Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 1 StR 83/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen Jen Facharzt für Chirurgie Dr. Hans D «EEE Fe © Tehen — _ 2

wegen Fremdabtreibung

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hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatpräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannti

Das Verfahren wird gemäß § 3 des Straffreiheits- . gesetzes 1954 eingestellt.

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,‚ Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse

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Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Fremädabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB zu einem Jahre Zuchthaus verurteilt worden. Er ist nicht vorbestraft. Vermutliche Tatzeit ist etwa Hitte

November 1952,

Der Angeklagte ist in Stralsund geboren und durch den Krieg aus Schlesien, wo er als Chirurg tätig war, vertrieben worden &r ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Nach dem Kriege hat er sich in Bamberg als Facharzt für Chirurgie niedergelassen. Sein zu versteuerndes Einkommen als Arzt betrug, wie er dem erkennenden Senat glaubhaft nachgewiesen hat, im Kalenderjahr 1949 1822 DM, im Jehre 1950 3644 DM, im Jahre 1951 1145 DM und im Jahr 1952 1814 DM. Im Jahre 1952, zur etwaigen Tatzeit, ist er einkommensteuerfrei geblieben. Unter diesen Umständen ist der Senat davon überzeugt, daß der Angeklagte, falls er die Straftat begangen hat, in einer durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse bedingten unverschuldeten Notlage wirtschaftlicher Art gehandelt hat. Die abweichende Feststellung der Zinkommensverhältnisse im angefochtenen Urteil beruht offenbar auf unzureichender Aufklärung oder undeutlicher Verwendung des Begriffs des Einkommens (Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen). Nach dem vom Angeklagten vorgelegten Steuerbescheid 1952 und den übrigen Unterlagen, die seine ständige private Verschuldung bis zum Jahre 1954 hin ausweisen, muß sie als hinreichend widerlegt gelten. Im übrigen hat auch das Landgericht als erwiesen angenommen, daß sich der Angeklagte als Flüchtling eine neue Existenz aufbauen müsse, so daß er auf jeden Krankenschein angewiesen sei.

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Ausschlußgründe nach den §§ 3 Abs 2, 9 StFG 954 sind nicht gegeben, Das Verfahren war daher nach Anhörung des Oberbundesanwalts gemäß § 3 Abs 1 StFG 1954 in der gegenwärtigen Lage einzustellen, ohne daß es auf rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil noch

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Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel ‘ ra Dr, Schalscha