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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 2 StR 386/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2. 54R 386/54 7312 075 v,

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Im Namen des Vol kes

In der Strafsache gegen

den technischen Angestellten Rudolf Eugen Franz

I 2: u =<boren am I] 1912 in Kup,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a. "

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter up

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ür Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. Mai 1954 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

£rändes Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 174 Nr I StGB in MTateinheit mit Verbrechen nach § 176 abs ı 3 8tGB unter Zubilligung mildernder Umstände zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung

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der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt.

Die Tab ist im Jahre 1953 begangen. Seit 1947 Ich.

te der Angeklagte mit seiner jetzigen Ehefrau und deren

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Kindern gemeinsam in einem Haushalt, Er hat seit

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er Zeit "wie ein Ehemann" für die ganze "Familie" et und insbesondere auch die Erziehung der Kinder übernommen; eines von ihnen ver die am ww 945 ge-

borene Hannelore. Zur Tatzeit betrachteten die Kinder

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ihn schon Jahrelang als ihren Vater, redeten ihn auch So an und sahen in ihm ihren Erzieher,

an einem Tage vor der noch im Jahre 1953 erfolgten

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'heschließung mit seiner jetzigen Frau war der Ängeklagte mit dem Kind Hannelore allein in der Wohnung, Während er auf dem Sofa saß, flef er das Mädchen zu

ich und veranlaßte es, zieh rittlings ‚auf seinen Schoß zu etzen, das Gesicht ihm zugewandt, Er 208 der Hannelore ihre Trainingshose und ihre Unterziehhose bis zu den Knöcheln herunter. Dann öffnete er seine Hose, holte Seinen erregten Geschlechtsteil heraus und steckte ihn dem Kind zwischen die nackten Oberschenkel, ihn bis

zu dem entblößten Geschlechtsteil des Mädchens führend. Nach kurzer Berührung seines Gliedes mit dem Geschlechtsbeil des Kindes steckte er seinen Geschlechtsteil wieder in die Hose und ließ von dem Kinde ab.

Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte anwendung des sachlichen Rechts, |

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werden, Es kann keine Rede davon sein, daß sie nur den

Unrechtsgehalt einer Beleidigung des Kindes gehabt hätten,

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weil sie nur eine auf Sinnenlust beruhende Zudringlichkeit gewesen seien, oder daß es sich bei ihnen nur um kurze unbedeutende Berührungen oder handgreifliche Zu-

Ayinglichkeiten gehandelt habe, die nicht als unzüchti-

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des Angeklagten die Vornahme unzüchtiger Kandlungen gesehen hat, ist das Urteil rechtlich nicht zu beanstanden

2,) Auch der Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnis-

ses im Sinne des § 174 Nr 1 3tGB konnte in dem Vorgehen

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es Angeklagten rechtlich gefunden werden, Denn nach den

Tanzen Unständen der in Betracht kommenden Lebensverhält-

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isse mußte er sich für das Wohlergehen und die Lebens-

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ührung des Kindes Hannelore verantwortlich fühlen. Er führte mit der Mutter und den Kindern einen gemeinsamen Haushalt. Alle dazugehörigen Personen lebten in der von ihm geführten Lebensgemeinschaft. Er sorgte "wie ein Ehemann" für die ganze "Familie" und hatte insbesondere auch die Erziehung der beiden Kinder übernommen. In dem Vertrauensverhältnis, in dem er so zu dem Kind Hannelore stand, hat er die ihm dadurch gebotene Gelegenheit zu geschlechtlichen Handlungen gegenüber dem Kinde ausgenutzt und mißbraucht. Das war ein Mißbrauch des in den tatsächlichen Umständen begründeten Abhängigkeitsver-

hHältnisses des Kindes ihm gegenüber (vgl BGHST 1, 292).

2.‘ Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer fest, q

aß dem Angeklagten das älter des Kindes bekannt war,

sowie daß er in wollüstiger Absicht und auch vorsätz- „ich gehandelt hat. Sie kommt dabei zu dem Ergebnis,

daß der Angeklagte bewußt und gewollt die geschlecht-- liche Nähe des Kindes gesucht und die unzüchtige Handlung planmäßig sowie in wollüstiger Absicht zur Erre-

gung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust begangen

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nat, Hiernach sind alle Voraussetzungen zur Bejahung auch der inneren Tatseite der festgestellten Straftaten gegeben,

4,) Die Strafkammer verneint ausdrücklich, daß in dem ingeklagten Lediglich ein Versuch der strafba-- n I: gegeben ist. Sie begründet dies u.a. damit, lißbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr i StGB als auch die Vornahme unzüchtiger Handlungen im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 53 3tGB keine Einwirkung von „ängerer Dauer voraussetze,. Zur Vollendung dieser Strafen habe daher das kurze und flüchtige Berühren des reschlechtsteils des Angeklagten mit dem des Mädchens genügt. Ein Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB komme daher bei dem Angeklagten nicht in Betracht,

Die Revision macht demgegenüber geltend, deß dann, wenn nach der Vorstellung des Täters die Handlung noch i nicht vollendet gewesen sei, lediglich Versuch angenomnen werden könne, wenn auch beendeter Versuch, so daß hei gem Verhalten des Angeklagten tätige Reue im Sinne

des 46 Nr 2 StGB vorliege. Denn nur ganz kurze Zeit

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sei er mit seinem Glied zwischen den Oberschenkeln des Kindes gewesen. Dessen Geschlechtsteil habe er mit seinem Glied nur flüchtig berührt,

)ieses Vorbringen der Revision geht rechtlich fehl. Dern die Straftat ist immer dann vollendet, wenn der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, Das trifft hier zu. Ds kommt also nicht darauf an, ob der Täter den von ihn mit seiner Tat vielleicht zunächst erstrebten weitergehenden Erfolg nicht gehabt hat, weil er von weite-

ren Handlungen absah. Auch der Täter, der bei seiner forigesetzten Tat die zunächst von ihm in Aussicht genommenen weiteren Einzelhandlungen unterläßt, nachden er nur einige vorgenommen hat, kann sich nicht darauf berufen, daß er nur eines Versuchs: schuldig sei, In olchen Fällen ist daher für Rücktritt vom nicht beenen Versuch oder für tätige Reue kein Raum, weil die Tat vollendet ist, Hiernach bedarf es keiner Erörterung mehr, ob bei dem Angeklagten tätige Reue nicht auch schon um deswillen entfallen müßte, weil jedenfalls das ar]

tzte Kind Kenntnis von der Tat hatte (vgl RGSt 56, 2) und diese damiü als "entdeckt" gelten mußte,

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Die Nachprüfung des Urteils hat auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Die Revision des ‚ngeklagten ist daher zu verwerfen.

Dr, Moericke Dr. Dosterweich Dr. Arndt Menges Hoepner