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BGH Urteil vom 23.11.1954 – 2 StR 292/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 SIR 292/54 . 2244 052

Beschluß

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In der Strafsache gegen die Witwe Katharina O MR zevorene Sp aus On UNE Dei AGB dort geboren am GEB 1207,

wegen bandenmäßiger Abgabenhinterziehung U.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho®s in der Sitzung vom 19, September 1956 beschlossen:

Die Erinnerung der Frau Erika PB geborene O@, zus AUGE gezen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des 2, Strafsenats des Bundesgerichishofs vom

14. Närz 1956 wird zurückgewiesen. Jedoch wird die Kostenrechnung dahin ergänzt, daß die Haftung sich auf das überrommene Vermögen beschränkt.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Gründe§

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Durch Urteil der Strafkammer in Köln vom 28. Oktober 1953 ist Frau Katharina OB wegen bandenmäßiger und gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung im Rückfall in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. Ihre gegen das Urteil am 3. November 1953 eingelegte Revision hat der Bundesserichtshof mit Urteil vom 23. November 1954 verworfen und ihr die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Mit notsriellem Vertrag vom 9. Juni 1953 verkaufte Frau O@EB ihren im Grundbuch von WB Bi 45 51 2

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verzeichneten Grundbesitz Flur 3 Nr 39, groß 13,14 ar, und 342/11, groß 1,42 ar, nebst aufstehenden Gebäulichkeiten, DWBstrane Win OB, ihrer Tochter, Frau Erika DEM. Der Kaufpreis betrug 13 000 DM. Die Käuferin übernahm eine auf dem Grunäüstück bestehende Belastung für eine Darlehnsforderung des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von 8 000 DM. Der Restkaufpreis von 5 000 DM wurde durch Leistungen der Käuferin bei dem Bau des auf dem Grundstück errichteten Hauses als erledigt und abgegolten erklärt. Der Eigentumsübergang wurde am 19. September 1953 im Grundbuch eingetragen. Frau OB hat jetzt nur noch die allernotwendigste Einrichtung für zwei Zimmer und bezieht eine Rente von monatlich 137 DM.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens konnten nur zu einem geringen Teil von Frau OB veigetrieben werden. Eine Pfändung blieb erfolglos. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat hierauf die Tochter der Verurteilten, Frau PB, als Übernehmerin des Vermögens durch Kostenrechnung vom 14. März 1956 auf Zahlung der noch rückständigen Gerichtskosten in Anspruch genommen. Riergegen wendet sich die Erinnerung von Frau Pegw-

Die Erinnerung ist nach § 4 GKG zulässig. Sie steht Frau PB zu, da sie nach § 79 Nr 3 GKG in Verbindung mit § 419 BGB als Zahlungspflichtige mit der Kostenrechnung in Anspruch genommen wird. Mit ihr kann sie sich auch gegen die der Kostenrechnung zugrunde gelegte Annahme des Bestehens der Zahlungspflicht wenden (BGH VI ZR 19/54 vom 20. April 1955-LM § 79 GKG Nr 2). Der Erinnerung ist je-

doch der Erfolg zu versagen, da die Voraussetzungen für | die Kostenhaftung vorliegen. Zu Recht nimmt der Kostenbeante an, Frau Pius |

habe das Vermögen ihrer Mutter übernommen. Nach den vorliegenden Ermittlungen hat das übereignete Grundstück das

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gesamte Vermögen von Frau Ob ausgemacht, da sie nur unerhebliche, jedenfails gegenüber dem Grundstück unbeachtliche Vermögensgegenstände zurückbehalten hat. Hierfür spricht auch, daß die Zwangsvollstreckung fruchtios geblieben ist. Chne Bedeutung ist, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich geschehen ist (RGZ 69, 283, 288; 123, 52, 54). Frau PB haftet demnach für die Schulden von Frau Ob, die bei Übergang des Vermögens durch die Eintragung in das Grundbuch bestanden. Die Haftung gilt zu Gunsten der Gläubiger ohne Rücksicht auf einen etwaigen vertraglichen Haftungsausschluß.

