Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.12.1954 – 3 StR 456/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3 Stk 256/54 2284 023
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Otto H MEENEEEED, aus FEED zn m, geboren an @. EEEED ED ir. Du (CSR).
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter WHaaß als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 21. April 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) sowie wegen Verführung eines Jugendlichen zur Unzucht (§ 15 a Nr 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Bonaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich nicht dagegen, dass in allen drei Fällen der äussere und innere Tatbestand der genannten Verbrechen verwirklicht ist. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, das er mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde begründet hat, richtet sich nur gegen den Strafausspruch. Es hat keinen Erfolg.
l- Unzulässig ist die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 267 Abs 3 StPO nicht beachtet. Diese Rüge ist nicht in einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise begründet.
2. Die Verletzung des § 267 Abs 2 StPO will der Beschwerdeführer, wenn man seine sonstigen Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung heranzieht, offenbar darin sehen, dass das Landgericht nicht ausdrücklich zu der Frage Stellung genommen hat, ob eine altersbedingte Veränderung der Persönlichkeit des Angeklagten seine Zurechnungsfähigkeit vermindert hat. Der Mangel solcher Feststellungen wäre nur dann ein Verstoss gegen die Vorschrift des § 267 Abs 2 StPO, wenn in der Hauptverhandlung dieser Gesichtspunkt vorgebracht worden wäre. Ob dies der Fall war, hat der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt. Er hat also nicht die Tatsachen angegeben, aus Bu denen sich erst das Vorliegen eines Verfahrensverstosses ergeben könnte. Seine Rüge ist deshalb unzulässig,
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3. Unbegründet ist dagegen die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO dadurch verletzt, dass es nicht in gehöriger Weise aufgeklärt habe, ob der Angeklagte nach seiner Persönlichkeit die Straftaten im Zustande einer verminderten Zurechnun.sfähigkeit begangen habe. Wie die Urteilsgründe ergeben und auch der Beschwerdeführer erwähnt, hat das Landgericht die Verantwortlichkeit des Angeklagten mit Hilfe eines Sachverständigen geprüft. Im Einklang mit seiner Ansicht ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht eingeschränkt war. Zwar finden sich in den Gründen des angefochtenen Urteils bei Erörterung dieser Frage nur Ausführungen darüber, dass eine Kopfverletzung die Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigte. Es ist aber davon auszugehen, dass der Sachverständige und das Gericht alle für die Anwendung des § 51 Abs 2 StGB bedeutsamen Umstände erwogen und deshalb auch geprüft haben, ob nach der Persönlichkeit des Angeklagten altersbedingte Abbauerscheinungen seine Zurechnungsfähigkeit verminderten. Dass dieser Gesichtspunkt nicht übersehen worden ist, ergibt sich auch daraus, dass er in dem von dem Sachverständigen vorgelegten schriftlichen Gutachten, das zur Vorbereitung seiner Stellungnahme in der Hauptverhandlung bestimmt war, ausdrücklich behandelt wird. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass solche Abbauerscheinungen die Zurechnungsfähigkeit des’ Angeklagten nennenswert beeinträchtigten, lagen demnach nicht vor. Einer weiteren Aufklärung dieser Prage bedurfte es daher nicht.
4. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nicht vorliegen, enthalten auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler.
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Die Erwägungen des Landgerichts zur Strafzumessung halten auch im übrigen der Nachprüfung in sachlich-rechtlicher Hinsicht stand. Mit dem Satz, dass sich der Angeklagte bedenkenlos über das sittliche Viohl aller drei Jungen hinweggesetzt habe, wird nicht nur, wie die Revision meint, etwas ausgesprochen, was für alle Straftaten dieser Art gilt. Durch den Hinweis auf das bedenkenlose Verhalten wird vielmehr die besonders verwerfliche innere Einstellung des Angeklagten getadelt. Angesichts der Zahl und Art der Verfehlungen enthült dieses Urteil des Tatrichters keinen Rechtsfehler. Ebensowenig ist zu beanstanden, dass nach der Überzeugung des Tatrichters der Angeklagte im Falle OB ein beträchtliches Nass rechtsbrecherischen Willens an den Tag gelegt hat. Hierfür kam es nicht nur darauf’an, in welcher Weise der Angeklagte bei der Verführung des Schülers OB vorging, sondern auch darauf, dass der Angeklagte mit diesem Jugendlichen sehr häufig und in einer weitgehenden Weise Unzucht trieb.
Glanzmann Koeniger Busch Martin Maaß