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BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 1 StR 793/52

1. Strafsenat

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) die Händlerin j te > ge e “m aus ‚ geboren am 1 inH R 2.) die Ehefrau Tori _M geborsge K aus ‚ geboren am 1920 ın 3

wegen Totschlags u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Hübner . als, beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

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für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Kg und M wird das Urteil des Schwurgerichts in Bad Kreuznach

vom 16. Mai 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen. j

Von Rechts wegen

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als Dean: der Geschäftsstelle,

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Das Schwurgericht hat die Angeklagte Kg wegen Totschlags zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren sechs Monaten, und die Angeklagte N) wegen Kindstötung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, weil sie im März 1946 deren uneheliches Kind gleich nach der Geburt vorsätzlich töteten. u

Die Beschwerdeführerinnen rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben Erfolg.

I.) Die Rüge, das Schwurgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch,

Frau rg. auf deren Aussage das Schwurgericht seine Feststellungen in erheblichem Umfang gestützt hat, irrte sich darüber, ob der im Rufe eines Abtreibers stehende Malermeister sw sich am Abend vor der Geburt des Kindes im Anwesen der beiden Angeklagten aufhielt. Diese Erinnerungslücke bezüglich eines etwa sechs Jahre vor der Hauptverhandlung liegenden Vorgangs mußte dem Schwurgericht nicht die Notwendigkeit auffdrängen, von. Amts wegen einen Sachverständigen über das Erinnerungsvermögen der Frau FW zu hören.

Aufklärungsrügen können nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter es unterlassen habe, weitere Fragen an Zeugen zu richten (OGHSt 3, 59; BGHSt 4, 125, 126).

Die übrigen Rügen sind, soweit der Beschwerdeführer nicht in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schwurgerichts angreift, sachlichrechtlicher Art, wie der

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Inhalt der Begründungsschrift ergibt. Zu ihnen wird unter II Stellung genommen.

II.) Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils,

Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß das Kind lebensfähig war. Es hat das schuldhafte Verhalten der beiden Angeklagten zunächst darin gefunden, daß sie unterließen, einen Arzt oder eine Hebamme zu rufen und die vorhandene Kindswäsche herbeizuholen, ferner darin, daß die Beschwerdeführerin Kg das Kind, ohne es zu säubern, in ein Nachbarbett und dann in einen Holzkasten legte. Woran das Kind gestorben ist, konnte der Tatrichter im einzelnen nicht feststellen. Er ist jedoch überzeugt, daß das Verhalten der beiden Angeklagten seinen Tod herbeiführte,

1.a) Die Verurteilung der Angeklagten Vin läßt eine ausreichende tatsächliche Grundlage vermissen,

Nach den Feststellungen erfolgte die Geburt des Kindes. infolge des Sturzes der Angeklagten vB von einer Leiter früher als erwartet. Der Geburtsvorgang verlief nach der Überzeugung des Schwurgerichts ungemein rasch. Nach der Geburt lag das Kind zwischen den Beinen der Kindsmutter, die es dort liegen ließ, nachdem sie die Bettdecke | zurückgeschlagen und nichts unternommen hatte, um das Neu- LE geborene zu ersticken. Die Mitangeklagte x wickelte kurz darauf das Kind in ein Tuch und legte es auf ein Nachbarbett. Es ist nicht ersichtlich, daß die Angeklagte DD) bemerkte, wie ihre Mutter, die wiederholt das Zimmer verlassen hatte, das Kind in einen Holzkasten ver-

266Permalink zu Rn. 266recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-793-52#rd_8

brachte und dessen Deckel verschloß, Das Schwurgericht hat nur formelhaft ausgeführt, daß beide Angeklagten zumindestens im stillschweigenden Einvernehmen den Tatbeitrag der anderen als eigenen wollten, da ihnen das Kind unwillkommen gewesen sei. Bei der unerwartet erfolgten Geburt und den sonstigen Tatumständen reicht diese formelhafte Wendung nicht aus, um den Tötungsvorsatz der Beschwerdeführerin Mg nachzuweisen. Das Schwurgericht hätte eindeutige Feststellungen über ihr Verhalten und ihre Wahrnekmungen treffen müssen. Die mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich dieser Angeklagten.

b) Der Strafausspruch gegen die Angeklagte Vin kann schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil inzwischen die gesetzliche Mindeststrafe des § 217 StGB auf sechs Monate Gefängnis herabgesetzt worden ist. Diese Gesetzesänderung hat auch das Revisionsgericht zu beachten (§ 2 Abs 2 StGB nF; § 354 a StPO, BGH 2.B. 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953). Bei den von Schwürgericht angeführten Milderungsgründen ist nicht auszuschließen, daß es auf eine geringere Strafe erkannt hätte, wenn es die Möglichkeit hierzu gehabt hätte.

