Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.11.1954 – 1 StR 718/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 2306 065
3 StR. 718/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kreisrentmeister Julius “ GE aus DE, dort geboren am _ 1901,
wegen Unzucht zwischen Männern u:2.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen häbenz
Senatspräsident Dr. Hörchner x als Vorsitzender, 2 Bundesrichter Mantel Ay Bundesrichter Dr.»Jaguseh x Bundesrichter Dr. Schalscha & Bundesrichter Dr. Hübner Sa als beisitzende Richter, a Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, 6 Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung er als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 2 Justizangestellter Sr Er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: E Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil ä des Landgerichts in Trier vom 2. Juli 1953 mit den RR Feststellungen aufgehoben, und zwar in den Fällen 2 und 6 im vollen Umfang, im übrigen im Strafaus- u spruch. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern sowie wegen Vergehens gegen § 330 a StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt»
Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung des § 267 Abs 3 StPO und des sachlichen Rechts rügt, hat in den Fällen 2 und 6 in vollem Umfang, im übrigen nur im Strafausspruch Erfolg. 1.) Im Herbst 1949 übernachtete der Verwaltungsangestellte ID >ei üem Beschwerdeführer (Fall 2). Dieser liess sich | die Oberschenkelverwundung des | zeigen, fuhr mit der 1 Hand um die Wunde herum, erfasste den Geschlechtsteil und \ rieb mehrmals hin und her. Dabei fragte er den I, ob 4 er es nicht einmal mit ihm von hinten machen wolle. Me
Die Strafkammer hat dieses Verhalten rechtlich bedenkenfrei als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gewürdigt. AN
Die Verurteilung kann jedoch nicht bestehenbleiben- 3 Die Strafkammer hat für diese Tat eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten ausgesprochen. Da die übrigen Straftaten erst nach dem 15. September 1949 begangen sind, ist zu prüfen, SR ob im Falle ID 5 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nicht selbst treffen, da das Urteil den Zeitpunkt der Tat nicht eindeutig ersehen lässt und die Zeitangaben in den Akten nicht übereinstimmen.
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Falls nicht Straffreiheit eingetreten ist, wird das Landgericht in dem neuen Urteil eingehend zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen haben, die es hier im Gegensatz zu den übrigen Fällen bisher nicht ausgeschlossen hat. Der Angeklagte trank im Laufe des Abends 3 - 4 Glas Bowle. Der ärztliche Sachverständige hat bei ihm eine Hirnatrophie festgestellt, die eine besondere Alkoholempfindlichkeit auch bei dem Genuss ge-
ringerer Mengen zur Folge hat.
2.) Auch in dem weiteren Falle, in dem sich der Beschwerdeführer gegenüber Igg> vergangen hat (Fall 6), bestehen gegen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 330 a in Verbindung mit § 175 StGB rechtliche Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht klar, ob der Beschwerdeführer hier eine unzüchtige Handlung von einiger Dauer und Stärke vorgenommen hat (BGHSt 1, 293).
3.) Das ist auch im Falle 3 (Sch) zu beanstanden. Jedoch braucht hier der Schuldspruch nicht aufgehoben zu werden. Es ist lediglich klarzustellen, dass der Angeklagte eines Vergehens gegen § 330 a in Verbindung mit § 175 a
Nr 3, § 43, nicht aber auch mit § 175 StGB schuldig ist.
In den übrigen Fällen zeigt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum.
4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Angeklag-
te sich sehr wohl von gleichgeschlechtlicher Betätigung zurückhalten könne, wie er in den Jahren 1933 bis 1946
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gezeigt habe. Es hat aber anderseits festgestellt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen Gehirnatrophie erheblich vermindert ist (§ 51 Abs 2 StGB). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, wann diese Schädigung eingesreten ist
und ob sie etwa eine neu hinzugetretene wesentliche Ursache für die jetzigen Verfehlungen sein kann. Mit der Frage, ob
die Strafen nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden können (§ 51 Abs 2 StGB), setzt sich die Strafkammer im Urteil überhaupt nicht auseinander. Dieses lässt - den ersten Fall LP ausgenommen - auch nicht ersehen, welche Erwägungen für die Strafzumessung in den einzelnen Fällen bestimmend waren. Dies wäre bei den verhältnismässig hohen Strafen erforderlich gewesen.
Nach alledem ist dem Revisionsgericht nicht möglich, zu prüfen,ob das Landgericht die Strafzumessung rechtlich bedenkenfrei vorgenommen hat. Der Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Dr. Hörchner Mantel dJagusch
Dr. Schalscha Hübner
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