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BGH Entscheidung vom 21.09.1954 – 1 StR 135/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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' StR 135/54 2317 057

2%

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

i.) den Gelegenheitsarbeiter Julius 2 aus Bo arech

geboren am up 1926 in T ‚; zur Zeit in Strafhalt,

2.) den Hilfsarbeiter Emil a aus Hp: geboren EJ

em GE 1551 in

3.) den Kraftfahrer lianfred F aus H ‚, geboren am EEE 925 in =

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter iiantel Sundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EREEER als Vertreter der Bundesenwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten Julius ZB, Emil ZU uns FEED gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 6. November 1953 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Der Beschwerdeführer Julius ZB ist wegen einfachen Rückfalldiebstahls, schweren Rückfalldiebstahls und versuchten einfachen Rückfalldiebstahls unter Einrechnung bereits rechtskräftig gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jehren sechs Monaten, Emil Zauner wegen vier schwerer und zwei einfacher Diebstähle unter Einrechnung früher erkannter Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe

von einem Jahr, FB wegen äreier schwerer Rückfalldiebstähle und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung des sachlichen Rechts, haben aber keinen Erfolg.

1.) Julius Zug.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle II1lc des angefochtenen Urteils (versuchter Diebstahl) habe er, als er durch den Wachmann CB zestört wurde, noch nicht mit der Ausführung der Tat begonnen, sondern die Eisenschiene nur angefasst gehabt, um den Diebstahl vorzubereiten. Sein Vorbringen ist nicht mit den Feststellungen des Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist, vereinbar. Hiernach hatte der Angeklagte bereits die Schiene ergriffen, um sie aufzuheben und aus dem Tore herauszuziehen. Wegen des erheblichen Gewichts der Schiene gelang ihm das nicht beim ersten Versuch. Er hatte aber bereits mit der Tätigkeit des Wegnehmens begonnen, als er zum Weitergehen aufgefordert wurde, Rechtsfehler sind in der Beurteilung des Landgerichts nicht erkennbar.

b) Im Falle des Diebstahls bei der Firma Kb (II 1 b) wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme

oem.

eines schweren Diebstahls nach § 243 Nr 2 StGB. Die Tat ist nach der Feststellung des Landgerichts, gegen die sich der Beschwerdeführer gemäss § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht: wenden kann, dadurch ausgeführt worden, dass der Angeklagte #: über dem Sockel der Umzäunung des Lagerplatzes durch eine Lücke eindrang, indem er den Maschenäraht hochzog. Der Beschwerdeführer ist demnach auf den Lagerplatz gelangt, indem er sich durch eine ordnungswidrige Öffnung nicht ohne Schwierigkeit Zugang verschaffte. Damit ist den Voraus-

setzungen für die Anwendung des § 243 Nr 2 StGB Genüge ge-

tan (RG HRR 1939 Nr 660; BGH NJW 1953, 992 Nr 19).

c) Auch die Begründung der Strafkammer für die Nichtanwendung der §§ 248 a und 370 Nr 5 StGB begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Allerdings kommt es bei § 248 a StGB nur auf den geringen Wert an, während zur Anwendung des § 370 Nr 5 StGB, falls die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, genügt, dass entweder der Wert unbedeutend oder die Menge gering ist. Jedoch kann auch bei geringen Wert aus der Menge der Schluss gezogen werden, dass das Entwendete nicht zu alsbaldigem Verbrauch bestimmt war.

Die Nichtanwendung des § 248 a StGB beanstandet der Beschwerdeführer Julius ZB zu Unrecht; denn er hat die entwendete Kohle nicht für sich verwendet,’ sondern einer anderen Person gegeben, die sie verbraucht hat. § 248 a StGB erfordert aber ein Handeln zur Abwendung eigener oder der Not Unterhaltsberechtigter.

Die Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB hat die Strafkammer für Julius ZB zwar nicht geprüft;

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ihre Ausführungen zu dieser Strafvorschrift bezüglich der Angeklagten Emil ZB, FeiBbund Ru zeigen aber, dass

auch Julius ZB sich nicht darauf berufen kann. Das Landgericht hat dargelegt, dass die festgestellten Mengen für

einen einzelnen Täter so bedeutend waren, dass sie bereits

einen kleinen Vorrat darstellten, also nicht zum alsbaldi-

gen Verbrauch bestimmt waren. Diese dem Tatrichter zustehende Feststellung läsgt keinen Rechtsfehler erkennen. Da Julius Zuge allein binnen 'kurzer Zeit 160 bis 200 Pfund Kohlen entwendet hat, kam für ihn hiernach die Anwendung des § 370 Nr 5 StGB nicht in Frage.

2.) Emil. ZUR uns Pag.

a)Soweit diese Beschwerdeführer sich gegen die Anwendung des §§ 243 Nr 2 StGB und gegen die Nichtanwendung des § 370 Nr 5 StGB wenden, wird auf die Ausführungen zu 1 b und c Bezug genommen. Notdiebstahl nach § 248 a StGB kommt bei ihnen nicht in Betracht, da beide ausreichenden Arbeitsverdienst natten. Es kommt hinzu, dass sie in dichter zeitlicher Folge wiederholte Kohlendiebstähle durchgeführt haben,

b) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Frank zusammen mit Emil ZB auf Grund gemeinsamen Entschlusses die Eisenbahnschienen bei der Firma KE-CHiim ir Fin gestohlen. Er hat, wie das Landgericht ebenfalls festgestellt hat, seinen Anteil am Erlös der Beute erhalten. Irgendein Anhalt dafür, dass er sich gegenüber Emil ZW in einem Unterordnungsverhältnis befunden und nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe gehandelt habe, ist nicht ersichtlich. Seine Verurteilung als Mittäter ist daher nicht zu beanstanden (vgl BGH Urt 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954).

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c) Nach den zeitlich nicht auf bestimmte Tage getroffenen Feststellungen der Strafkammer ist es möglich, dass Emil zauner die Straftaten kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hat. Die Art der Taten und ihre grosse Anzahl schliesst jedoch die Anwendung des Jugendstrafrechte nach § 105 JGG bei ihm aus»

Da auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten der Beschwerdeführer nicht zu erkennen sind, sind die Revisionen mit der sich ans § 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfeng.;fi”.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert. | Dr. Schalscha

‚Dr. Hörchner