Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 2 StR 292/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Bandenmässiges Handeln liegt auch vor, wenn zwischen den Insassen des Schmuggel- fahrzeuges und des Sicherungsfahrzeuges eine solche Verbindung besteht, dass sie sich, wenn notwendig, alsbald vereinigen und nun mindestens drei Personen zusammen auftreten können,
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Rechtssatz: Bandenmässiges Handeln liegt auch vor, wenn zwischen den Insassen des Schmuggel-
fahrzeuges und des Sicherungsfahrzeuges eine solche Verbindung besteht, dass sie
sich, wenn notwendig, alsbald vereinigen und nun mindestens drei Personen zusammen auftreten können,
Aktenzeichen: 2 StR 292/54 , Urteil des 3GH vom 23. November 1954 1G Köln
2_StR 292/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Generalvertreter Günter _F aus (BEE) ; geboren au Ep 1916 in E ( ), 2.,)die Witwe Theodor O0 KauREEn geb. aus RD bei RX un geboren am 1907,
wegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justigangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Ok-
tober 1953 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
_ Von Rechts wegen
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2.
Gründe§
Nach vorheriger Verabredung und eingehender Vorbereitung fuhr in der Nacht vom 29. auf 30. Mai 1955 im Auftrag des belgischen Großschmugglers Hp ein gewisser Du, gegen den das Verfahren abgetrennt ist, mit einem holländischen Beifahrer in einem Lincolnwagen, dessen Nummernschild B &@-SW äurch ein gefälschtes holländisches Typenschild ersetzt war, 1150 kg Rohkaffee von Belgien durch Holland nach Köln, ohne Zoll und Steuer zu entrichten. Der Angeklagte TE fuhr mit einem Volkswagen von WORD in Belgien bis zur holländisch-deutschen Grenze bei Tg: zur Sicherung voraus. Ausserden kam ein Sicherungsfahrzeug hinter dem-Lincolnwagen her. An der deutsch-holländischen Grenze übernahmen die Angeklagte OB wä der frühere Mitangeklagte ED mit dem der O@ gehörenden BMW-Wagen BU KER-5 die Sicherung, wobei Egg den Wagen steuerte. In Köln erwartete der frühere kitangeklagte Rp in der Ausb strasse den Lincolnwagen und leitete ihn zum Anwesen des
SEE. Dort wurde der Wagen von DM und dem HOP
‘entladen. und der Kaffee in einer von Si pereitgestellten
Küche gelagert. RB übernahm den Kaffee und verkaufte ihn mit Gewinn an unbekannte Abnehmer weiter. Den Kaufpreis gab er Frau O@W, die ihn nach Entlohnung der Beteiligten an Hop weiterleitete. Für seine Tätigkeit erhielt Ep 200.- DM. TEE natte sich an dem Schmuggelunternehmen beteiligt, weil er nit Hi veschäftsbeziehungen unterhalten wollte und einen grösseren Kredit von ihm erhoffte.
Der Lincolnwagen war Eigentum des Hp. TEEN hatte mit ihm vereinbart, dass der Wagen in sein Eigentum
übergehen solle, und bereits die Hälfte des Kaufpreises
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in Höhe von 15.000.- belg.Frc. bezahlt. Er wollte den Wagen in Köln übernehmen. Die Wiederausfuhr über die Grenze gelang jedoch nicht, da die Zollfahndungsbehörde ihn beschlag-
nahmte.
Die Strafkammer hat die Angeklagte OD wegen bandenmässiger und gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Devisenvergehen, den Angeklagten FEB wegen bandenmässiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt und die Kraftwagen Lincoln B &@-3@B una BiY DB 850-3, sowie ein Nummernschild, Triptik und Plombe eingezogen. Mit ihren Revisionen erheben die Angeklagten die Sachbeschwerde. Die Angeklagte OB rüst auch Verletzung des Verfahrensrechts, greift aber damit in Wahrheit nur die Anwendbarkeit des sachlichen Rechts an. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
1.) FO.
Die Strafkammer führt zur Begründung der Bandenmässigkeit aus, die Angeklagten hätten durch ihr enges Zusammenwirken die Voraussetzungen geschaffen, dass der Kaffee ohne Entrichtung von Zollabgaben in das Bundesgebiet verbracht wurde. Jeder der Angeklagten habe sich mit mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen Ausübung der Zollhinterziehung verbunden und sie mit ihnen gemeinschaftlich ausgeführt. Der Tatbeitrag des FEED vestehe u.a. darin, dass er die an dem Schmuggel beteiligten
Eu, TED und HOEEEEB zusanmenbrachte.
