Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 2 StR 183/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann sich dem Fahrzeughalter gegenüber durch einen Führerschein nur ausweisen, wenn er ihm den Führerschein zur Einsicht vorlegt.
Für das Nachschlagewerk! zu 17 Für die Amtliche Sammlung! ) ö
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Gesetz: .. 8tVG § 24 Abs 2
Rechtssatz: Der Führer eines Kraftfahrzeugs kann sich dem Fahrzeughalter gegenüber durch einen Führerschein nur ausweisen, wenn er ihm den Führerschein zur Einsicht vorlegt.
Aktenzeichen: 2 StR 183/54 Urteil des BGH vom 5. Oktober 1954 LG Düsseldorf
2 StR 183/54 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1,
den Kraftfahrer Watthias O up :u: Tu GE, zeboren ar mw 1927 in Tr,
2, den Baustoffgrössnändler Tranz Peter S Jun. aus N ‚„ dort geboren am 1927, wegen fahrlässiger Tötung u.a-
hat der 2.5 vom 5. Oktobe
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rafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung r 1954
954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende nichter, Oberregierungsrat (gziii>
als Vertreter cer Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter (un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten OB wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15, Dezember 195%, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dehin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung entfällt.
II. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung Über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmittel an das »sandgericht zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Br
De
Das Landgericht hat dis Angeklagten wie folgt verur-
teilt:
CR wesen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung sowie wegen Fahrens ohne Führerschein zu sechs Monaten und zwei Wochen Gefängnis sowie iIntziehung
der Fahrerlaubnis auf zwei Jahre;
SW wegen Bestellung eines Kraftfahrers zur Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein zu einem fKonat Gefängnis
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes
Der Angeklagte OWEEM Hatte 1944 den Kraft£fahrzeugführerschein der Klasse ° erworben, der im März 1952 von der Folizei beschlagnahmt und einbehalten wurde, weil der Angeklagte die Klassenbezeichnung verfälscht hatte. Der Angeklagte SM; der von der Einziehung des Führerscheins Kenntnis hatte, besuftragte am 7. August 1953 Ob mit der Führung eines Lastzuges, dessen Halter er ist. Der Angeklagte COM überholte mit diesem Lastzug die Radfahrerin Ya, die einen vierjährigen Jungen auf dem Fahrrad nit sich führte. OEM fuhr dabei so dicht an der Radfahrerin vorbei, dass er sie an einen rechts parkenden Pkw drückte. Sie stürzte und wurde zusammen mit dem Kind überfahren. Das Kind verstarb an den Toigen des Unfalls, während Trau :
schwere Verletzungen erlitt.
Die Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie sind nur zum Teil begründet. I. Der Angeklagte OB
Die Revision rügt die Verletzung von Denk- und Erfahrungssätzen, weil ein Zeuge TB bekundet habe, die Rad-
fahrerin habe den im Schrittempo fahrenden ZLastzuge überholt und sei danr ins Wanken geraten. Wenn die Radfahrerin den astzug Überholt habe, könne sie nicht mehr durch den lagen unsicher geworden sein; eine durch einen vorbeifahrenden wagen ins Wanken geratene Radfahrerin sei nicht in der Lage, den Kraftwagen zu überholen.
Diese Angriffe stehen zu den für das Revisionsgericht
bindenden Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch; sie sind auch unbegründet. Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ins Wanken geratene Redfahrer keinen langsam fahrenden Wagen überholen könnten. Es kommt auf
die Geschwindigkeit beider an. Die Strafkammer stellt ferner nicht fest, dass die Radfahrerin erst ins Yanken geriet, nachdem sie den Lastzug überholt hatte. Sie sieht vielmehr als erwiesen an. dass Frau N wegen des zu dichten Überholens durch den Angeklagten ins anken geraten sei und dass der Angeklagte sie zwischen Lsastzug und Personenwagen eingeklemmt habe. Die Strefkamner hält es für möglich, dass die Radfshrerin nach dem ibbremsen des Angeklagten einen Augenblick schneller als der Lastzug fuhr, geht aber davon aus, dass der Angeklagte sie vorher überholt hatte. Das Lanägericht misst dabei der Aussage des Zeugen TG keine besondere Bedeutung bei, weil dieser nicht den ganzen Unfallhergang beobachtet habe. Diese 3eweiswürdigung des Tatrichters lässt weder Rechtsfehler noch eine Verletzung von Denk- oder Erfahrungssätzen er-
kennen:
Die Revision behauptet, die Strafkammer habe die Aussage des Polizeibeamten LER nicht verwertet, dass der benutzte Strassenteil für Radfahrer nur schwer befahrbar gewesen sei: Die Strafkammer brauchte im Urteil nicht alle Zeugenaussagen wiederzugeben (§ 267 St?O). Sie hat
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erkennbar diesen Umstand nicht für wesentlich gehalten, Das unterliegt der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die der Anfechtung im Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen ist;
Die Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung enthält nach den Jeststellungen keinen Rechtsmangel. Der Angeklagte hat durch seine Fahrweise seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer (§ 7 Abs 3 StVO) verletzt und gegen die Grundregel des Verkehrs (§ 1 Stvo) verstossen. Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Tod des Kindes und die Verletzung der Frau vl -owie das Verschulden des Angeklagten sind fehlerfrei festgestellt. Die Urteilsfornel, die auch eine Bestrafung wegen Übertretung der Strassenverkelirsordnung enthält, muss Jedoch berichtigt werden, weil nach der Jetzigen Fassung
5 49 StVO Zuwiderhandlungen gegen die Strassenverkehrs-
des Ordnung nicht mehr bestraft werden, wenn die Tat - wie hier - Sch anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht
ist (BGHSt 6, 25).
