Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Urteil vom 14.10.1954 – 3 StR 897/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
'3:8{R 897/53 3 Ä 2284 0°0 Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Frieda H ED cev. VB aus DE OB, dort geboren an@. IERED iD,
wegen Beihilfe zum Meineid
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt NE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 13. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Von fiechts wegen
Die Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie zum’ Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres verurteilt worden.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Angeklagte lernte Ende 1947 den Elektriker &rich KB kennen, mit dem sie in der Zeit von Dezember 1947 bis zum Sommer 1949 Geschlechtsverkehr unterhielt.
Der Ehemann der Angeklagten erhob in August 1949 Ehescheidungsklage gegen diese und behauptete ehewidrige Beziehungen zwischen ihr und F@&B. Die Angeklagte bestritt in der Ylageerwiderung solche Beziehungen und stellte die Vernehmung KB anheim. Der üöhemann der Angeklagten trug daraufhin in seinem Schriftsatz vom 26. Gktober 1949 Sinselheiten unter Beweisamtritt vor. Der Anwalt der Angeklagten nahm auf Grund falscher Unterrichtung durch diese eingehend der Wahrheit zuwider zu den Behauptungen des Klägers Stellung; bestritt irgendwelche ehewidrige Beziehungen zwischen beiden und benannte KB ebenfalls als Zeugen. Von den Schriftsätzen der Parteien erhielt K@® durch die Schwester der Angeklagten laufend Abschriften zu seiner Unterrichtung. Dass die Angeklagte ihre Schwester hierzu beauftragt hatte, hält das Gericht nicht für erwiesen, wohl aber, dass sie hiervon gewusst hat.
Das Landgericht Kassel erliess am 17. November 1949 einen Beweisbeschluss, demzufolge KB auf Antrag »eider Parteien über ehewidrige Beziehungen zu der Angeklagten als Zeuge vernommen werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt war KB bereits von sich aus entschlossen, mit Rücksicht auf seinen schwerkranken Vater und seine bevorstehende Verlobung
in
die ehewidrigen Beziehungen zu der Angeklagten nicht zu offenbaren. Den ihm übermittelten tunsch der Angeklagten nach einer Aussprache vor dem Beweistermin lehnte er ab
Im Beweistermin vom 23. März 1950 verweigerte der Zeuge KEWB zunächst die Aussage auf die Frage nach ehewidrigen Beziehungen. Als der Rechtsanwalt der Angeklagten diese fragte, was dieses Verhalten des Zeugen zu bedeuten habe, erklärte ihm die Angeklagte, dass ihr das Verhelten des KB unverständlich sei, er könne doch aussagen. Der nechtsanwalt hielt darauf dem KW vor. dass er durch seine unberechtigte Aussageverweigerung die Angeklagte in ein schiefes Licht bringe. Darauf erklärte sich IB zur Aussage bereit, leugnete der Wahrheit zuwider jegliche vertraulichen Beziehungen zu der Angeklagten und beschwor diese falsche aussage. Die Angeklagte, welche der Vernehmung beiwohnte und wusste, dass die Aussage falsch war, unternahn nichts, um seine 3eeidigung zu vernindern.
Durch Urteil vom 23. Wärz 1950 wurden Klage und .iderklage abgewiesen, und zwar die Klage deshalb, weil das Landgericht trotz Bedenken die eidliche Aussage des KW nicht übergehen zu können glaubte.
Gegen dieses Urteil legte der Ehemann der Angeklagten Berufung ein; er trug in umfangreichen Schriftsätzen erneut vor, dass die Angeklagte ehewidrige Beziehungen zu KB unterhalten und dass dieser die Unwahrheit gesagt habe. Diese Behauptungen liess die Angeklagte durch ihren Anwalt bestreiten und erklärte sich sogar bereit, mit ihrem Zid zu bekräftigen, dass sie keine ehewidrigen Beziehungen zu K@EB unterhalten habe.
Das Oberlandesgericht Kassel beschloss durch Beweisbeschluss vom 7. Juli 1950 die erneute Vernehmung des Zeugen
Km.
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Am 25. August 1950 traf K@B die Angeklagte vor seiner Vernehmung auf dem Flur des Gerichtsgebäudes. Die ängeklagte sagte zu K@B, er solle schwören, schwören, damit sie nicht schuldig geschieden werde.
Bei seiner Vernehmung bestritt der Zeuge MB zunächst ehewidrige Beziehungen zu der Angeklagten. Auf eine weitere Frage nach ehewidrigen Beziehungen und nach ausdrücklicher Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht verweigerte er jedoch schliesslich die Aussage.