Die Kostenforderung bestand auch bereits in dem nach § 419 BGB maßgebenden Zeitpunkt Daß erst nach dem Übereignungsvertrag und der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch die Revision eingelegt worden und das Urteil des Revisionsgerichts ergangen ist, bleibt unerheblich. din Anspruch im Sinne des § 419 BGR besteht nicht erst dann, wenn er zur Zeit des Vermögensüberganges fällig ist. Auch ein Anspruch, der zur Zeit der Vermögensisibernahme von einer Bedingung abhängt oder auf den lediglich eine Anwartschaft besteht, löst die Haftung des Vermögensübernehmers aus, wern der Rechtsgrund des Anspruchs schon vor der Vermögensübernahne entstanden ist (RGZ 69, 416, 421; HRR 1937, 628; BGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955). Dies ist hier der Fall.

Im Strafverfahren werden zwar die Kosten, die dem Verurteilten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig (§ 75 Abs 2 GKG). Der Erstattungsanspruch des Staates gegen den Rechtsbrecher entsteht jedoch nach ständiger Rechtsprechung zumindest bereits in dem Zeitpunkt, in dem staatliche Organe zur Verfolgung der Tat tätig werden. Wenn seine Geltendmachung auch von der rechtskräftigen Verur-

teilung des Angeklagten abhängig ist, so ist doch bereits vorher ein bedingter Anspruch gegeben, den das Urteil endgültig feststellt (RGSt 13, 138, 1425 32, 2985 RGZ 20, 256, 260). Der Senat läßt es dabei dahingestellt, ob der bedingte Anspruch nicht bereits nit Begehung der Tat entsteht.

Die im Schrifttum erbobenen Bedenken sind nicht begründet (vgl Alsberg, DJZ 1913, 442; Fuchs, JW 1920, 275; Weber, DRZ 49, 52 mit weiteren Nachweisen). Der Kostensausspruch ist zwar verbunden mit dem Strafausspruch, rechtlich jedoch selbständig. Es ist daher nicht richtig, daß die Kostentragungspflicht einen Teil der Strafe bilde und dem Strafzweck diene. Sie ist vielmehr nur eine Folge davon. daß die staatlichen Behörden gegen den Rechtsbrecher tätig werden mußten. Daß nach § 465 Abs 2 StPO entsprechend der Vorschrift des § 30 StGB der Nachlaß eines vor eingetretener Rechtskraft des Urteils verstorbenen Verurteilten nicht für die Kosten haftet, steht nicht entgegen. Daraus ergibt sich nur, worauf das Reichsgericht bereits hingewiesen hat. daß die Geltendmachung des Kostenanspruchs beschränkt ist, nicht aber, daß vor Rechtskraft des Urteils kein solcher Anspruch basteht. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern für die Kosten des Strafverfahrens eine andere Beurteilung Platz greifen soll als für die Kosten eines Zivilrechtsstreits. Hier aber hat die Rechtsprechung stets angenommen, daß der Kostenerstattungsanspruch bereits mit dem Eintritt der Rechtshängigkeit und nicht erst mit dem Urteil entsteht (RGZ 52, 330; 145, 13, 155 und für die Kosten der Instanz BGH VI ZR 19/54 vom 30. April 1955). Daß die Strafprozeßordnung das Bestehen eines bedingten Kostenanspruches schon vor Urteilsfällung annimmt, ergibt sich auch daraus, daß nach 88 283 ff StPO das Gericht zur Sicherung der Kosten des Ver-

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fahrens Vermögensstücke und unter Umständen das ganze Vermögen des Angeschuldigten beschlagnahmen und daß

die Vollstreckungsbehörde nach § 10 JBO zur Sicherung der Vollstreckung einen Arrest anoränen kann. Es widerspräche schließlich dem Rechtsgefühl, dem Rechtsbrecher die Möglichkeit zu geben, sich durch Verschiebung seines Vermögens der Erstattungspflicht zu entziehen und danit die Allgemeinheit zu belasten.

Die Verurteilte, Frau O@R, hat die Straftat in der Nacht von 29./30. Mai 1953 begangen. Die Zollfahndungsstelle Köln hat ihre Tätigkeit am 30. Mai 1953 aufgepommen. Das Amtsgericht Köln hat bereits am 9. Juni 1953 einen Haftbefehl gegen Frau OB erlassen Der bedingte Kostenanspruch war darnach zumindest vor der #intragung der Auflassung im Grundbuch am 19. September 1953 entstanden. Damit ist aber die Haftung von Frau Fegun als Übernehmerin des Vermögens nach § 419 BGB begründet. Der Kostenbeamte nimmt sie daher zu necht als Zahlungspflichtige in Anspruch.

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Die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Bestand des übernommenen Vermögens (§ 419 Abs 2 BGB). Insoweit war die Kostenrechnung zu ergänzen.

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