Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Beschluss vom 26.10.1954 – 3 StR 473/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2284 057
Beschluss In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Adam D OEEEEEEED zus Ti , geboren am 9. END ED ir ce.
wegen Betrugs u.a:
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 1954 beschlossen:
l. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur- “teil des Landgerichts in Darmstadt vom 18. Februar 1954 sowie sein Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen. Es verbleibt daher bei dem Beschlusse des Landgerichts vom 11. kai 1954, durch den die Re- “ision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe§
Der Angeklagte legte am 24. Februar 1954 gegen das Urteil des Landgerichts vom 18. Februar 1954 Revision zu liederschrift der Geschäftsstelle ein. Daraufhin wurde ihm des Urteil am 6. April 1954 zugestellt. ine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionsrechtfertigung des Rechtsanwalt Dr. DW eing zugleich mit einem intrag auf Wiedereinsotzung in den vorigen Stand gegen die Ver-
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säunung der Revisionsbegründungsfrist erst am 4. Mai 1954 bei dem Landgericht ein. Mit Beschluss vom 11. kai 1954 wurde die Revision, weil verspätet, von der Strafkammer nach § 346 Abs 1 StPO als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss wurde Rechtsanwalt Dr. DD an 3. suni 1954 zugestellt. Hiergegen hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger am 8. Juni 1954 die üntscheidung des Kevisionsgerichts Über den Wiedereinsetzungsamtrag vom 4. kai 1954 und über die Revision verlangt.
Das Verfahren des Lanägerichts ist nur insofern zu beanstanden, als es sich nach dem Zingang des iedereinsetzungsgesuchs der Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision eo lange hätte enthalten sollen, bis das Revisionsgericht über die \iedereinsetzung entschieden hatte. Nachdem die Strafkanner dies jedoch nicht beachtet hat, hat der Bundesgerichtshof nunmehr über des Wiedereinsetzungsgesuch und den Antrag auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gleichzeitig zu befinden.
Das Wiedereinsetzungsgesuck ist nicht begründet. Der Angeklagte wollte mit der Rechtfertigung seiner Revision zuwarten, bis ihn Rechtsanwalt Lr. DEED, den er in einer anderen Strafsache als Verteidiger hatte, im Gefängnis besuchte. Erst als dieser nicht kam, wandte er sich -— und zwar nach Ablauf der Rechtfertigungsfrist - an den Rechtsanwalt VD ir MB, der eine handatsübernahme ablehnte. Diese Versäumnis ist von dem An- ‚ geklagten verschuldet. Er hätte sich ebenso wie bei der Einlegung der Revision rechtzeitig bei der Geschäftsstelle vorführen lassen und dort die Revision zu Niederschrift des Urkundsbeamten begründen können. Dazu hätte die einfache Erklärung genügt, dass die Verletzung sachlichen Rechts gerügt werde. Auch Rechtsanwalt Dr. Din hat sich in der verspäteten Revisionsrechtfertigung auf diese Erklärung beschränkt. Da der Angeklagte nach der
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Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung über das Rechtsmittel belehrt worden ist, stellt die Fristversäumung für ihn keinen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 44 StPO dar.
Der Antrag des Angeklagten auf die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs 2 StPO) ist unbegründet, weil die Revisionsrechtfertigung des Verteidigers nach .blauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist. Die Revision ist daher vom Landgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig zu verworfen worden §§ 345 Abs 1, 346 bs 1 StPO.
Glanzmann Busch Nartin Maaß Dr. Wiefels