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BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 5 StR 267/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5.85tR 267/54 2286 063 u

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Baumeister Ernst H MED zus Hedi, geboren am M.ED WE in DI / Harz,

wegen Betruges

hat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 23.November 1954 in der Sitzung vom

3.Dezember 1954, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.März 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

2,

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte, ein selbständiger Bauunternehner, ließ sich von Ende 1950 bis August 1952 von Wohnungsuchenden Baukostenzuschüsse zur Errichtung von Wohnungen auf vier ihm gehörigen Grundstücken in Hab zahlen. Dabei gab er in vielen Fällen unrichtige Erklärungen über die Finanzierung der Bauten ab und versprach deren baldige Fertigstellung. Mit den auf diese Weise erhaltenen Geldern deckte er alte Schulden ab. auf den zwei Trümmergrundstücken BO@WlWWstraSe und Siiillestrase wurden die Bauarbeiten niemals in Angriff genommen. Auf den beiden anderen, ursprünglich unbebauten Grundstücken ‚Am WO ED und TO traSe GP waren die Häuser erst im Januar 1953 teilweise fertiggestellt. am 15.April 1953 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und ihn im übrigen freigesprochen.

Seine Revision rügt Verletzung der §§ 244, 260, 261, 267 StPO und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I.

Was zur Begründung der Verfahrensbeschwerde vorgetragen wird, betrifft, soweit nicht unzulässig die Beweiswürdigung angegriffen wird und neue Tatsachen behauptet werden, die Anwendung des sachlichen Rechts. Auf diesem Gebiete enthält das Urteil einen Fehler, der dazu nötigt, es aufzuheben.

1.) Soweit der Angeklagte Baukostenzuschüsse zur Verwendung auf seinen Grundstücken An WED EB und Te 5traße @ erhalten hat, stellt das Landgericht fest, er habe seit dem 1.Juni 1952 damit gerechnet, daß er die versprochenen Wohnungen nicht werde bauen können.

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- 53.

Denn zu diesem Zeitpunkt habe er wirtschaftlich völlig am Boden gelegen und mit seinen Gläubigern ein Stillhalteabkommen abschließen wollen. Das Landgericht nimmt daher für die Zeit nach dem 1.Juni 1952 den bedingten Vorsatz des Angeklagten an, die Wohnungsuchenden, die ihm Baukostenzuschüsse gaben, an Vermögen zu schädigen. Für die Zeit vorher kann das Landgericht diesen Vorsatz nicht feststellen, soweit es sich um: die Grundstücke . ...Am WO ED un FOstr22e WB handelt. Es spricht den Angeklagten daher z.B. in dem Falle Anneliese „Sch (UA S 14 Nr 37) frei, in den er am 29.Mai 1952 einen Baukostenzuschuß von 3800 DM. erhielt.. un

Pu: "Dieser tatsächlichen Beurteilung durch die Strafkammer: widerspricht: es, daB sie den Angeklagten "indem Falle DEEMD-OEEB (U S 0 Nr 22) verurteilt. Über'ihn stellt: sie folgendes fest: EEE ee

üper Pollzeibeante Jürgen Du hatte, einen. Yiet-Yertrag mit dem Angeklagten über die "Sohnung (am WRBD- ® 4.Stock links. In diesen Vertrag trat am 30.Juli 1553 der Bürovörsteher därl od» in ie _) ein. Bei Vertragsabschluß erklärte der Angeklagte, die Wohnung sei .spätestens im Oktober 1952 bezugsfertig. Als Baukostenzuschuß wurde ein Betrag von 1500 DM vereinbart. +000-DM zahlte OB an ED zurück."

Der Angeklagte hatte also schon früher, möglicherweise vor dem 1.Juni 1952, 1000 DM Baukostenzuschuß von BED erhalten. Ob OB am 30.7uli 1952 oder später weitere 500 DM an den Angeklagten gezahlt hat, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Der vom Landgericht auch in diesem Falle angenommene vollendete Betrug ist daher nicht. ausreichend dargetan. Nach den biskerigen Feststellungen ‚kommt ' höchstens Versuch in Betracht. nn

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autgchöbän. werden.’ Denn das landgericht hat eine einzige fortgesetzte Handlung angenommen. Ob dies rechtlich zu

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billigen ist (vgl 3GHSt 1,313/315/), kann unerörtert bleiben. Der Schuldspruch ist jedenfalls unteilbar, d.h. er kann nicht teilweise bestehenbleiben.

