Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 2 StR 458/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2310 047

I | on un =

2_ StR 458/53

ImNanmen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Werner Otto S Ep au: HE, geboren an 925 in EU.

weäen Beleidigung

hat der 2, Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss. Bundesrichter Werner Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzenüe Richter,

Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der. Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter en

als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9. Juli 1953 insoweit nit den Feststellungen aufgehoben, als der angeklagte verurteilt ist, und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Be

-2_ oL

Gründe§

Nach den Feststellungen verführte der Angeklagte im März 1952 die damals fünfzehnjiäbrige Irmgard Ki zum Beischlaf. Im Mai 1952 stellte er Irmgard als Lehrmädchen in seinem Büro an und bildete sie in den kaufmönrischen Arbeiten aus, nachdem er vorher mit ihrem Vater einen dreijährigen Lehrvertrag abgeschlossen hatte. Der „ngeklagte hielt seine geschlechtlichen Beziehungen zu Irmgard auch nach ihrer anstellung aufrecht, bis die Eltern den Lehrveriragänfang 1953 lösten.

Die Strafkammer hält es nicht für erwiesen, daß der Angeklagte Irmgards Alter schon kannte, als er sie zum Beischlaf verführte. Aus diesem Grunde sieht sie von einer Verurteilung nach § 1§ 2 StGB ab. Die Strafkammer ist ferner der Ansicht, daß der Angeklagte Irmgard nicht zur Unzucht "niäbraucht" habe, weil die geschlechtlichen Beziekungen schon vor dem Lehrverhältnis bestanden. „aus diesem Grunde lehnt sie es ab, den Angeklagten nach § 174 Nr 1 StGB zu bestrafen. Sie findet in dem Verhalten des Angeklagten eine Beleidigung der Eltern der Irmgard. Deshalb hat sie ihn nach § 1§ 5 StGB verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde mit Recht die Verletzung des § 174 Nr 1 StGB. Der Grundgedanke, auf dem § 174 StGB beruht, ist der, daß Überordnungs- und Betrenungsverhältnisse bestimmter Art von geschlechtlichen Einflüssen rein gekalten und die geschlechtliche Freiheit der abhängigen Person vor Angriffen bewahrt bleiben sollen, BGHSt 1, 71. Dieser Grundgedanke trifft auch auf ein "etreuungsverhältnis zu, das nach

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/2-str-458-53#rd_4

dem Beginn geschlechtlicher Beziehungen begrüniet wird. Auch solche Obhutsverb#ältnisse müssen von geschlechtlichen Beziekungen freibleiben, BGHSt 4, 297. (Ein Ausnahmefall,

für den diese Entscheidung eine andere Beurteilung offen _ läßt, ist ersichtlich nicht gegeben). Unter diesem Gesichtspunkt hat desi.alb die Strafkammer den Sachverhalt erneut

zu prüfen.

Glanzmann Krauss Werner Maaß lienges

ut. ee,

N ve EN