Die Verurteilung nach §§ 2, 24 Abs 1 Nr 1 StV6 ist ebenfalls nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte benötigte für die Führung des Lastzuges nach § 5 StVZO einen Führerschein der Klasse ?, während er nur einen Führerschein der Klasse 3 erworben hatte, der noch dazu von der Polizei einbehalten war. |
Die Annahme einer Tatmehrheit zwischen der fahrlässigen Tötung und Körperverletzung und dem Vergehen des § 24 StVG enthält ebenfalls keinen Kechtsfehler. In der Rechtsprechung wird zwar regelmässig Tateinheit angenommen, wenn der ohne Führerschein fahrende Kraftfahrer bei dieser Fahrt eine weitere Straftat begeht (RGSt 59, 317; BGH VRS A, 155). Tateinheit liegt vor, wenn eine liandlung zur Verwirk-
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lichung mehrerer Tatbestände beiträgt. Dabei genügt nicht die gleichzeitige Begehung.
Es ist daher nicht entscheidend, dass der Verstoss gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StVG auch während der fahrlässigen Tötung noch fortdauerte. Wenn das Dauerdelikt des 8 24 StVG in keinem sachlichen Zusammenhang zu dem späteren Unfall steht, kann Tatmehrheit vorliegen (RG HRR 1937, 1631). So lag der Sachverhalt hier, da nicht festgestellt ist, dass die
Führung des Kraftfahrzeugs ohne den Führerschein der Klasse 2
nit dem Unfall in Zusammenhang stand. Die Annahme einer Tatmehrheit ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision beanstandet schliesslich, dass das Verhalten des Angeklagten bei. der Strafzunessung ohne nähere & &
Begründung als "grob fahrlässig und rücksichtslos" bezeichnet sei. Auch das ist nicht fehlerhaft. Die Strafkammer brauchte dafür an dieser Stelle des Urteils keine nähere Begründung zu geben. Zwar ist der 3egriff der groben Fahrlässigkeit ein Rechtsbegriff, doch kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob der Tatrichter diesen Recktsbegriff richtig angewandt hat, wobei es eine tatrichterliche Frage ist, ob im Einzelfall die Abweichung von der gewöhnlichen Fahrlässigkeit schon als grob zu bezeichnen ist (BGHZ 10, 14): Die Strafkammer hat ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass die Pflichtverletzung des Angeklagten die
sonst üblichen Fälle nicht unerheblich überwog, und dass
der Angeklagte aus einer gewissen Unbekümmertheit seine Pflicht verletzt hat (BGHSt 5, 392). Das ist bei dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entziehung des Führerscheins enthält ebenfalls
keinen Rechtsfehler.
Die Strafkammer erörtert jedoch nicht die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB. Das ist
ein sachlichrechtlicher Fehler, der insoweit zur Zurückverweisung der Sache nötigt, weil das Landgericht möglicherweise diese Besiimmung übersehen hat.
II. Der Angeklacste SR
Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte von der "Einziehung" des Führerscheins des iitangeklagten Of» Kenntnis hatte. Der Angeklagte SC hatte vorgetragen, er habe nicht gewusst, dass der beschlagnahmte Führerschein gefälscht gewesen sei; er habe OWW aus seiner früheren Tätigkeit als Fernfahrer für berechtigt gehalten, Kraftfahrzeuge der Klasse 2 zu führen. Das Landgericht meint, trotzdem habe er vorsätzlich gehandelt, weil dazu nur das Wissen gehöre, dass OEM vei Antritt der Fahrt nicht im "Besitz" eines Führerscheins war.
Während § 24 Abs 1 Nr 1 StVG denjenigen mit Strafe bedroht, der ein Kraftfanrzeug führt, ohne einen Tührerschein zu besitzen, wird nach Abs 2 der Halter des Kraftfahrzeugs bestraft, wenn er eine Person zur Führung des Fahrzeugs bestellt, die sich nicht durch einen Führerschein ausweisen kann oder der die Fahrerlaubnis entzogen ist.
Nach Auffassung des Senats ist "sich ausweisen" in Abs 2 nicht gleichbedeutend mit "besitzen" in Abs 1; vielmehr hat die verschiedene Fassung sachliche Bedeutung. Der Führer eines Kraftfahrzeugs weist sich durch einen Führerschein
nur aus, wenn er ihn zur unmittelbaren linsichtnahme vorlegt (so auch Müller, Strassenverkehrsrecht, 18. Aufl § 24
B II a). Es genügt nicht, wenn er auf einen angeblich an einem anderen Yrt befindlichen Führerschein verweist, oder der Halter weiss, dass der Kraftfahrer ständig fremde Kraftfahrzeuge fährt.. Nur diese Auslegung wird dem Zweck des Gesetzes gerecht, das wegen der mit der Benutzung von Kraftfahrzeugen verbundenen Gefahren auch dem Halter eines Kraftfahrzeugs besondere Sorgfaltspflichten auferlegt: § 24 Abs ? St’E verbietet zwar auch die Bestellung eines Kraftfahrers,
ai,
dem die Fahrerlaubnis entzogen ist; das steht aber der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn trotz der Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Fahrzeugführer den Führerschein noch in seinem Besitz haben, weil er ihn nicht abgeliefert hat. Nach den Feststellungen hat OWEP dem äingeklagten SEM Heinen Führerschein vorgezeigt, sodass die Verurteilung SEM: Wegen vorsätzlichen Verstosses gegen 5 24 Abs 2 StVG keinen Rechtsmangel enthält.
Die Sache muss jedoch auch bei diesem Angeklagten aus den bei OWEMB anzeführten Gründen zurückverwiesen werden, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des § 23 StGR nicht erörtert hat.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt
Menges Hoepner