Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 1 StR 564/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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InNanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Walter 5 ED 1: si, sort Ä geboren am I) 1915, “3:
wegen betrügerischen Bankerotts u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 16. November 1954 in der Sitzung vom 26. November 1954, an der teilgenommen haben3
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Hi Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ner? er Bundesanwaltschaft,
als Vertreter
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannts
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 23. Februar 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jandgericht zurückverwiesen.
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Im übrigen wird die Revision verworfen. ‘
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen fortge-. setzten Betrugs und wegen Verbrechens gegen § 239 Abs 1 Nr 1 KO zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt, Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Soweit der Beschwerdeführer "die Verletzung der Vorschriften über die Beweisaufnahme, vor allem des § 244 StPO" rügt, greift er nur in unzulässiger Weise (§ 337 StPO) die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die rechtlich bedenkenfrei ist. § 267 StPO verlangt nicht, dass die Urteilsgründe sich mit dem gesamten Vorbringen des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen auseinandersetzen. Das Urteil enthält die Tatsachen, in denen das Landgericht die Merkmale des Betrugs und der Gläubigerbenachteiligung gefunden hat. Die Aufklärungsrüge kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, dass die Strafkammer an den Angeklagten oder an Zeugen noch weitere Fragen hätte richten müssen (OGHSt 3, 595 BGHSt 4, 125, 126),
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist keine Anordnung ergangen, die Aussage der Zeugin io 3 ) in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, Es wurde nur beschlossen, die von ihr angefertigte Aufstellung ihrer behaupteten Forderungen gegen den Beschwerdeführer als Anlage, zur Sitzungsniederschrift zu nehmen. Dies ist geschehen (Bl 243 d.A.).§ 273 Abs 3 StPO ist demnach nicht verletzt Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf einem Mangel der Sitzungsniederschrift das Urteil nicht beruhen kann und dass deshalb solche Rügen keinen Erfolg haben können (RGSt 58, 143, 144).
2.) Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
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Die Urteilsgründe lassen allerdings zum Teil nicht klar die Höhe der von dem Beschwerdeführer erzielten Vermögensvorteile und der Vermögensbeschädigungen ersehen, so z.B. hinsichtlich des Wechsels über 2865 DM, den Fe im April 1949 ausstellte und der Angeklagte als Bezogener unterschrieb, ferner hinsichtlich der Gesamtsumme, die rg» aus den eingegangenen Wechselverpflichtungen zu zahlen hat, Die Feststellungen lassen aber zweifelsfrei erkennen, dass in sämtlichen Fällen, die das Landgericht der Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs zugrunde gelegt hat, ein Vermögensvorteil für den Angeklagten und ein Vermögensschaden für die Getäuschten entstanden sind. Sie ermöglichen dem Revisionsgericht auch, die Feststellung nachzuprüfen, der zugefügte Schaden sei erheblich gewesen.
Der Kaufmann Mg benötigte Geld zur Anschaffung eines PW. Durch einen Vermittler kam er mit den Angeklagten in Verbindung, der inm zur Beschaffung eines Kredits Wechsel in Höhe von insgesamt etwa 6000 DM aushändigte, die er als Bezogener unterschrieb. Mg hatte seinerseits Wechsel in ungefähr derselben Höhe als Bezögener unterzeichnet und dem Angöklagten als Sicherheit übergeben. Der Beschwerdeführer liess diese Wechsel . der Vereinbarung zuwider diskontieren; Mg musste sie einlösen. Die von dem Angeklagten zunächst an N® gegebenen Wechsel wurden nicht diskontiert, dagegen drei später übergebene Ersatzwechsel über 850 DM und zweimal 700 DM, von denen jedoch nur ein Wechsel über 700 DM eingelöst wurde. Das Landgericht führt zwar in teilweisem Gegensatz zu diesen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung aus, die vom Angeklagten unterzeichneten Wechsel seien nicht diskontiert worden. Jedoch hat dieser Widerspruch in einem Nebenpunkt keinen Einfluss auf den Schuldspruch; der Strafausspruch muss ohnedies aufgehoben werden,
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Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankerotts lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Höhe der Forderung, die Frau BED zesen den Angeklagten hatte, ist aus dem Urteil nicht eindeutig zu ersehen; sie war jedoch nicht so hoch wie die vom Beschwerdeführer anerkannte. Keinesfalls aber hatte Frau BED damals einen Anspruch auf die Sicherungsübereignung.
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3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
... Inzwischen ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten, Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB nF; § 354 a StPO). Es ist zu prüfen, ob dem nur geringfügig vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, falls nicht § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 Platz greift. \
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Hierzu muss nach der besonderen Lage des Falles der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Dr. Peetz In. Mantet Jagusch
Dr.Schalscha Hübner
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