Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 02.11.1954 – 2 StR 215/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_SER 215.54 7512 077 25
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Hausgehilfin Emilie U Bl aus SB dei Yı uuuuuuuup , Kreis Sp, geboren ar iii 1937 ir Tun (Om __)}
wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt ug
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ums
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Durch Urteil vom 9. Oktober 1952 hatte das Landgericht die Angeklagte wegen uneidlicher Falschaussage und wegen lieineides zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:s Ein Geflügelzüchter klagte gegen den Landwirt CE :uf Schadensersatz mit der Behauptung, der Spitz des Landwirts habe ihn 73 Küken totgebissen. Die Angeklagte erklärte als Zeugin in zwei Vernehmungen, der Hund könne ‘in der fraglichen Zeit nicht draussen gewesen sein. In einen späteren Termin beschwor sie diese Aussage. Das Landgericht stellte fest, dass die Angeklagte vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt und beschworen habe. Auf die Revision der Angeklagten änderte der Senat durch Erkenntnis vom 4, Dezember 195% - 2 StR 32,53 - das Urteil dahin ab, dass die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage entfiel, weil die Falschaussage im Meineiäd aufgegangen sei, und hob das Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen auch deshalb auf, weil die Angeklagte "Heranwachsende" war; im übrigen wurde ihre Revision verworfen.
Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht gegen die Angeklagte wegen des Meineides auf sechs Nonate Gefängnis, Eidesunfähigkeit und Verlust der bürgerlichen ührenrechte für zwei Jahre erkannt. Ihre Revision rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher
Vorschriften.
I. Verfahrensrügens
Das Gericht hat nur die Strafe wegen Heineides auf Grund des früheren Urteils festgesetzt und dabei die Anwendung des Jugenägerichtsgesetzes geprüft. Das war richtig, denn der Schuläsoruch war rechtskräftig geworden.
Die Revision meint, das Landgericht hätte einen Sachverständigen vernehmen müssen, der bestätigt hätte, dass die Angeklagte nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen gleichstand. Sie rügt damit eine Verletzung der Aufklärungs- I pflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Die Rüge ist unbegründet, denn die Aufklärungspflicht ist nur verletzt, wenn der Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte (BGH NdW 1951, 283). Das war hier auch unter Berücksichtigung des § 453 JGG nicht der Fall. Da die Angeklagte keine Auffälligkeiten bot, durfte sich das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde für die Entscheidung zutrauen, ob die Angeklagte nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen gleichstand. Dann drängte sich ihm die Notwendigkeit der Zuziehung eines
Sachverständigen nicht auf (vgl BGlSt 3, 52). Es ist eine Frage des sachlichen zechts, ob die „ürdigung durch die Strafkammer vollständig und fehlerfrei ist.
IT. Die Sachrüge ist begründet. Die Revision meint, § 105 JGG sei verkannt, weil die Angeklagte von einer älteren Frau angestiftet worden sei, von der sie Unannehnmlichkeiten befürchtet habe; sie habe die Folgen der Tat nicht übersehen und bei den späteren Vernehmungen geglaubt, bei der ersten falschen Aussage bleiben zu müssen. Das Landgericht hat das nicht alles berücksichtigt, weil die Angeklagte die Tat erst jetzt zugegeben, in der Verhandlung ihre Schuld noch bestritten und die Beweggründe ihres Verhaltens nicht dargelegt hat. Die Strafkammer führt zwar aus, dass die Tat keine Jugendverfehlung im Sinne des § 105 JGG sei, gibt dafür aber keine Begründung und setzt sich nicht mit den Besonderheiten des Falles auseinander. Jugendverfehlungen sind zwar in erster Linie Taten, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife aufweisen. Eine Tat kann aber