Hiernach verkennt die Strafkammer den Begriff des bandenmässigen Handelns, soweit sie ein solches bereits bejaht, weil der Angeklagte die am Schmuggel Beteiligten zusammenbrachte. Es setzt vielmehr voraus, dass mindestens drei Personen sich verbinden und zeitlich und örtlich bei der Ausführung des Schmuggels selbst körperlich zusammen-
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wirken (BGHSt 3, 42). Es genügt demnach nicht, dass bei der Vorbereitung des Schmuggelunternehmens mindestens drei Personen zusammenwirken oder bei diesem selbst mithelfen, jedoch nicht örtlich und zeitlich zusammen. Das Handeln des Angeklagten bei der Vorbereitung scheidet daher aus. Er beteiligte sich jedoch bei der Ausführung des Schmuggelunternehmens selbst, indem er mit. einem Kraftwagen dem Lincolnwagen, in dem der Kaffee befördert wurde, bis zur holländisch-deutschen Grenze zur Sicherung vorausfuhr. In dem Lincolnwagen-waren BB und ein holländischer Beifahrer. Der Angeklagte war in seinem Wagen allein. An der Grenze übernahmen EB und OD nit einem anderen \iagen
die Sicherung»
Das Merkmal des körperlichen Zusammenwirkens ist nicht zu eng aufzufassen. Die äussere Verbindung kann vielmehr nach Zeit und Ort eine mehr oder weniger lose sein, wenn sie nur nicht ganz fehlt (R6St 9, 42). Eine solche Verbindung kann auch zwischen den Personen im Schmuggelfahrzeug selbst und
- den Insassen eines zur Sicherung vorausfahrenden oder nach-
folgenden Wagens bestehen. Sie ist gegeben, wenn die beiden Fahrzeuge wenigstens zeitweise eine solche Verbindung halten, dass ihre Insassen sich, wenn notwendig, alsbald vereinigen und nun mindestens drei Personen zusammen auftreten können. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn die Beteiligten sich durch Rufen, Winken oder andere Zeichen und Mittel jederzeit verständigen können und ein schnelles örtliches Zusammentreffen möglich ist. In diesem Falle können die beteiligten Schmuggler ebenfalls zu einer Mehrzahl verbunden auftreten, an einer Stelle zusammenwirken und dadurch in erhöhten Masse die -Zöllbeamten gefährden. Es ist auch dann die erhebliche Gefahr des verbrecherischen Treibens gegeben, die den Gesetzgeber zur schärferen Bestrafung des Banden-
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schmuggels bestimmte. :
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Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Falle nach dem Sachverhalt gegeben. Die Strafkammer hat daher zu Recht
“ Bandenschmuggel bejaht. Rechtlich zutreffend hat sie an-
genommen, dass der Verurteilung des Angeklagten nicht entgegensteht, dass er belgischer Staatsangehöriger ist und seinen Tatbeitrag im Ausland geleistet hat (BGHSt 4,
333).
Die Verurteilung wegen eines Devisenvergehens ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte war zwar nicht selbst an Abschlusse des Geschäftes, das die Verbringung der Veruögenswerte in das Inland und die Übertragung von deutschen Zahlungsmitteln in das Ausland bezweckte, beteiligt. Er hat aber bei der Verabredung des Schmuggelunternehmens und der damit. zusammenhängenden Verschiebung der Vermögenswerte mitgewirkt. Er ist daher nach Art 5 Nr 9 des Ges Nr 14 AHK wie der Täter des Devisenvergehens zu bestrafen. Die Strafkammer hat es unterlassen, eine Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe festzusetzen. Sie kann.
2.) og.
Die Strafkammer nimmt an, die Angeklagte habe gewerbsmässig gehandelt, da der Umfang der Straftat und die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen deutlich zeigen, dass.sie sich für eine nicht bloß vorübergehende Zeit eine laufende FEinnahmequelle verschaffen wollte. Damit hat sie die Absicht eines gewerbsmässigen Handelns ausreichend festgestellt. Auf die Höhe des erzielten Gewinns im Einzelfalle
kommt, es nicht an. Auch die Annahme, die Angeklagte habe bandenmässig gehandelt, ist nicht zu beanstanden. Die Angeklagte fuhr
mit ER in einen Kraftwagen von der Grenze bis nach Köln zur Sicherung des Schmuggelfahrzeugs voraus. Auch
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hier war nach den Feststellungen die zu fordernde enge Verbindung zwischen den Beteiligten gegeben. Die Erwägungen zur Verurteilung des FEB treffen auch hier zu.
Rückfall hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler bejaht. Auch die Annahme eines Devisenvergehens ist bedenkenfrei.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist entgegen der Meinung der Revision die Einziehung des der Angeklagten OB gehörenden Kraftwagens BMW BG @EB-3WB. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass auch Sicherungsfahrzeuge der Einziehung unterliegen (BGHSt 3, 355). Die Ansicht der Revision, diese Entscheidung widerspreche dem Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 1) trifft nicht zu. Der Senat hat in seiner Entscheidung bereits darauf hingewiesen.
Auch die Einziehung des Kraftwagens Lincoln B Q-IE ist zulässig. Zwar kommt es nicht, wie die Strafkammer meint,darauf an, ob der Wagen schon wirtschaftlich in das Eigentum des’ Angeklagten FE übergegangen war. Massgebend ist vielmehr der Eigentumsbegriff des bürgerlichen Rechts (BGHSt 2, 311). Selbst wenn aber im vorliegenden Fall der Wagen noch Eigentum des HB war, stünde dies der Einziehung nicht entgegen, da er den Wagen zur Schmuggelfahrt zur Verfügung stellte, demnach schuldhaft handelte (BGHSt 1, 351).
Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner
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