Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 1 StR 525/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2306 073

1_StR 525/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache A

gegen “

den Schuhmacher Max B «> aus ED. dort ge- ni

boren am a 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Ran re

wegen schwerer Kuppelei u>a.

De re re

Ei wi 2 Ar. u nn

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen habens

er Volt BE anne ia ee

nu mm r

u

Senatspräsident Dr. Hörchner " als Vorsitzender, ! Bundesrichter Mantel Y

Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Riehter,

Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt . bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter| “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Pu R Era

E

ne BES

SEEN

» r vr at zn BEIDES PR: ok en DE Kain ern Mn &

für Recht erkannt:

-

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des w Landgerichts in Landshut vom 11. Juni 1954 im Falle 4 der Urteilsgründe in vollem Umfang und im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

[2 , * ” he” Ak, 4 Er Dr . use

Ei 2

In diesem Umfäng wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

ui EN ea 2 Pa 7 ah

v

3 nahe, a a 2 ln men EEE ar ER 5 en >

Im übrigen wird die Revision verworfen.

ee

Ven Rechts wegen

Pag 722: 26.207000

- 2 -

Gründe§

‚ERROR? Not Nältpn u rn arlat Aite Anke

A. Die Verfahrensrüge, die Nichtbeiziehung der Akten 4 Js 402/53 verletze die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), ist nicht dem Gesetz entsprechend begründet und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO). Die Revision führt nicht aus, welche Teile dieser Akten der weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätten dienen können. Die allgemeine Bezugnahme auf Akten genügt nicht. Im übrigen hat die Verteidigung, wie die Revisionsbegründung ergibt, in der Hauptverhandlung

keinen Antrag auf Beiziehung und;Verlesung bestimm- ' - U

ter Aktenbestand teile, gest ellt:

Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung auch nicht die Vernehmung eines Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach Alkoholgenuss beantragt. Der "festgestellte Sachverhalt bot dem Landgericht keinen Anlass zu einer solchen Massnahme.

B. Die Sachrüge ist zum Teil begründet, 1. Schuldspruch.

a) Die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei in den FEL- len 1 und 2 und wegen versuchter schwerer Kuppelei im Falle 3 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Das Landgericht stellt zwar in allgemeiner Weise fest, dass der Angeklagte seiner Ehefrau körperlich und willensmässig "nicht gewachsen" ist. Sein tätiges Vorgehen in diesen drei Fällen, wie das Landgericht es feststellt, schliesst jedoch die Annahme, dass ihm ein anderes Verhalten aus zwingenden Gründen etwa nicht zuzumuten gewesen wäre, von vornherein aus. Auf, ‘etwaige Nichtzumutbarkeit hindernden Eingreifens kann es nur bei Tat-

a Radar br -

x

7

. De 1 ee et Be ner

RE Er

2

Ei m = a

Er

EINE. Bun e es Zen Sn NE ER ON er

hrsg ee

4 en re -7:

IE” ee Zr) 5

“A

, Da 2) am“ N

- 3 -

begehung durch Unterlassen ankömnen.

b) Der Schuldspruch wegen einfacher Kuppelei (Fall 4) begegnet rechtlichen Bedenken, soweit das Merkmal der Begehung aus Eigennutz in Betracht kommt, das zum Tatbestand der Kuppel&i nach § 1§ 0 StGB gehört, Die bisherigen Feststellungen zum Felle 4 lassen nicht ausreichend erkennen, ob der Angeklagte von vornherein auf die Gewährung von Gelegenheit zur Unzucht gegen eine Bierspende ausging oder ob ihm dieser Gedanke, worauf die Fassung der Urteilsgründe hindeuten könnte, erst nach einem gemeinsamen Biertrinken, das ohnedies stattfand, gekommen ist. Dann wäre der Tatbestand des § 1§ 0 StGB jedoch nicht erfüllt.

c) Die Anwendung des § 51 Abs 1 StGB kommt den Feststellungen zufolge in keinem der vier Fälle in Betracht,

2. Der Strafausspruch war im ganzen aufzuheben.

Die Bemerkung in den Urteilsgründen, der Angeklagte habe sich bei den Taten "teilweise" unter erheblicher, enthemmender Alkoholwirkung befunden, lässt nicht erkennen, ob die Vorschrift des § 51 Abs 2 StGB in jedem der vier Fälle gehörig beachtet worden ist.

Die Tatvorgänge haben sich je an verschiedenen Tagen

, oder Gruppen von Tagen abgespielt und waren stets mit er-

heblichen Alkoholgenuss verbunden. Das Landgericht wird in jedem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 , StGB gesondert prüfen müssen. Die allgemein gehaltene Bemerkung über die "teilweise" vorhandene Enthemmung durch

or a7 I Zur

erheblichen Alkoholgenuss und ihre Berücksichtigung als

Strafminderungsgrund reicht dazu nicht aus.

oe en

> RT u a a Zu .. ” FT 7 Be BE mern v N. ” SERP LE Er KaRr ii NEE » &r * “ ” . 5,7 v 7 \ u

£ ”, 3 ER “r 3

Jagusch

Hübner

Mantel

Schalscha

Dr.

Hörchner

Dr.