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BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 2 StR 353/54

2. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den Holzhändler Kurt P mE zu: WEREEEEEEEEE, zevo-- ren arı 1915 in KEREE Dei Hop: Krs. Alm

wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges . als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberregierungsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 24. April 1954 mit den Peststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht surückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts:

Die Sachrüge greift durch.

Der Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist nach den bisherigen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil einwandfrei nachgewiesen.

Die in Tateinheit mit dieser Straftat angenommenen Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses sowie der Beleidigung des Kindes und seiner Eltern geben dagegen bei dem vorliegenden Sachverhalt zu rechtlichen Bedenken Anlass.

i.) Zu dem Vergehen nach § 1§ 3 StGB bemerkt das Urteil, dass die unzüchtige Handlung von dem Angeklagten auf einem öffentlichen Wege begangen worden ist, wo jederzeit eine unbestimmte Anzahl von Personen die unzüchtigen Handlungen hätten wahrnehmen können, und dass der Angeklagte auch im Bewusstsein dieser Öffentlichkeit und der Ärgerniserregung gehandelt habe. Der Sachverhalt ergibt, dass der Angeklagte bei der Tat zunächst hinter seinem Fahrzeug stand, dann um das Fahrzeug herum kam und der vorbeikommenden elf Jahre alten Schülerin seinen entblößten Geschlechtsteil zeigte. Damit ist nicht hinreichend dargetan, dass der Angeklagte öffentlichein Ärgernis gegeben hat. Denn hierfür ist Voraussetzung, dass

die Tat jeweils nicht nur von mindestens einem Menschen, der daran Anstoss nimmt, gesehen worden ist, sondern gleichzeitig

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auch von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte. Allerdings ist nicht erforderlich, dass diese anderen Menschen anwesend sind. Es genügt, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat zur Stelle sein konnten und der Täter nicht in der Lage war, dies zu verhindern ‘BGH JZ 1951, 600; RGSt 73, 90, 94). Nach den Feststellungen des Urteils bewegte sich der Angeklagte bei der Tat um seinen stehenden Wagen herum, Dass sich dies auf einer öffentlichen Strasse ereignete, ergibt noch nicht die Feststellung, dass BR: es im Sinne von § 1§ 3 StGB öffentlich geschehen ist. Denn die Öffentlichkeit des Tatortes allein reicht für den äusseren und für den inneren Tatbestand der strafbaren Handlung nach u § 1§ 3 StGB nicht aus. Die Art der Ausführung der Handlung “ kann so vor sich gegangen sein, dass der Angeklagte dabei den Blicken anderer Personen auf der vielleicht unbelebten und weithin übersehbaren Strasse entzogen war. Je nach den gege- .. benen Umständen kann er jedenfalls bei seinem Tun von der er Annahme ausgegangen sein, von keinem anderen Menschen als dem Kinde beobachtet werden zu können. Je nach dem Ergebnis näherer Feststellungen hierüber kann die Straftat der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach der äusseren oder inneren Tat seite entfallen.

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2.) Die Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kinde stellt „* sich nicht immer als eine gleichzeitige Beleidigung der El- Ey tern des Kindes dar. Dazu müssen besondere Umstände vorlie- NE

t gen, die diese Annahme rechtfertigen (BGH NIW 1951, 531; RGSt =.) 70, 245, 248). Anhaltspunkte dafür, dass derartige Umstände SE besonderer Art vorliegend gegeben waren, lassen sich den bis- 3%; herigen Feststellungen des Urteils nicht entnehmen, %

in 7 Die mit einer Person unter 14 Jahren vorgenommene un-

züchtige Handlung ist in der Regel nicht zugleich eine in Tat einheit mit diesem Verbrechen gegen die Sittlichkeit vorgenoM“

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mene tätliche Beleidigung des Kindes und als solche zu ahnden. Dem Gesetz ist zu entnehmen, dass es in den Fällen dieser Art nur die Bestrafung nach § 176 Abs 1 Nr 3 StB will, weil dies immer der engere Tatbestand des strafbaren Tuns ist, den das Gesetz mit schwererer Strafe bedroht (vgl RGSt 46, 344, 345). Besondere Ereignisse, die darüber hinaus nur die Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung ergeben und deshalb strafrechtlich als solche in die Erscheinung treten,

liegen offenbar nicht vor.

Die aufgedeckten Mängel in der Anwendung des sachlichen Rechts führen zur Aufhebung des Urteils im vorliegenden Fale, Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision im einzelnen noch näher einzugehen. Durch die neue Hauptverhandlung erhält das Gericht Gelegenheit, den von der Revision noch weiter erhobenen Beanstandungen gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

Dr. Moericke ‘ Dr. Dotterweich Werner Dr. Amät Menges

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