf die Tatzeit von 2,42%0. \
Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 330 a StGB zur Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung sachlichen Rechts geltend.
1.) Die Strafbarkeit wegen Volltrunkenheit setzt voraus, dass der Täter im Zustande des Vollrausches eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht.
Dazu ist im Urteil ausgeführt, der Angeklagte habe durch sein Zureden, die Jungen sollten ihn von ihrer "Leitung trinken lassen" bzw.ihm "ihre Leitung" zeigen, versucht, sie zu verführen, sich von ihm zur
Unzucht missbrauchen zu lassen. Gleichzeitig habe er damit versucht, sie zur Duldung unzüchtiger Hand-
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lungen zu verleiten. Die Kinder hätten seine Absicht, ihre Geschlechtsteile in den Mund zu nehmen, verstanden. Um sein Ziel zu erreichen, habe er begonnen,
auf ihren Willen einzuwirken. Damit habe er den äusseren Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB verwirklicht.
Dass der Angeklagte das Alter der Jungen kannte, ist nicht hervorgehoben. Für die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB war das überflüssig. Für die Anwendung des § 176 abs I Nr 3 StGB hätte es eines Hinweises auf die Alterskenntnis bedurft. Zwar waren die Kinder je erst ungefähr 12 Jahre alt. Immerbin konnte ihre körperliche Entwicklung so weit wvorgeschritten sein, dass der Angeklagte sich nicht klar war, Knaben unter 14 Jahren vor sich zu haben. Genügen würde allerdings, dass er diese Möglichkeit erkannt und die Tat trotzdem gewollt hätte.
Hätte er sich über ihr Alter geirrt, so müßte das nach § 59 StGB zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Nur dann wäre es anders, wenn dieser Irrtum ausschließlich durch seine Volltrunkenheit verursacht
worden wäre (RGSt 73, 11 /T37; BGH NJW 1953, 1442 Nr 25).
Da das Urteil wegen eines weiteren Mangels aufgehoben werden muss, wird die neue Verhandlung dem Tatrichter Gelegenheit bieten, die innere Tatseite zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu prüfen und zu erörtern. Für die Entscheidung aus § 330 a StGB ist es ohne Belang, ob auch diese Vorschrift verletzt ist. Denn die dort vorgesehene Bedingung der Strafbarkeit, nämlich die Verübung einer wit Strafe bedrohten Handlung, liegt schon auf Grund des einwandfrei bejahten versuchten
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Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB vor.
2,) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen Rauschzustand versetzt, ist zwar knapp, aber rechtlich bedenkenfrei begründet.
Nach den Feststellungen war er an Alkohol nicht mehr gewöhnt und musste deshalb mit dem Eintritt eines Rausches und auch der Volltrunkenheit rechnen. skusdrücklich ist zwar nicht gesagt, dass der Ängeklagte die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen sowie nsch seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht gelassen und deswegen den voraussehbaren Erfolg nicht vorhergesehen hat. Doch kann den Feststellungen entnommen werden, dass er zur Erkenntnis, es werde Volltrunkenheit eintreten, bei Anwendung der ihm möglichen und zuzumutenden Sorgfalt in der Lage war.
Aus ihnen ist ersichtlich, dass er nicht mehr viel vertragen konnte. zus der Menge des Weins, den er in kurzer Zeit trank, ohne etwas dazu zu essen DÄer T0T- her gegessen zu haben, ergibt sich der von der Strafkammer gezogene rechtliche Schluss bedenkenfrei.
Das Verschulden des Angeklagten, das fahrlässige Sichbetrinken, ist damit genügend dargetan. Es brauchte nicht sein Wissen zu umfassen, dass er im Rausch su irgendwelchen Straftaten neige (BGESt 1, 124).
3,) Hingegen ist das weitere Tatbestandsmerkmal des
§ 330 a StGB, der Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit, nicht ausreichend nachgewiesen. Im Urteil ist dargelegt, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Angeklagte wegen des Alkoholgenusses in einem Zustand
der Bewusstseinsstörung befunden habe, in dem ihm die Tragweite seiner Äusserungen nicht mehr bewusst gewesen sei, und ihm die Fähigkeit gefehlt habe, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen. Mindestens sei nicht auszuschliessen, dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, einer etwa vorhandenen Einsicht gemäss zu handeln. Der Alkohol habe sein "natürlich vorhandenes Vermögen" aufgehoben, seine durch gleichgeschlechtliche Veranlagung bedingten Regungen niederzuhslten. Auf diese Weise habe er ungehemmt seinen Triepkräften freien Lauf gelassen.
Diese Begründung rechtfertigt die getroffene Entscheidung nicht. Aus ihr ergibt sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit, dass den Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsunfähig war. Zwar ist am schluss davon die Rede, dass der vorausgegangene „lkoholgenuss sein Hemmungsvermögen beseitigt habe. aber diese „nnahme bildet nur eine zugunsten des „ngeklagten gezogene Folgerung aus den vorherigen Feststellungen. Diese lassen durch die zweimalige Verwendung des Ausdrucks "es ist nicht auszuschliessen" deutlich erkennen, dass die Strafkamer nur die döglichkeit der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten ‚infolge seines Rausches als gegeben erachtet hat.
Das genügt nicht. Zum Tatbestand des § 330 a StGB gehört, dass die Zurechnungsunfähigkeit wegen eines durch Genuss geistiger $etränke (oder anderer Rauschmittel) herbeigeführten Rausches ausgeschlossen wird. Temnach muss die Zurechnungsunfähigkeit eindeutig festgestellt sein. Zweifel daran reichen nicht aus zur „nwendung des § 330 a StGB (R6St 70, 42, 85
‚877: BEHSt 1, 275).
“.
Glanzmann Koeniger
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Da sonach das Tatbestandsmerkmal eines die Zurechnungsfähigkeit völlig ausschliessenden Rausches nicht zweifelsfrei festgestellt ist, kann das Urteil
nicht aufrechterhalten werden.
Busch
Martin Maaß