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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 4 StR 581/54

4. Strafsenat

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F 4 StR 581/54 2242 042 Y

Im Namen des Volkes:

In der Strafsache

gegen den Vertreter Gerhard W ohne festen Wohnsitz, geboren au Em 1927 in H zur Zeit in Unter-Suchungshaft, x

wegen fortgesetzten Betruges

hat der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.danuar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr.Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. Pe als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Uk als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen des Urteil des Landgsrichts in Detmold vom 30.September 1954 wirä verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

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Der Angeklagte hat kein Zuhause und treibt sich herum. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Seine Revision rigt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen kechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

l. Die Aufklärungsrüge (§ 244 Abs 2 StPO) ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

2. Notbetrug (§ 264 a StGB) scheidet schon deshalb aus, weil die Leistungen die sich der Angeklagte verschafft hat, nicht geringwertig waren. Ausserdem ergeben die Urteilsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, sich seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen (RGSt 69, 313, 314). Nicht die Not, sondern der Hang zu bequemeren Leben ist die Triebfeder

seiner handlungsweise gewesen.

3. Auch im übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Rechtsverstoss zum Nachteil des angeklagten erkennen.

a) Im Fall Adolf Ste scheitern die Revisionsengriffe an den rechtlich einwandfreien Darlegungen des Tatrichters. Insbesondere widerspricht die Behauptung des Besohwerdeführers, er habe bei der Aufnahme seine Zahlungsunfähigkeit nicht verschwiegen, den gegenteiligen Feststellungen des Tatrichters.

b) in Bochum hat der Angeklagte - im Gegensatz zu den Fällen Hamm, Dortmund-Aplerbeck, Wuppertal-Barmen

und Trier - nicht wegen seines Wagenleidens um Aufnahme in das Krankenhaus gebeten. Er hat vielmehr dem ihn aufnehmenden Arzt eine Gehirnerschütterung vorgetäuscht, um seine Aufnahme leichter zu gestalten. Nach der unverkennbaren tatsächlichen Annahme des Landgerichts wäre der angeklagte nicht aufgenommen worden, wenn er seinen Zustend und seine Witte} losigkeit wahrheitsgemäss geschildert hätte. Krankenhäuser sind keine reinen Wohlfehrtseinrichtungen (vgl auch BGH 4 StR 864/55 vom l.April 1954). Durch seine Täuschungshandlung hat der Besohwerdeführer, wie den Darlegungen der Strafkammer zu entnehmen ist, bewirkt, dass er überhaupt in

die Krankenanstalt aufgenommen und für die Dauer von drei bis vier Wochen dort untergebracht und verpflegt wurde. Hierauf hatte er, wie er wusste, keinen Anspruch. Dadurch wird die Annahme eines vollendeten Betruges gerechtfertigt. Dass der Angeklagte die ihm wegen der vorgetäuschten Gehirnerschütterung zuteil gewordene ärztliche Behandlung nicht erstrebt haben mag, ist

ohne rechtliche Bedeutung.

c]) In den Fällen Hamm, Dortmund-Aplerbeck, Wuppertel-Barmen und Trier hat das Landgericht offen gelassen, ob der Angeklagte auch bei Darlegung Seiner wahren Vermögenslage und Herkunft aufgenommen worden wäre. Die Strafkammer hat insoweit ohne Rechtsirrtum versuchten Betrug angenommen. Dass diese Darlegung in den Fällen der erstgenannten drei Krankenanstalten zur „annahme strafbaren Versuchs ausreichen, stellt auch der Verteidiger nicht in äbrede. Bezüglich des letzten Vorkomnnisses - Biiiikrankenhaus in Trier - hat der Angeklagte seine Betrugsabsicht selbst zugegeben. Die Annahme

versuchten Betruges wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer, wie ihm nicht zu widerlegen war, in dieser Krankenanstalt wegen seines Magen-und Gallenleidens operiert worden ist. Nach den Darlegungen der Strafkammer hat der Angeklagte nicht damit gerechnet, zur unentgeltlichen Behandlung aufgenommen zu werden. Er hat vielmehr dem zuständigen Arzt bei der Aufnahme wider besseres Wissen versichert, dass er die Äufenthaltsund Behanälungskosten selbst übernehmen werde,

4) Im Fall des Augenarztes Dr Stegen hat die Strafkemmer ersichtlich der Überzeugung Ausüruck gegeben, dass der vertragliche Vergütungsanspruch gegen den weder zahlungsfähigen noch zahlungswilligen Angeklagten wertlos war. Der Angeklagte hätte in diesem - in den Fortsetzungszusammenhang einbezogenen - Fall nicht freigesprochen werden üürfen. Bei einer einzigen - fortgesetzten -

Tat ist teilweise Verurteilung und teilweise Freisprechung nicht möglich. Indes ist der Angeklagte durch diesen Fehler nicht beschwert.

e) Auch die Versagung mildernder Umstände (§ 264 Abs 2 StGB) ist rechtlich nicht angreifbar. Der Tatrichter hat rechtlich unangrei fbar dargelegt, dass die verwerfliche und 'schädliche Handlungsweise des Beschwerdeführers ein Abweichen vom regelmässigen Strafrahmen nicht rechtfertigt (vgl OGHSt 3, 121, 126). Damit steht

nicht in Widerspruch, dass das Landgericht bei der Bemessung der hiernach gemäss § 264 Abs 1 StGB zu verhängenden Strafen andere Umstände zugunsten des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat.

Die Revision ist demnach als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Beibert