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BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 5 StR 586/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2286 0°0 Tp2

Für das Nachschlagewerk!

Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StPO §§ 261, 267 ibs 1

Rechtssatzs Über rechtliche Fehler beim Anzeichenbeweis.

Aktenzeichen: 5 StR 386/54 Urteil des BGH vom 26.0ktober 1954 IG Itzehoe

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Schuhmacher Bruno H GERD zu: Ho@p- EEE, geboren am EB. En ED in ce,

2.) den kaufmännischen Angestellten (Hilfsarbeiter)

wı11 CD aus Hop, geboren am &D, EEEED ED ir Kr@/ Or,

wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5. Strafgenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr, Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten HE unä GEEEED wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 15. April 1954

1.) soweit der Angeklagte HB verurteilt

worden ist, im vollen Umfange,

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2.) hinsichtlich des Angeklagten Ge» a) im Falle CE im Schuld- und Strafausspruch, b) im Falle Sch@P nur im Strafausspruch mit den inscweit getroffenen Feststellungen aufgehoben,

Die weitergehende Revision des Angeklagten Gei> wird verworfen,

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.

- Von Rechts wegen -

ri - 3.

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Beschwerdeführer unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Dicbstahls im Rückfalle verurteilt, den Angeklagten HM in ürei, den Angeklagten CB in zwei Fällen. Als Gesamtstrafe sind gegen jeden der beiden Beschwerdeführer drei Jahre Zuchthaus verhängt worden, In die Gesamtstrafe des Angeklagten CEEEEB is: eine Gefängnisstrafe von zwei Jahren einbezogen worden, auf die in einem anderen Verfahren erkannt worden war.

Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte HE dringt mit seinem Rechtsmittel im vollen Umfange durch, Der Angeklagte CE nat nur zum Teil Erfolg.

Die Revisionsgründe des Angeklagten HP können nach § 345 Abs 2 StPO nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Mai 1954 enthalten sind. Der Verteidiger hat außerdem mit einem Schreiben vom 25.September 1954 eine handschriftliche Revisionsbegründung des Angeklagten vorgelegt und hinzugefügt, er "wiederhole aus dieser Ergänzung die materiellrechtlichen und formellrechtlichen Rügen des Angeklagten". Diese Erklärung ist unwirksam. Denn jede Schrift, die ein Verteidiger zur Rechtfertigung der Revision einreicht, muß aus sich selbst verständlich sein, darf also nicht auf andere Schriftstücke verweisen und muß erkennen lassen, daß der Verteidiger die Verantwortung für den Inhalt übernimmt. Diesen Anforderungen entspricht nur die Revisionsbegründung vom 24. Mai 1954.

Die rechtliche Prüfung des Urteils, zu der die Sachrügen beider Revisionen nötigen, ergibt in den Fällen CORE, NEED und Grab durchgreifende Bedenken, Der

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Schuldspruch gegen CME im Falle Sch ist jedoch mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden,

I.

Im Falle C leidet die Beweisführung des Landgerichtes gegen beide Angeklagte an rechtlichen Mängeln.

1.) Das gilt zunächst für die Erwägungen, aus denen die Strafkammer den Angeklagten GEW als überführt ansieht,

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist freilich die Verwendung der Tatsache als Beweisanzeichen gegen CB, daß bei ihm eine dunkle Geldbörse aus Leder gefunden worden ist, die aus dem Diebstahl bei CilB stammt. Es ist Sache der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob das Gericht den Besitz des Diebesguts als einen Hinweis auf die Beteiligung am Diebstahl wertet oder glaubt, die Möglichkeit des Erwerbs von einem Dritten, der dann der Dieb sein könnte, lasse sich nicht ausschließen, Das Landgericht erörtert diese Möglichkeit zwar nicht ausdrücklich, Das ist aber kein Grund, anzunehmen, es hätte sie etwa überhaupt nicht bedacht. Diese Annahme liegt so fern, daß sie auch nicht durch folgendes gerechtfertigt wird. Das Landgericht "kann", wie es sich ausdrückt, aus den unwahren Angaben der Angeklagten über die Herkunft der bei ihnen gefundenen gestohlenen Gegenstände "nur" den Schluß ziehen, daß sie in den Fällen, in denen sie solche Sachen im Besitz hatten, die Diebstähle selbst ausgeführt haben. Diese Ausdrucksweise ist zwar nicht ganz unmißverständlich; ihr ist aber nicht zu entnehmen, daß das Landgericht seinen Schluß fälschlich für den einzigen denkmöglichen gehalten hätte.

b) Die Strafkammer folgert jedoch nicht etwa aus dem Besitz der Geldbörse allein, der Angeklagte GEB habe