Kasdsın
l I I Bee
% EN na 5
&
auch lediglich nach den 3eweggründen und auf Grund ihrer Veranlassung eine Jugendverfehlung sein. Das kann auch bei
einem Meineid der Fall sein, insbesondere, wenn er aus falsch verstandenen Zusammengehörigkeitsgefühl begangen % wird oder der Täter infolge mangelnder Erkenntnis der
Bedeutung seines, Verhaltens sich durch andere in das Un-
recht verstricken lässt und später aus dem Widerstreit,in den er geraten ist, keinen Ausweg findet (vel BGH von
7. Oktober 1954 4 StR 216,54). Dabei spielt die Entwicklung des Heranwachsenden eine Rolle, Die Strafkammer hat zwar durch die Hauptverhandlung den Kindruck gewonnen, dass
die Angeklagte zur Zeit der Tat nach ihrer Entwicklung einer Jugendlichen nicht gleichgestanden habe, doch ist diese Feststellung unzureichend begründet. Die Beurteilung eines Jugendlichen, die mehrere Jahre nach der Tat nur
auf ürund des Eindrucks in einer Öffentlichen Hauptverhandlung vorgenommen wird, kann leicht wesentliche Umstände übersehen. Die Feststellung des Reifezustandes eines Jugendlichen verlangt eine eingehende Erforschung des Werdegenges, eine Darstellung der die Wesensart des Täters kennzeichnenden Eigenschaften und eine sorgfältige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit. Das äusserlich unauffällige Verhalten der Angeklagten schloss eine Reifeverzögerung nicht unbedingt aus, denn das Landgericht hat möglicherweise Nicht genügend beachtet, dass die 1933 geborene Angeklagte zu den Jahrgängen gehört, bei denen entwicklungshemmende Kriegs- und Nachkriegseinflüsse recht häufig sind. Bei ihnen entsprechen vielfach das äussere 3ild und die praktische Bewährung im Leben nicht dem wahren inneren Entwicklungsstand (vgl BGH 4 StR 276,54 vom 29. Juli 1954). Die Angeklagte konnte gerade deshalb äinflüsterungen der Fenilie OB unterliegen sein, weil sie keinen Halt
an einem Elternhaus hatte und sich der Familie On
verbunden fühlte. Wenn die ängeklagte aus falsch verstandener Dankbarkeit oder aus einer Abhängigkeit gegenüber dieser Familie sich leichter als andere Menschen gleichen Alters zur Tat überreden liess und nach der ersten falschen Aussage keinen Ausweg mehr fand, als sie die Aussage beschwören sollte, konnte ihre Tat unter solchen Umständen eine Jugendverfehlung sein. Das alles hätte die Strafkammer sorgfältig prüfen und würdigen müssen. Ihre unzulänglichen Erwägungen sind ein sachlichrechtlicher Fehler, der zur Aufhebung des Urteils nötigt.
Fehlerhaft ist auch die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Die Strafkammer begründet die Ablehnung nur mit dem Satz, eine Aussetzung der Vollstreckung komme nicht in Frage, da bei den immer zahlreicher werdenden Meineidsverbrechen und Falschaussagen vor Gericht das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere. Das sind zwar Umstände, die eine Strafaussetzung im Zinzelfall rechtfertigen können, aber der Tatrichter darf nicht: bei Straftaten bestimmter art grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Sinzelfall eine Strafaussetzung ablehnen (BGHSt 6, 299). Bei der formelhaften Begründung der Strafkammer, die jedes Eingehen auf die Besonderheiten dieses Falles und die Persönlichkeit der Angeklagten vermissen lässt, kann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sie gegen diesen Grundsatz verstossen hat.
Die Strafkammer hat zwar § 157 StGB zutreffend abgelehnt (BGHSt 5, 269), aber übersehen, dass sie nach %.106 JGG stets von Aberkennung der bürgerlichen ührenrechte absehen durfte, auch wenn sie das allgemeine Strafrecht
anwandte.
Die Strafkammer wird zu erwägen haben, ob sie die bisher mit dem Verfahren gegen die beteiligten lirwachsenen verbundene Sache nunmehr an das Jugendgericht abgeben soll, weil das Verfahren nur noch gegen eine Heranwachsende anhängig
ist.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arnät Menges Hoepner
ee