Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.09.1954 – 2 StR 38/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2313 07C Q
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landarbeiter Dieter M CE ; zuletzt
wohnhaft in OD, ausgewandert nach Canada, ge-
boren am EM 1931 in Tazuumump, wegen versuchter Notzucht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Nm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn
_ vom 17. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;
Von Rechts wegen
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Die Anklage und der Eröffnungsbeschluß beschuldigten.den Angeklagten eines Verbrechens der versuchten Notzucht. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist begründet:
Nach den Feststellungen traf der Angeklagte am 20. Juli 1953, als er nach dem Besuch einer Kinovorführung über einen Feldweg nach Hause ging, die am EEREEEED 1937 geborene Ingrid Sg. Der Angeklagte und das Mädchen kannten sich; sie duzten sich. Seine Frage, ob er sie begleiten äürfe, bejahte Ingrid. Er hakte sich unter; in der Nähe eines Waldstückes hielt er an, legte seinen rechten Arm um ihren Hals und küßte sie auf den Mund. Ingrid wehrte ihn nicht ab; sie entfernte sich auch nicht. Er faßte sie darauf um die Schulter und bog ihren Oberkörper weit zurück. Als sie sich wieder aufrichtete, faßte er sie um die Hüfte ünd bog ih- 'ren Körper so weit zurück,. daß sie zu Fall kam. Er legte sich zuerst neben, dann auf sie und versuchte, ihr den Rock hochzuheben. Es gelang ihm auch, seine Hand unmittelbar iber dem Knie an die, Oberschenkel des Mädchens zu legen. Ingrid setzte sich heftig. zur Wehr und äußerte zu dem Angeklagten, sie würde ihrem Vater seine Frechheit berichten, worauf er antwortete, daß er ihren Vater nicht fürchte und sie sogar noch nach Hause begleiten
werde. Während sie noch auf dem Boden lagen, schlug
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Ingrid dem Angeklagten mit der Faust auf: die Nase, die sofort blutete. Es gelang ihr dann auch, sich von dem Angeklagten freizumachen. Als er ihr den
Mantel sauber machen und sie nach Hause begleiten wollte, lehnte sie dies ab und ging allein weiter.
Die Strafkammer verneint, daß der Angeklagte sein Vorgehen als Gewaitanwendung gewertet habe und Gewalt anwenden wollte. Sie glaubt ihm, daß er das "Sichzur-Wehr-setzen" nur für mädchenhafte Ziererei hielt. Ingrid habe ihm gestattet, sie zur späten Äbendstunde nach Hause zu begleiten, sich einzuhaken und ihn auch nicht abgewehrt, als er sie umarmte und küßte, Sie sei auch noch nach dem Kuß bei ihm stehen geblieben. Es sei ihm daher nicht zu widerlegen, daß er ihr Verhalten dahin deutete, sie sei zum Geschlechtsverkehr bereit, Daraus ergebe sich, daß er den Widerstand zunächst ficht für ernstlich hielt. Als er ihn als ernstlich erkannte und seinen Irrtum einsah, habe er von ihr abgelassen. Eine Bestrafung nach § 177 oder § 176 Abs 1 Nr 1 StGB scheide somit aus.
Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in rechtlich nicht zu beanstandender Beweisführung gefolgert, daß der Angeklagte nicht das Bewußtsein der Gewaltanwendung hatte, da er nur mit einem schamvollen Sich-sträuben des Mädchens rechnete und abließ, als er auf einen ermstlichen Widerstand stieß und ihn als ernstlich erkamte (R6& in LZ 26, 937). Die Angriffe der Revision wenden sich insoweit unzulässigerweise nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Fehl geht das Vorbringen, die Annahme eines Mädchenhaften Sträubens sei nicht wit der Feststellung vereinbar, daß Ingrid mit der Faust dem Angeklagten auf die Nase schlug. Die Strafkammer
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sieht das mädchenhafte Sträuben in dem Verhalten der Ingrid vor dem Paustschlag; ihn selbst wertet sie als ernsthaften Widerstand.
Zu Recht bemängelt jedoch die Revision, daß die Strafkammer eine Prüfung unterließ, ob nicht, da der Vater des Mädchens Strafantrag gestellt hat, eine Beleidigung vorliegt. Eine Mißachtung der Ehre des Mädchens könnte mindestens von dem Zeitpunkt an vorliegen, als der Angeklagte Ingrid zu Fall brachte, sich auf sie legte, ihr den Rock hochhob und so zu erkennen gab, daß er mit ihr geschlechtlich verkehren wolle. und annehme, sie sei hierzu bereit,
Der ungeklagte kann sich auch nicht ohne weiteres darauf berufen, er habe das Einverständnis des Mädchens angenommen. Die Einwilligung einer jugendlichen und unentwickelten Person beseitigt in der Regel nicht den ehrverletzenden Charakter einer solchen Handlung, da ihr erfahrungsgemäß noch das volle Verständnis für den Begriff der. Geschlechtsehre und den Wert ihrer Wahrung fehlt (RGSt 71, 349; 75, 179; BGHSt 5, 362). Daß Ingrid in diesem Sinne einsichtsfähig war, lassen die Peststellungen nicht ersehen. Es ist ihnen auch nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte, der das Mädchen kannte, annahm, sie habe diese Reife, Falls er irrigerweise angenoumen hätte,-sein Vorgehen sei wegen der Einwilligung des Määchens erlaubt und daher nicht beleidigend, läge ein Verbotsirrtum vor. Die Strafkamner hätte dann zu prüfen, ob er bei der ihm zuzumtenden Anspannung des Gewissens das Unrecht seines Tuns hätte erkennen können und sich trotzdem hierzu entschloß (BGHSt 2, 194).
DAR
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Yalls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung eira Beleidigung bejahen, jedoch nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei „onaten oder eine Wrsatzfreiheitsstrafe in dieser liöhe für angemessen halten würde, hat sie die Anwendung des Straffreikeitsgesetzes 1954 zu prüfen. Falls sie eine höhere Strafe aussprächt, hat sie
§ 23 StGB zu beachten.
Dr. isericke Drs Dctterweich Werner Dr, Arndt H>epner