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an dem Einbruchsdiebstahl. bei CB mitgewirkt. Außer seinen Vorstrafen und seiner Lebensweise berücksichtigt sie, daß er durch die Aussage der Ehefrau By "belastet" werde. Diese habe am Tage vor dem Einbruch während der Mittagspause im Laden einen Mann angetroffen, der dort nichts zu suchen hatte, durch die Hintertür hereingekonmen war und vorgab, einen Mitbewohner des Hauses aufsuchen zu wollen. Die Beschreibung des unbekannten Mannes durch die Zeugin DB treffe zum Teil auf den Angeklagten C@B- @&B zu, den sie jedoch bei der Gegenüberstellung nicht

mit Sicherheit wiedere:irkannt habe. Es sei daher "wohl möglich, daß CM einen Tag vor dem Finbruch in Vetersen gewesen ist, um die Gelegenheit zu erkunden" (UA S 16).

' Die Strafkammer hält dies also nicht für bewiesen, Trotzdem verwertet sie es zu Lasten des Angeklagten. Auch beim sogenannten Anzeichen-- oder Indizienbeweis darf das Gericht jedoch die Verurteilung eines Angeklagten nicht auf solche bloßen Verdachtsgründe, sondern nur auf Tatsachen stützen, die es als erwiesen ansieht. Dieser sachlichrechtliche Grundsatz ist unter den Worten "In dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) allgemein bekannt. Trotzdem wird gegen ihn nicht scelien in der Weise verstoßen, daß der Beweisführung neben den bewiesenen auch solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, die nicht ganz bewiesen sind. Das ist auch hier geschehen.

Wegen dieses sachlichrechtlichen Tehlers kann die

Verurteilung des Angeklagten CIE in Falle Ci nicht bestehenbleiben.

2.) Die Beweiswürdigung ist in diesem Falle auch insoweit rechtlich fehlerhaft, als sie sich gegen den Angeklagten HB richtet.

Zwei übergroße Oberhemden und ein Pappkarton mit der

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Aufschrift "Interlok", die aus dem Einbruchsdiebstahl bei CB stammten, wurden im Besitz der Gastwirts-

eheleute KM> in Hei gefunden:

a) Das Landgericht legt zunächst dar, hierdurch werde der Angeklagte HB "schwer belastet" (UA S 11). Denn Frau Ki müsse diese Gegenstände von dem Dieb zur Aufbewahrung erhalten haben. Der Einbruch bei CB sci mit größter Wahrscheinlichkeit von Leuten ausgeführt worden, die zu den Eheleuten KD in einem nahen Verhältnis standen. Dies treffe zunächst auf den Angeklagten CD zu. Es gelte aber besonders für den Angeklagten HB, . der ständig in der Gastwirtschaft verkehrt, große Zechen gemacht habe und diese oft schuldig geblieben sei, Darin, daß die beiden Oberhemden und der Pappkarton bei den Eheleuten Ki gefunden worden seien, ohne daß diese irgendeine vernünftige Erklärung dafür abgeben könnten, liege daher "ein schwerer Verdachtsgrund gegen HE in

Falle CD" (UA S 13).

Die Strafkammer stellt hier also nur fest, daß Hi» zu den Personen gehört, die als Täter des Einbruchsdiebstahls bei CE in Betracht zu ziehen sind. Das ist, zumal nach den Feststellungen der Strafkammer auch Gielnik in Frage kommt, nicht mehr als die bloße Möglichkeit, daß HM Täter oder Mittäter ist, Dessen ist die Strafkammer sich auch bewußt, Denn sie spricht nur davon, daß Ha "schwer belastet" werde und ein "schwerer Verdachtsgrund" gegen ihn vorliege,

b) Das Landgericht erörtert sodann andere Diebstähle und die Einlassung der Angeklagten zu ihnen. Es kommt danach auf den Fall CEEB zurück und sagt nunmehr, die Täterschaft HMM erscheine "durch den Fund der Beweisstücke bei den Eheleuten Kb und durch scin enges

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Verhältnis zu diesen auch als bewiesen" (UA S 15).

