Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 19.10.1954 – 2 StR 212/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2_ StR
Van a mar an.
Id I
I 5 N
2512 070
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maurergesellen Ignaz S GER 2.5 : GER WB i0rt zenoren an 1923,
wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19, Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. Landgerichts in.Bonn vom 19, Pebruar 1954 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
Gründe§
ren ma duren fern Ben mn. rn ade m a mn en ne
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt,
Die Revision des Angeklagten erhebt Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde, Sie ist unbegründet.
uw Verfahrensrügen:
rer mn ter. mm mr are ande um
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Gericht habe es unterlassen, den Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen (§ 265 StPO). Schon der Er-Öffnungsbeschluß beschuldigte ihn, durch unzüchtige Handlungen öffentlich ein Ärgernis gegeben zu haben (§ 1§ 3 StGB). Eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes liegt daher nicht vor,
2. Auch die in mehrfacher Hinsicht erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) sind unbegründet, \
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Jugendlichen Zeugen drängte sich nicht auf, Wie die Ablehnung des entsprechenden Beweisamtrages erkennen läßt, war die Glaubwürdigkeit der Anneliese St una Inge EB vereits durch das Gutachten der Diplom-Psychologin TE sarzetan. Der Beschluß des Gerichts hebt hervor, daß Zweifel an ihrer Sachkunde nicht bestanden. Die Trage der Glaubwürdigkeit der Inge Kun hat das Gericht aus eigener Sachkunde beantwortet. Inge war zur Tatzeit elf und zur Zeit ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung fast dreizehn Jahre alt. Ersichtlich hat das Gericht
die Möglichkeit einer reifezeitbedingten Übertreibung oder
Selbsttäuschung des Mädchens auf Grund des persönlichen Ein- & drucks in der Hauptverhandlung verneint. Das konnte das Gericht aus eigener Sachkunde (Jugendschutzkammer) tun, da besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters. hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten nicht erkennbar waren (BGHSt 3, 52).
Auch die unterbliebene Vernehmung der Ehefrau v. Sch verletzte nicht die Aufklärungspflicht. Nach den Urteilsgrün-| den hat sie keine genaue Kontrolle über die Arbeiter des Betriebes ausgeübt. Wie dem Urteilszusammenhang entnommen wer- I den muß, beruht diese Feststellung auf der Bekundung des Ehe-F mannes v. Sch@. Es handelt sich daher nicht - wie die Re- | vision meint - um die Vorwegnahme der Aussage eines nicht vernommenen zeugen. Konnte nach Lage der Sache aber eine sachdienliche Bekundung von der Ehefrau v. Sch nicht erwartet werden, drängte sich deren Vernehmung auch nicht auf. |.
Soweit die Revision geltend macht, an die anwesenden Zeugen hätten zur Klärung noch weitergehende Fragen gerichtet werden müssen, übersieht sie, daß diese Rüge keine Verletzung der Aufklärungspflicht darzutun vermag. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, welche Fragen an die Aus-E kunftspersonen gerichtet worden sind (BGH 4 StR 224/53 vom 1, Oktober 1953, O6CHSt 3, 59).
Die sonstigen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht benennen nicht die Beweismittel, deren sich das Gericht hätte bedienen müssen, Sie sind schon deshalb unzuläs- $ sig (BGHSt 2, 168). Soweit sie im übrigen eine unzureichende Feststellung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale beanstanden, handelt es sich nicht um Verfahrens-, sondern um Sach-
beschwerden. Dasselbe gilt von der Behauptung, das Gericht habe den Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" bei der Beweiswürdigung verletzt,
3. Inwiefern § 267 StPO verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, Ob sie die Verurteilung tragen, ist ebenfalls eine Frage des sachlichen Rechts,
II. Sachrügen;
Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) ist nach der äußeren und inneren Tatseite nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklag in mehreren Fällen elfjährigen Mädchen an öffentlichen Strassen und Promenadenwegen seinen entblößten Geschlechtsteil zur Schau gestellt. In einem Falle hat er dabei onaniert, Diese Handlungen haben das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt. Die Kinder haben daran Ärgernis genommen, denn sie haben vor Scham jeweils sofort weggesehen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, daß die Handlungen öffentlich begangen sind. Zwar reicht hierfür nicht schon die Öffentlichkeit des Ortes aus. Nach den Feststellungen des Urteils konnten die Handlungen des Angeklagten jedoch von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden; das genügt (RGSt 73, 90; BGHSt 4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951 = IZ 1951, 600). Nach lage der Straßen und mit Rücksicht auf die Tatzeiten war jederzeit mit dem Erscheinen von fremden Personen zu rechnen. Entgegen den Darlegungen der Revision stellt das Landgericht auch im Falle K susärücklich fest, daß sich der Angeklagte dem auf der Straße vorbeigehenden Mädchen
so zugewandt hatte, daß es seinen Geschlechtsteil wahrnehmen ' konnte. Damit ist hinreichend dargetan, daß auch andere Fußsänger den Vorgang hätten sehen können,
Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Rechtsfehler sind hier nicht erkennbar. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt. Wie die eingehenden Beweiserörterungen des Urteils ergeben, hat das Landgericht alle Zweifel überwunden und sich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Auch Widersprüche oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Eine Feststellung dahin, die Mädchen hätten den gesamten Vorgang om CE ?ronenadenweg mit angesehen, enthalten die Urteilsgründe nicht. Daher liegt auch ein Widerspruch zu der Feststellung, daß die Mädchen sofort weggesehen haben, nicht‘ vor. Andererseits schließt diese letzte Feststellung nicht diejenige aus, der Angeklagte habe sich erst nach fünf Mimuten entfernt,
Zur inneren Tatseite sind keine Bedenken zu erheben, Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs im Falle Ka 0) ist zwar zu beanstanden, weil die Feststellung eines von‘ vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes fehlt (BGHSt 1, 5 313 [315]). Der Vorsatz, bei sich bietender Gelegenheit ähn- . liche Handlungen vorzunehmen, reicht dafür nicht aus. Der Anh
geklagte ist durch die fehlerhafte Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs jedoch nicht beschwert,
Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Hoepner