Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.09.1954 – 2 StR 349/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2313 028
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Steinbrucharbeiter Karı C EEE aus ICH VG , Seboren an EEE 1929 in
KW, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgericnhtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr: Menges Bundesrichter Hoepner "als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. EEEED 2r. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter END
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 4 (Huup-Ho@E) und 5 (FORD ) verurteilt ist, und im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende kevision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückver-
wiesen. . Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen verurteilt, davon in drei Fällen in Tateinheit mit weiteren Straftaten: in einem Falle mit versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht, in einem weiteren Falle mit Kirchenschändung und in einem dritten Falle mit Beleidigung.
U -:tDer Angeklagte zeigte sich in der Zeit von April bis Juni '?2.4953 jn fünf Fällen anderen Personen mit entblößten Ge-
schlechtsteil, an dem er dabei teilweise rieb.
Die Revision des Angekla&ten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Verurteilung wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses wird in zwei Fällen durch die Feststellungen
"eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt, ‚Öffentliche Begehung in diesem Sinne liegt vor, wenn die unzüchtige Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von
.: einer-unbestimmten Personenzahl wahrgenommen werden kann,
- die:nicht durch: üähere Beziehungen zusammengehalten ist, selbst wenn zur Zeit der Tat Personen nicht unmittelbar ‚zur Stelle sind (R6öSt 73, 90; BGH JZ 1951, 600). Es genügt nicht, daß die Tat überhaupt an einem öffentlichen Ort begangen ist.
In den,drei:-ersten Fällen hat der Angeklagte die Taten am Tage auf öffentlicher Strasse ausgeführt. Zwar ..fehlt eine nähere Beschreibung der Örtlichkeiten, doch ergibt sich aus dem Urteil, daß Tatort jeweils eine Landstrasse war, die von Omnibussen befahren und zu Spaziergängen benutzt wurde und von Häusern nicht weit ent-
war im Juni, abends zwischen 22 und 22.30 Uhr. Der Ange-
Im Falle 4 (Hungenberg-Hoffstadt) stelltesich der Angeklagte während eines starken Regens gegen 20 Uhr in die Tür einer in der Näue einer Ortschaft befindlichen kleinen Kapelle. Er stand mit dem Rücken nach der Strasse und zeigte seinen entblößten Geschlechtsteil den beiden Mädchen in der Kapelle. Bei dieser Art der Tatausführung reichte die formelhafte Feststellung der Strafkammer, andere | _ Personen hätten jederzeit die Tat wahrnehmen können, nicht aus, insbesondere nicht für den inneren Tatbestand.
u Im Falle 5 (TEE) trat der Anzeklagte der Frau TEE auf einer öffentlichen Landstraße entgegen. Es
klagte hatte bis dahin auf einer Bank gesessen. . Auch aier ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, daß zu : dieser Tageszeit an diesem Ort ausserhalb einer Ortschaft noch: jederzeit mit dem Erscheinen fremder Personen zu rechnen war.:Der ‘Angeklagte war in starker geschlechtlicher Erregung und Forderte Frau MED zum Geschlechtsverkehr auf, Das alles spricht dafür, daß er sich nur dieser Frau unzüchtig zeigen wollte und weder damit rechnete noch es billigte, daß sein Treiben von einer unbestimmten Wehrzahl von Personen jederzeit beobachtet werden konnte.
2: Die weitere rechtliche Beurteilung der Handlungen
zeigt keinen Rechtsmangel:
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Im Falle FÜEW-SERREEB wollte der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten und erregten Geschlechtsteils veranlassen. Er wusste, daB die Kinder noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Die Verurteilung auch wegen eines versuchten Verbrechens nach 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB wird durch diese Feststellungen getragen:
Im Falle Eugp-eEEE sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 166 StGB ausreichend festgestellt. Danach wird u.8. bestraft, wer an einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt.
Die beiden Mädchen schmückten den Alter einer kleinen Kapelle. Zwar dienen derartige Kapellen häufig nicht
der Abhaltung von Gottesdiensten, sondern nur der religiösen Sammlung einzelner Besucher. Hier war die Kapelle nach
ihrer Bauart auch zur Aufnahme mehrerer Gläubiger zu gemeinsamer religiöser Betätigung, also zu religiösen Ver-
sammlungen, geeignet. Sie hatte nach den Feststellungen einen M
“ Altar sowie Bänke und war so groß, daß die Mädchen bei ‚dem Anblick des entblößten Angeklagten sich weiter in das Innere der Kapelle zurückziehen konnten. Eine solche . Kapelle ist zu religiösen Versammlungen auch dann bestimmt, wenn nur gelegentlich Gottesdienste oder kirchliche Gemeinschaftsveranstaltungen abgehalten werden. Die Verwendung zu religiösen Versammlungen muß allerdings die wesentliche Bestimmung sein (RGSt 28, 303; 29, 336). Ein Ort, der nur zufällig infolge eines vorübergehenden Bedürfnisses oder aus einmaligem Anlass Zür kirchliche Veranstaltungen benutzt wird, wird nicht durch § 166 StGB geschützt (RG Rechtspr 7,1955 B6St 29,336) .Die hier erwähnte Kapelle diente aber nur religiösen Zwecken, wWOo-
bei es unerheblich ist, in welchen Abständen derartige Veranstaltungen wirklieh abgenalten werden.
"Die weiteren Kerkmale sind festgestellt. Das Reiben an dem entblößten Geschlechtsteil angesichts anderer Besucher in einer Kapelle enthält eine grobe Mißachtung der Heiligkeit dieses Ortes und eine sciwere Verletzung des religiösen Gefühls anderer. Es ist kein Rechtsfehler, daß das Landgericht ein solches Tun als beschimpfenden Unfug bewertet (vgl RGSt 42, 145; 43, 201).
3. Sonstige Rechtsfehler lässt das Urteil nicht erkennen. In der Urteilsformel fehlt zwar die Angabe der Strafart (Gefängnis), doch liegt insoweit nach den Urteilsgründen nur ein Versehen vor. Einer Berichtigung oder. Ergänzung bedarf es nicht, weil die Gesamtstrafe . auf die Revision aufzuaeben -ist und die Einzelstrafen ..;. ‚In den drei nicht zu beanstandenden Fällen richtig ver-' uw „Kündet sind. j
‘dr. bericke _ _ Werner Dr. Arndt Menges Hoepner