In Anschluss an dis Vernehmung forderte der Anwalt der Angeklagten diese und KB auf, mit in sein Büro zu kommen, damit geklärt werden könne, weshalb der Zeuge die Aussage verweigert habe, und damit der Zeuge gegebenenfalls zu einer wahrheitsgemässen Aussage veranlasst werden könne. Z@EB, der sich durch seine Aussage festgelegt hatte, liess den Anwalt in dem Glauben, er habe die Aussage in einer gewissen Verwirrung verweigert, weil ihm der Richter die Aussageverweigerung in des. Mund gelegt habe. Die AÄngeklagte wohnte dieser Unterredung bei, ohne ein Wort der Richtigstellung zu sagen. Ihr Anwalt legte darauf F@> nahe, sich nochmals an das Gericht zu wenden und um seine erneute Vernehmung zu bitten. Dies tat KW. Von seiner Eingabe an das Gericht erbat der Anwalt der Angeklagten dort eine Abschrift und trug wieder unwahre Behauptungen über die Beziehungen zwischen der Angeklagten und Kb vor.
Der Zeuge KW wurde am 21. November 1950 erneut vor dem Oberlandesgericht in Gegenwart beider Parteien nach eingehender 3elehrung: über sein Aussageverweigerungsrecht vernommen. Er erklärte sich zur Aussage bereit, hielt seine früheren Aussagen im wesentlichen aufrecht und bestritt jegliche ehewidrigen Beziehungen zu der Angeklagten. Er wurde nicht beeidigt. Auch bei dieser Vernehmung unternahm die Angeklagte nichts, um die Aussage des Zeugen Ka» richtig zu stellen.
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Die Ehe der Angeklagten wurde dann ohne Schuldspruch geschieden. -
Gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum keineid hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Meineid des örich KB den dieser vor dem Landgericht Kassel am 23. kärz 1950 geleistet hat, enthält keinen der Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfehler.
Es kann hier dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen eine Prozesspartei, die durch wahrheitswidriges Bestreiten die Vernehmung eines vom Prozessgegner benannten Zeugen veranlasst hat, Beihilfe zum lieineid leistet, wenn sie bei der in ihrer Gegenwart stattfindenden Beweisaufnahme einen vorsätzlich falschen Eid des Zeugen nicht dadurch verhindert, dass sie die Wahrheit bekennt:
Die Angeklagte hat sich nämlich nicht mit dem Bestreiten der Klagebehauptungen begnügt, sondern selbst den Erich KB als Zeugen benannt, um entgegen dem wahren Sachverhalt die Unrichtigkeit der Klagebehauptungen darzutun; demgemäss hat das Landgericht die Vernehmung des K@B auf Antrag beider Parteien beschlossen. Durch ihren Beweisamtritt hat die Angeklagte zudem den Erich X bewusst der ernsten Gefahr ausgesetzt, unter Eid falsch auszusagen.: Denn Kb musste sich bei wahrheitsgemässer Aussage selbst einer unehrenhaften, überdies strefbaren Handlung - des öhebruchs - bezichtigen; bei „ussageverweigerung wurde er dieser Straftat dringend verdächtig. Bei dieser Sachlage hat sich die Angeklagte mit der Benennung des KB als Zeugen - wie das Landgericht nit Recht ausführt - selbst die Rechtspflicht gesetzt, einen Meineid des KB durch
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rechtzeitiges eigenes Eingeständnis der Wahrheit oder Einflussnahme auf KB, die Aussage zu verweigern, zu verhindern (vgl BGHSt 1, 23). Schon hiernach erscheint die Verurteilung der Angeklagten unbedenklich, da sie dieser Rechtspflicht nicht nachgekommen ist. ..
Es kommt indes hierauf nicht entscheidend an. Denn die Angeklagte hat durch ihr Verhalten im Beweistermin vom 23. “März 1950 den Meineid des K@B nicht nur durch ein Unterlassen, sondern durch ein täüjges ‘Handeln ı bewusst gefördert:
Durch ihre falsche Auskunft im 3eweistermin an ihren Prozessbevollmächtigten veranlasste sie diesen, im guten Glauben an die Richtigkeit ihrer Angaben Vorhaltungen en den Zeugen KB zu machen, der sich daraufhin zur Aussage bereit erklärte, falsch aussagte und falsch schwor. Die Strafkammer deutet dies Verhalten der Angeklagten so, dass sie dem in seinem Entschluss zur Walschaussage wankend gewordenen Zeugen nochmals eindeutig klar machen wollte, dass sie bei ihren eigenen Angaben bleiben werde und dass folglich seiner Falschaussage keine Schwierigkeiten entgegenstehen würden.
Damit sind aber die äusseren Voraussetzungen der Beihilfe zum Meineid erwiesen. Da das Landgericht auch zur inneren Tatseite ausreichende Feststellungen getroffen hat, lässt die Verurteilung der Angeklagten wegen 3eihilfe zum Meineid - soweit die Aussage des KB . am 23. üärz 1950 in Frage kommt - keinen Rechtsfehler zum lachteil der Angeklagten erkennen.
Bei der aus anderen Grunde notwendigen neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht jedoch zu prüfen haben, ob die Angeklagte sich hier nicht statt der Beihilfe der. Anstiftung zum Keineid schuldig gemacht hat.