Die Entscheidung entspricht dem antrage des Oberbundesanwalts. II.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hins

1.) Der Fall Br@@® (UA S 15 Nr 42), den das. Landgericht bei ten Fivtvarträgenüber das Grundstück FemmEEEBsStrase @ behandelt, gehört zu den Vorgängen, die das Haus SlllBstraße WB betreffen. Denn für eine versprochene Wohnung in diesem Hause hatte Bre® 3800 DM Baukostenzuschuß gezahlt. Auf das Grundstück Fraunhoferstraße 15 bezog sich zwar der spätere Mietvertrag vom Ende 1952. Es ist, aber bisher nicht festgestellt, daß BreD aus Anlaß dieses Vertrages einen neuen Baukostenzuschuß an den Angeklagten entrichtet hat.

2.) Bei der abermaligen Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ernsthaft gewillt war, die Häuser auf den beiden Trümmergrundstücken innerhalb absehbarer Zeit wieder aufzubauen, wird das Landgericht seine "etwaigen Bemühungen um eine Finanzierung" (vgl UA S 17) näher untersuchen müssen. Es wird sich empfehlen, die Ent-

wicklung seiner wirtschaftlichen Lage und die .Vorstellungen, die er von ihr jeweils bei der Annahme der Baukostenzuschüsse hatte, noch eingehender zu erörtern.

Nach den bisherigen Feststellungen sind im Konkursverfahren auf die nicht bevorrechtigten Forderungen Hundertsätze entfallen, die nicht gering sind. Dies könnte, zumal die Konkursmasse zum Teil aus wahrscheinlich schwer verwertbaren Trümmergrundstücken bestand, dafür sprechen, daß die Überschuldung nicht allzu hoch war, jedenfalls vom Angeklagten möglicherweise verkannt worden ist. In den Bilanzen von 1950/51 und vom 28.Januar 1953 wird die

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"gehend Leihgelder verschaffen wollte, indem er _

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Bewertung der Grundstücke eine große Rolle gespielt

haben. Da sie in der Regel zweifelhaft ist, wird zu prüfen sein, ob etwa der Angeklagte den wert seiner Grundstücke für höher hielt. Seine Erklärung, daß er Mitte 1952 völlig abgewirtschaftet hatte (UA S 17), bezieht sich möglicherweise nur auf das Fehlen flüssiger Betriebsmittel, nicht auf die Überschuldung. Von Bedeutung kann sein, aus welchen Gründen der Angeklagte den um diese Zeit: gefaßten Gedanken an ein Stillhalteäbkommen mit - seinen Gläubigern auf den Rat des Dr.Pohler wieder --Zallen ließ.

. “Sollte sich nieht feststellen lassen, daß der über u 6ojährige und bisher nicht bestrafte Angeklagte: ‘es in

" Beinen’ Willen aufgenommen hatte, die 'Wohnungsuchenden e n ä & ultig umdie hingegebenen Beträge zu schädigen, so wird zu prüfen sein, ob er sich vorüber-

kürzere Bauzeiten vorspiegelte, ‚und ob’ er in dieser "Richtung den Geldgebern vorsätzlich einen Vermögensschaden zufügte, für den die Täuschung ursächlich war.

3. ‚) Für den Bau auf dem Grunästück’ Fraunhoferstraße 45 sind dem Angeklagten am 6. November 1952 Landesmittel bewilligt worden. Der Rohbau war im Janüar 1953 fertig. "Das Haus-An EEE ED war bis zum ersten Stockwerk errichtet. Der Angeklagte hat diese beiden Baüten also ernsthaft betrieben. Es werden sich Feststellungen unter anderem darüber empfehlen, wann er mit den Bauten auf ‘beiden Grundstücken begann, wie weit diese jeweils bei ‘dem Empfang der Baukostenzuschüsse fortgeschritten waren, wie der Angeklagte die weiteren Gelder aufzubringen

"gedachte, wann er die Bewilligung von Landesmitteln bean-

“tragte, ob er mit ihr rechnete und binnen welcher Frist.

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4.) Soweit der Angeklagte die Baukostenzuschüsse nicht schon in betrügerischer Weise erlangt hat, kann er sich, indem er die empfangenen Gelder für eigene Zwecke ausgab, der Untreue nach § 266 (Treubruchstatbestand) schuldig gemacht haben (vgl BGH MDR 1954, 495). Voraussetzung dafür ist unter anderem, daß er Vermögensinteressen der Geldgeber wahrzunehmen hatte, diese Verpflichtung zum wesentlichen Vertragsinhalt gehörte und er sich dessen bewußt war.

Dr.Rotberg Sarstedt Siemer

Schmitt Dr.Börker