Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 09.09.1954 – 2 StR 421/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2310 056

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen . den Handelsvertreter Zarl 5 EEEEEEEED zus OHEEEEED GE, zetoren an GEEREREEREEEED 1908 in EENEEEEEED E 72

wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen üännern

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident. Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bindesrichter Martin Bundesrickter Dr. Arndt Bundesrichter Ka "als beisitzende Richter, n Oberstaatsanwaı iD - in der Verhandlung, Oberstaatsanwal t iin bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst 0) u als Urkündsbeanter ‚der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt I. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil. des Landgerichts in Köln vom 5.. duni 1953 ‚aufgehoben:

II;

III:

1. soweit er wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Kännern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern und. wegen Unzucht zwischen üännern in den Fällen RB verurteilt worden

.. ist. In diesem Umfange wird das Verfahren eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen;

2. im Gesamtstrafausspruch.

Bestehen bleibt die Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht zu sechs Monaten Gefängnis im Falle MEB. Insoweit wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzıng zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmitiels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

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Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt: wegen versuchter schwerer Unzucht in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern im Falle RW zu ärei Monaten Gefängnis - Tatzeit 1947 -, wegen Unzucht zwischen Männern im Falle Ruland zu zwei Monaten Gefängnis - Tatzeit 1947 - und wegen versuchter schwerer Unzucht im Falle MW zu sechs Konaten Gefängnis - Tatzeit 952 -. Seine Revision rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften, ohne dies jedoch auszuführen. Die Verfahrensrüge ist daher unzulässig, § 344 Abs 2 S 2 StPO. Auf die Sachbeschwerde hin hat der Senat das Verfahren in den beiden Fällen REED nach den §§ 3, 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 eingestellt. Die Verurteilung im Falle MW unterliegt weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch rechtlichen Bedenken. Jedoch ist die Sache insoweit zur Prüfung der Frage zurückzuverweisen, ob auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 StGB i.d.P. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zutreffen, § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO (BGH NIW 1954, 39, 16).

Glanzmann Werner Martin Dr. Arndt Maaß