Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.11.1954 – 1 StR 277/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2506 074
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Ingenieur Walter E «a aus KO ; geboren an > 1911 in Cl (Kreis ca ;
wegen Meineids
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen
haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 21. Januar 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineids, den er als Zeuge im Ehescheidungsprozeß der Elfriede rB> begangen hat, zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Trau > ist wegen Beihilfe zu diesem Meineid mit vier Monaten Gefängnis bestraft worden; ihr wurde Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten mildernde Umstände und den Eidesnotstand nach § 157 StGB angenommen; ihm wurde Strafaussetzung zur Bewährung versagt,
Die Revision des Angeklagten ist in zulässiger Weise auf die Strafzumessung und die Ablehnung der Strafaussetzung beschränkt worden; sie ist begründet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Strafkammer habe zunächst in Anwendung des § 157 StGB die Strafe nach pflichtmäßigem Ermessen mildern und danach in Anwendung des § 154 Abs 2 StGB eine weitere Herabsetzung der Strafe vornehmen müssen. Hiernach hätte sie nur zu einer Strafe von vier bis höchstens sechs Monaten Gefängnis kommen dürfen. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Richtig ist nur, daß bei Annahme des Eidesnotstands nach § 157 StGB und Zubilligung allgemeiner Milderungsgründe nach § 154 Abs 2 StGB beide Bestimmungen bei der Ermittlung der angemessenen Strafe zu berücksichtigen waren (R6St 77, 222f). Daß die Strafkammer, der hiernach ein Strafrahmen von einem Tag bis zu fünf Jahren Gefängnis zur Verfügung stand, hiergegen verstoßen hat, ist nicht erkennbar. Begründet ist aber der Angriff der Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Der Angeklagte hat bisher ein straffreies und ehrenhaftes Leben geführt. Das Land-
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gericht stellt fest, daß es sich um eine einmalige Entgleisung handelt und daß die Persönlichkeit des Beschwerdeführers erwarten läßt, daß er in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes Leben führen wird. Es hätte näherer Begründung bedurft, inwiefern unter diesen Umständen das Öffentliche Interesse, das andererseits
auch dahin geht, solchen Rechtsbrechern gegenüber es bei dem Ausspruch der Strafe bewenden zulassen und von der Vollstreckung abzusehen, diese erfordert. Die formelhafte Wendung, "Art und Schwere der. Straftat" begründeten
das Öffentliche Interesse an der‘ Vollstreckung, genügt nicht. Sie legt, namentlich- nachden zahlreiche zugunsten des "Angeklagten sprechende Umstände festgestellt worden sind, die Annahme nahe, daß die Strafkammer grundsätzlich bei Eidesverbrechen hinsichtlich des Haupttäters die Anwendung des § 23 StGB für ausgeschlossen gieen hat. Das wäre ein Rechtsirrtum (BGHSt 6, 125, 126). Dieser kann auch nicht dadurch ausgeschlossen Werden, daß; der Mitangeklagten die Strafaussetzung bewilligt, wurde, da diese nur wegen Beihilfe zum Meineid bestraft worden ist.
Nach Lage des Falls ist bei dem engen Zusammenhang , der Entscheidung über die Strafaussetzung mit den Straf-
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zumessungsgründen das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hörchner Mantel Jagusch
Dr. Schalscha Hübner
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