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Der Umstand, dass KB zunächst die Aussage verweigert hat, deutet darauf hin, dass er in diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Falschaussage endgültig aufgegeben hatte und die falsche eidliche Aussage erst auf Grund eines neuen Entschlusses gemacht hat, der durch die von der Angeklagten veranlassten Vorhaltungen ihres Anwalts zu-
stande gekommen ist.
2. Hinsichtlich der Vernehmung vom 25. August 1950 hält das Landgericht eine strafbare Beihilfe der Angeklagten zur falschen uneidlichen Aussage des Fb für gegeben. Diese Annahme begegnet rechtlichen Bedenken.
Unrichtig ist nämlich der Ausgangspunkt der Strafkammer, KEEP habe bei dieser Vernehmung sich der vollendeten falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht. Zwar hat K@B zuerst - wie das Landgericht feststellt - unrichtige Angaben über die Vorkommnisse in BEP 0O@ gemacht. Er hat dann aber nach erneuter Belehrung über sein Zeugnisverweigerungsrecht die Aussage verweigert. Diese Aussageverweigerung enthält zwar keine Berichtigung der bisher gemachten falschen ingaben. Sie geschah aber noch während der Vernehmung des KB, die erst mit dieser Aussageverweigerung ihren Abschluss fand. Er hat also seinen Vorsatz zur Falschaussage nicht bis zum Abschluss der Vernehmung durchgeführt, was zur Vollendung des Tatbestandes des § 153 StGB notwendig gewesen wäre. Y@B hat sich daher aur des Versuchs einer falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht, der jedoch nach der Neufassung des § 153 StGB nicht mehr strafbar ist (vgl § 2 Abs 2 StGB).
Die Angeklagte kann daher in diesem Falle nicht wegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage bestraft werden.
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Sie hat sich aber durch die Aufforderung an K@B, er solle schwören, schwören, damit sie nicht schuldig geschieden werde, der erfolglosen Anstiftung des KB zum Keineid nach §§ 159 af, 49 a, 154 StöB schuldig gemacht. Der Senat sieht sich aber daran gehindert, selbst die Angeklagte insoweit schuldig zu sprechen, weil diese bisher nicht gemäss § 265 StPO auf die Veränderung des recltlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden ist.
3. Hinsichtlich der erneuten Vernehmung des Zeugen KM vor dem Oberlandesgericht in Kassel am 21. Hovember 1950 ist dagegen eine Beihilfe der Angeklagten zu der falschen uneidlichen Aussage des Zeugen KB gegeben.
Die Angeklagte hat auch hier durch ihr Verhalten bei der Rücksprache im Anwaltsbüro und die unwahre Sachdarstellung in einem weiteren Schriftsatz, von dem — wie sie wusste und in diesem Zeitpunkt mit Sicherheit billigte - KB Kenntnis crhielt, diesem wiederun zu verstehen gegeben, dass sie bei ihren Angaben verbleiben werde, iier liegt daher schon abgesehen von dem Verhalten der Angeklagten im Beweistermin der äussere Tatbestand der 3eihilfe zur falschen uneidlichen Aussage des Zeugen I» vor. Ebenfalls bestehen gegen die Darlegungen des Landgerichts zur inneren Tatseite keine Bedenken
4. Unrichtig ist es jedoch, dass die Strafkammer das Gesamtverhalten der Angeklagten als fortgesetzte 3eihilfe zum ifeineid des Zeugen KB wertet.
Es liegt keine einheitliche Haupttat vor, da es sich hier nicht um eine einheitliche, in verschiedenen Zeitabschnitten durchgeführte Vernehmung, sondern um verschiedene, selbständige Vernehmungen in zwei dechtszügen handelt. Auch die beiden Vernelinungen vor dem Oberlandesgericht am 25. August und 11. November 1950 bilden keine
Einheit, weil das Gericht die Vernehmung des Zeugen Kg» nach seiner- Aussageverweigerung am 25. August 1950 endgültig abgeschlossen hatte. Zu der erneuten Vernehmung am 21. November 1950 hat sich das Gericht erst durch
die von der Angeklagten veranlasste lingabe des KB veranlasst gesehen, die er auf Grund seines neuen .ntschlusses zur Falschaussage verfasst hat.
Die Annahme einer fortgesetzten Beihilfe scheitert hier schon daran, dass die Angeklagte, wie sich aus den Feststellungen klar ergibt, nicht auf Grund eines einheitlichen, von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes tätig geworden ist. Sie hat vielmehr in den verschiedensten - von vornherein für sie in Einzelheiten gar nicht übersehbaren - Verfahrensabschritten die ihr nach Lage der Sache jeweils notwendig erscheinenden Sinwirkungen auf den Zeugen KEEP vorgenommen, zu denen sie sich jeweils erneut entschlossen hat. ls bedarf daher keiner Prüfung der Frage, ob ein Fortsetzungszusammenhang nicht auch schon wegen der Verschiedenartigkeit der Straftaten, zu denen die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, ausgeschlossen ist.
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Der Schuldspruch musste daher in vollem Umfang mit den Teststellungen aufgehoben werden.
Glanzmann Krauss Busch Maaß Dr. Wiefels