Ob § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 oder ein frü- —

heres Straffreiheitsgesetz auf die Beschwerdeführerin

BD sn: ewenäst werden kann, muß der Tatrichter entschei-

den. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es dem

Revisionsgericht nicht, diese Entscheidung selbst zu treffen.

2 a) Hinsichtlich der Angeklagten KW hat das Schwurgericht zunächst ein Verschulden darin gefunden, daß sie es unterließ, einen Arzt oder eine Hebamme herbeizurufen,

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als bei ihrer Tochter das Fruchtwasser abgegangen war

und die Wehen einsetzten. Das Schwurgericht ist überzeugt, daß die Beschwerdeführerin KB "sicherlich" einen Nachbarn gefunden hätte, der einen Arzt oder eine Hebamme herbeigeholt hätte. Damit steht die an einer anderen Stelle des Urteils getroffene Feststellung im Widerspruch, wonach Frau r die von ihr etwa eine Stunde nach dem Einsetzen der Wehen ersucht worden war, durch ihren Ehemann den Arzt Dr. Eu zu holen, dies ablehnte, da ihr Ehemann noch im Bett liege, und daß die Angeklagte KB: als sie zu dem 20 Minuten entfernten Wohnort des Dr. 3 7) ging, diesen nicht antraf.

Das Schwurgericht hat allerdings festgestellt, daß Frau x zur Zeit der Tat in der Lage war, das Unerlaubte ihrer Handlung einzusehen; es hat es aber unterlassen besonders zu prüfen, ob sie infolge ihres Schwachsinns und ihrer Verkalkung bei der für sie unerwartet einsetzen- | den Geburt die erforderlichen raschen Entschlüsse fassen

konnte.

Es fehlt auch an einer hinreichend klaren Feststel-Jung, daß Frau x@®: als sie das Kind aus dem Bett ihrer Tochter nahm, in ein Tuch wickelte und auf das Nachbarbett legte, den mindestens bedingten Totungsvorsatz hatte: Einen Aufschluß hierüber könnte die Art des Einwickelns des Neugeborenen geben, Ob es überhaupt noch lebte, als es Frau K@@ in den Holzkasten verbrachte und den Deckel schloss, kann dem Urteil ebenfalls nicht entnommen werden. |

Wegen des teilweise widerspruchsvollen und lückenhaften Tatbestands muß das Urteil auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin Kg aufgehoben werden.

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26:

b) Die Strafzumessungsgründe ergeben nicht klar, ob sich das Schwurgericht bewußt gewesen ist, daß es auch bei Zubilligung mildernder Umstände die verminderte Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten nochmals strafmindernd berücksichtigen durfte (RGSt 68, 294). Die Bemerkung, die Tat der Angeklagten sei nicht leicht zu nehmen, da durch sie ein junges Menschenleben rücksichtslos ausgelöscht worden sei, ist zu beanstanden, da ein Tatbestandsmerkmal nicht als Straferhöhungsgrund verwertet werden darf (RGSt 57, 379). Die Tötung eines neugeborenen Kindes ist nicht strafwürdiger als ein durchschnittlicher Fall des Totschlags, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen.

3.) Bei der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu berücksichtigen haben, daß hartnäckiges Leugnen für sich allein nicht ohne weiteres die Versagung der Anrechnung der Untersuchungshaft rechtfertigt (BGHSt 1, 103, 105):

Es wird im neuen Urteil Redewendungen zu vermeiden haben, die dahin gedeutet werden können, daß es aus Tat-

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sachen Schlußfolgerungen gezogen und diese als einzig mögliche bezeichnet hat, während andere ebenfalls möglich sind,

Dr. Hörchner Mantel Jagusch

Die Bundesrichter Dr. Schalscha und

Dr. Hübner sind beurlaubt und des-

halb an der Unterzeichnung verhinde Dr. Hörchner