Dies wäre rechtlich dann nicht zu beanstanden, wenn sich bei dem Landgericht durch bestimmte weiterc Tatsachen, die gerade mit dem Falle CB im Zusammenkange ständen, die bisherige Annahme einer bloßen Möglichkeit zur vollen Überzeugung verstärkt hätte. Das Landgericht stellt solche Tatsachen jedoch nicht fest, sondern weist nur darauf hin, "daß HB und CD beide einschlägig erheblich vorbestraft sind, daß sie beide seit langer Zeit keiner vernünftigen Arbeit mehr nachgegangen sind, sondern in St, Pauli in einem richtigen Verbrechermilieu gelcbt haben, daß sie dabei aber -- besonders HE -- erkchlichen Aufwand getrieben haben, kurz, daß man ihnen solche Taten durchaus zutrauen kann, EEE selbst hat", so heißt es weiter, "den Zeugen OB und Ho@ED gegenüber nach deren glaubhaften Aussagen Äußerungen getan, die erkennen lassen, daß er ein Verbrecher ist" (UA S 15, 16). Diese Äußerungen werden sodann wiedergegeben. Weder sie noch die anderen Erwägungen des Landgerichts, die sich auf die Vorstrafen und den Icbenswandel He stützen, stehen aber in irgendeiner Beziehung zu dem Falle Cm. Es ist daher denkgesetziich nicht möglich, aus allen diesen Umständen zu folgern, HD könne als Täter oder Mittäter dieses Diebstahls nicht nur in Betracht kommen, sondern sei es mit Sicherheit.

Die Verurteilung des Angeklagten H@P im Falle CE mu3 deshalb ebenfalls aufgehoben werden.

Il.

Die unter Nr I erörterten Mängel berühren auch den Schuldspruch gegen den Angeklagten H@B in den Fällen NG una GreB. Denn das Tandgericht stützt seine Überzeugung in diesen Fällen ausdrücklich auf das "Zusammentreffen aller Verdachtsgründe" (UA S 16). Zu diesen gehört

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die rechtlich unzulängliche Beweiswürdigung im Falle COEEEED. Auf die Ausführungen der Revision zu jenen Fällen braucht der Senat daher nicht einzugehen. Die ncue Hauptverhandlung gibt dem Verteidiger die Möglichkeit, seine Einwendungen vorzutragen.

III, 1.) Soweit der Angeklagte Gi im Falle Sch

wegen schweren Diebstahls verurteilt worden ist, bestchen keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuläspruch, Dicser beruht auf den Untersuchungen und gutachtiichen Ausführungen eines kriminaltechnischen Sachverständigen. Wie sie ergeben hapen, können die Spuren am Schließblech der Tür mit Sicherheit nur durch den Dorn verursacht worden sein, der bei dem Angeklagten GEB gefunden worden ist. Die Strafkammer hat sich hiexdurch von der Täterschaft dieses Angeklagten überzeugt (UA 5 17). Sie hält sich damit im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die ihr nach § 261 StPO obliegt, Die Einwendungen des Angeklagten CB in sciner ergänzenden Revisionsbegründung vom 8. Oktober 1954 liegen auf tatsächlichem Gebiet, Sie können daher vom Revisionsgericht, das nach § 337 StPO nur die Rechtsanwendung nachzuprüfen hat, nicht berücksichtigt werden.

2.) Der Strafausspruch im Falle Sch@P ist jedoch aufzuheben; denn er kann durch die Verurteilung des Ange-

klagten CO im Falıc CE peeinflust sein. Überdies trifft die Strafzumessungserwägung des Landgerichts,

beide Angeklagte seien schon wegen Rückfalldiebstahls bestraft (UA S 25), auf CE nacıı den Feststellungen des Urteils (UA S 4) nicht zu.

Da im Falle CME der Schuld- und Strafausspruch und im Falle Sch@P der Strafausspruch aufgehoben wird, verliert der Gesamtstrafausspruch seine Grundlage.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision de®

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we. im -9-

Angeklagten CB im Falle Sch@@e zu verwerfen. Im übrigen entspricht die Entscheidung seinem Antrage.

IV.

Für die weitere Behandlung der Sache wird auf folgendes hingewiesen:

1.) Es empfiehlt sich, rechtzeitig zu prüfen, ob den Behauptungen CB zum Falle CB, die Gegenstand seines Hilfsbeweisamtrages waren (UA S 10), nunmehr von Amts wegen nachzugehen ist (§ 244 Abs 2 StPO).

2.) Das Urteil des Schöffengerichts in Itzehoe vom 22. Dezember 1953 ist inzwischen rechtskräftig geworden, weil der Angeklagte GEBE seine Revision gegen das Berufungsurteil der Strafkammer vom 8. April 1954 zurückgenommen hat. Eine Gesamtstrafe nach § 79 StqB kann und muß daher jetzt gebildet werden. Dabei ist zu beachten, daß dem Angeklagten in jenen Urteilen ein Monat Untersuchungshaft angerechnet worden ist,

3.) Soweit die Angeklagten wegen der Taten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, Untersuchungshaft erlitten haben, wird wegen der Grundsätze, nach denen Über die Anrechnung zu entscheiden ist, auf BGHSt 1, 103

/705/; 1, 105 /I0oWunda BGH MDR 1954, 371 aufmerksam gemacht.

Dr. Rotberg Dr. Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker