Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.09.1954 – 1 StR 366/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 23517 041
ImNamen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen
den Rentner Johannes BD EEE aus He Gort geboren am EEE 1879, zur Zeit einstweilen untergebracht,
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Schalscha
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwa r. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt-
schaft,
Justi zangestellter als stelle,
undsbeamter der Geschäfts-
für Recht erkannts
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 26. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‘auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wagen
233 2.
Gründes
Der Beschuldigte hat im Frühjahr und im Sommer 1953 an zwei Kindern, mit denen er im Hause seiner Nichte Frau EB allein zusammen war, unzüchtige Handlungen vorgenonm-
men. Das Strafverfahren gegen ihn ist, da er infolge Altersabbaus zurechnungsunfähig ist, eingestellt worden. Im Sicherungsverfahren nach § 429 a StPO ist seine Unterbringung in einer Heil- oder FEflegeanstalt gemäss § 42 b StGB angeordnet worden. j
Seine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen habe, durch Vernehmung seiner Angehörigen sowie des Bürgermeisters seines Wohnortes klarzustellen, ob nicht durch mildere Maßnahmen als die Unterbringung eine von ihm ausgehende Gefahr für die Öffentliche Sicherheit abgewandt werden kann. Die Rüge ist begründet, Des Urteil lässt erkennen, dass der Beschuldigte sich nur in dem von ihm bewohnten Hause an Kindern, mit denen er allein war, vergangen het. Dass er Gelegenheit gesucht habe, ausserhalb des Hauses sich Kindern unzüchtig zu nähern, ist nicht ersichtlich,
Bei seinem hohen Alter erscheint eine Überwachung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auch innerhalb der Familie nicht unmöglich. Die Strafkammer hätte sich nicht mit der Beurteilung durch einen auswärtigen Folizeibeamten, ob die Eheleute HER zur Beaufsichtigung des Beschuldigten in der Lage sind, ob insbesondere wiederholte Abwesenheit der Frau HD im Krankenhaus zu erwarten ist, begnü-
gen dürfen. Aufklärung durch Vernehmung der Eheleute Hg» selbst war geboten. Dabei hätte auch klargestellt werden können, ob etwa, falis die Eheleute io /] zu ausreichender Überwachung des Beschuldigten auch nunmehr, nachdem sie durch die Vorkommnisse gewarnt sind, nicht imstande sein sollten, andere geeignete Verwandte bereit und in der lage sind, sich des Beschuldigten so anzunehmen, dass eine Wiederholung solcher Taten nicht zu befürchten ist,
Lie unzureichende Nachprüfung, ob die der Allgemeinheit drohende Gefahr nicht auch durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen, z.B. Entmündigung und Bestellung eines Vormundes, der den Aufenthaltsort des Beschuldigten bestimmen könnte (§§ 1901 Abs 1, 1897, 1800, 1631 Abs 1 BGB), zu erreichen ist, verletzt auch das sachliche Recht,
Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr, Schalscha Seibert