Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 1 StR 325/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Fahrlässige Tötung durch Nichthindern der Selbsttötung (minderjährige Verlobte, obdachloses Zusammenleben) . ! Aktenzeichens 1 StR 325/54 Urteil des BGH vom 2. September 1954 1G Augsburg Le Ge > Pa P 1 StR 325/54. 22)
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für das Nachschlagewerk: u u . 9347 016 Nicht für die Amtliche Sammlung !
E33 =
Gesetz: StGB § 222
Rechtssatz: Fahrlässige Tötung durch Nichthindern der Selbsttötung (minderjährige Verlobte,
obdachloses Zusammenleben) .
! Aktenzeichens 1 StR 325/54 Urteil des BGH vom 2. September 1954 1G Augsburg
Le Ge > Pa
P 1 StR 325/54. 22)
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen .
den Hilfsarbeiter Josef WoW aus AU: dort geboren am 000009 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vers. Raubes u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner u S Bundesrichter Dr. Mannzen |
als beisitzende Richter, Antsgerichtsrat
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Berichtigungs- Urteil des Landgerichts in Augsburg vom beschluss siehe “Mi . .
am Schlusse des 3. März 1954 wird verworfen
Urteils! . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-
mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte lernte im September 1952, kurz nachden er eine längere Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls und Freiheitsberaubung teilweise verbüsst hatte, die 18jährige Babette Bo) kennen, die von Kindheit an bei Pflegeeltern lebte. Er knüpfte mit ihr ein Liebesverhältnis an und verlobte sich mit ihr Ostern 1953, nachdem die Pflegeeltern ihren anfänglichen Widerstand aufgegeben hatten.
' Als das Mädchen mit dem Angeklagten wiederholt tagelang verschwunden blieb, wurde es vom Jugendamt in ein Heim eingewiesen, von dort aber gegen das Versprechen, von dem Angeklagten zu lassen, in die Obhut der Pflegeeltern zurückgegeben. Nach einiger Zeit trafen sich der Angeklagte und das Mädchen wieder. Am nächsten Tage (19. Oktober 1955)
gab es seine Arbeitsstelle auf, meldete sich polizeilich
ab, verliess die Wohnung der Pflegeeltern und trieb sich von da ab mit dem Angeklagten umher.
Um sich Geld zu beschaffen, vollführten die beiden gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Ausländer einen Raubüberfall auf die Witwe Ch ir ROSE, die dem Angeklagten von Jugenä auf bekannt war. Der Angeklagte vergewisserte sich, ob die Frau allein zu Hause war, wies den beiden anderen den Weg und hielt dann Wache. Indes verschafften sich diese, der Mann in der Rolle eines Angestellten der amerikanischen Kriminalpolizei, das Käächen in der seiner Dolmetscherin, Einlass bei der Frau. Der Mann fasste sie nach einigen Reden unvermittelt am Halse und drosselte sie, das Mädchen griff nach einem Handtuch, als die Überfallene zu schreien anfing. Der Überfall misslang, da Nachbarn auf das Geschrei hinzukamen.
Inzwischen fahndete die Kriminalpolizei nach dem Mädchen auf eine Anzeige des Pflegevaters hin. Es hatte bei dessen Pelzschneider die Rückgabe der von ihm für einen Pelzmantel seiner Frau geleisteten Anzahlung zu erschwindeln versucht und stand im Verdacht, vor seinem Weggang in der Wohnung der Pflegeeltern einen Kleiderschrank erbrochen und daraus 60.- DM und Silbermünzen entwendet zu haben. Von der Fahndung erfuhren der Angeklagte und des Mädchen am 26. Oktober 1953. In dieser Lage und
von Geldmitteln vollständig entblösst, fasste das Mädchen
den Entschluss,. aus dem Leben zu scheiden. In einen Testament setzte es die Familie des Angeklagten als Erben ein. An die Pflegeeltern richtete es einen Abschiedsbrief.
‘ Dann ging es mit dem Augeklegten an die Bahnlinie Augsburg -
Buchloe, setzte sich mit ihm an die Böschung und liess sich beim Herannahen eines Zuges überfahren.
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchten
.Raubes und fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von zwei
Jahren, sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrüge.'
Der Angeklagte bestreitet jede Beteiligung an dem
Raubüberfall. Er will an dem Tage nicht in N]
gewesen sein. Der Landwirt VW@Bhat ihn jedoch beim Betreten des Gehöfts der Witwe Ch deobachtet. Das Landgericht hat den Kriminalkommissar Hp a1: _ Zeugen darüber vernommen, dass VB den Angeklagten bei einer Gegenüberstellung unter fünf ähnlichen Personen sofort und bestimmt wiedererkannt hat. Inwiefern hierin ein Verstoss gegen den "Grundsatz von der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme" liegt, ist nicht ersichtlich (§ 250 Satz 1 StPO).
II. Sachrüge. 1. .Zur Verurteilung wegen versuchten Raubes:
Die Revision rügt die Beweiswürdigung des Tatrichters als unzutreffend. Damit kann sie nicht gehört werden (§ 337 Abs 1 StPO). Im übrigen ist weder in der Beurteilung des Angeklagten als Kittäter noch sonst ein Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere ist der Grundsatz nicht verletzt, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; denn der Tatrichter ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt.
2. Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung:
Das Landgericht geht auf Grund der für nicht widerlegt erachteten Einlassung des Angeklagten von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte und seine Braut hatten sich nach Anbruch der Dunkelheit gemeinsam an die Bahnlinie Augsburg - Buchloe begeben und dort an einsamer Stelle auf einer zum Bahnkörper abfallenden Böschung niedergelassen. Das Mädchen. wechselte eine konatsbinde und warf dann sein Nachthemd weg mit der Bemerkung, es brauche das Hemd nicht mehr. Im übrigen steht über ihr Gespräch nit dem Angeklagten nur fest, dass es ohne Streit verlief. Sehr bald" erklärte das Mädchen denn, austreten zu müssen, stieg schräg zum Bahnkörper hinunter, wandte sich dabei zum Angeklagten um und rief ihm zu: "ıde, Schatz". Dass sich ein Zug näherte und dass das Mädchen über den Schotter und die Geleige des Bahnkörpers stieg, beachtete der Angeklagte nicht. Er lag auf dem Bauche und blickte vor sich hin. Erst als das Mädchen nachder Vorbeifahrt des Zuges auf seinen Ruf nicht antwortete, sah er nach und fand es’ tot vor.
Auf Grund der Lage der Leiche auf dem jenseitigen Bahngleis kommt das Landgericht zu der Überzeugung, dass
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der Angeklagte den Selbstmord hätte verhindern können, wenn er seiner Braut nachgeeilt wäre. Er hätte sie, so führt es aus, noch vor dem Betreten des Geleises festhalten, "mindestens":aber vor dem Zuge noch von dem Geleise ziehen können. Als Verlobter, und weil er das Mädchen in die "ausweglose Situation" -gebracht habe, sei er rechtlich dazu verpflichtet gewesen. Die eigene Gefährdung beim Betreten des Geleises sei ihm nach den Umständen zuzumuten gewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er aus dem Verhalten des Mädchens die angedeutete Selbstmordabsicht erkennen können. Er habe den Tod seiner Braut fahrlässig verursacht, indem er sie von der Selbsttötung nicht zurückhielt. j
Dem Landgericht ist im Ergebnig beizutreten.
An der Ursächlichkeit des Untätigbleibens des Angeklagten für die Todesfolge ist nicht zu zweifeln. Lässt man selbst ausser Betracht, dass .es ihm gelungen wäre, das Mädchen, das.nach den Feststellungen gänzlich seinem Einfluss unterlag, überhaupt umzustimmen, so ist doch die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass er das offensichtlich. mit Gelassenheit und ohne Hast in den Tod schreitende Mädchen noch hätte festhalten oder doch von den Schienen wegreissen können, wenn er aufgepasst hätte und ihm sofort nachgeeilt wäre. j
Auch dis Tolgerung des Landgerichts ist im Ergebnis richtig, dass der Angeklagte eine Rechtspflicht dazu hatte. Ob sich diese schon daraus ableiten lässt, dass er das Mädchen veranlasst hatte, Pflegeeltern und Arbeitsstätte zu verlassen, ihm in ein ungewisses Leben zu folgen und sogar strafbare Handlungen zu begehen, so dass es in eine ihm ausweglos erscheinende lage geriet, kann dahinstehen. Die Pflicht zur Verhinderung der Selbsttötung ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen:
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Das Mädchen war seine Verlobte. Zwar erörtert das Landgericht nicht, ob die Verlobung der damals noch Minderjährigen nach bürgerlichem Rechte gültig war (§ 108 BGB) und welche Bedeutung das dem Jugendamt abgegebene Versprechen des Kädchens hatte, "von dem Angeklagten zu lassen". Auf-Grund der Gesamtumstände und des Vorhabens der beiden, gemeinsam auszuwandern, nimmt das Landgericht aber jeden- ‚falls an, dass sie an ihrem Entschluss, die Ehe miteinander einzugehen, festhielten. Da der Angeklagte inzwischen volljährig geworden und das Mädchen der Volljährigkeit nahegerückt war, besteht gegen die Annahme eines im Sinne des Strafrechts wirksamen Verlöbnisses kein Bedenken (vgl RGSt 38,
242; 35, 49).
"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bestimmte Lebensverhältnisse die Beteiligten rechtlich verpflichten, für einander einzustehen und Gefahren nach Möglichkeit‘ voneinander abzuwenden (vgl RGSt 64, 316; 66, 71; 69, 321; 71, 187, 1895 72, 373; BCHSt 2, 1505 3, 65; 67). Dazu wird unter Umständen das Verlöbnis zu zählen sein. Wenn es auch, anders als die Ehe, keine vollständige Lebensgemeinschaft begründet, die nicht anders bestehen kann, als dass einer für den anderen eintritt, und die darum die rechtliche Verpflichtung dazu grundsätzlich in sich schliesst, SO _ kann im Einzelfalle aber doch einem Verlobten die Verpflichtung zufallen, bestimmte Gefahren von dem andern Teil abzuwenden. Wann das anzunehmen ist,-wird sich nach mannigfachen Umständen richten. Die Dauer des Verlöbnisses, das Alter und die Reife -der Verlobten, die räumliche Nähe oder Ferne, in der sie leben, vor allem das persönliche Verhältnis der Verlobten zueinander, die Enge und Festigkeit ihres Zusammenschlusses im Hinblick auf die künftige ühe können dafür von Bedeutung sein.
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Der Angeklagte und seine Braut waren dem Urteil zufolge durch ungewöhnlich starke Liebesbeziehungen verbunden. Auf Grund des Verlöbnisses hatten sie sich zu enger Gemeinschaft zusammengetan. Das Mädchen hatte in seiner heftigen Zuneigung zum Angeklagten das Versprechen, von ihm zu lassen,
"beim ersten Wiedersehen mit ihm gebrochen und bedenkenlos
um seinetwillen die häusliche Geborgenheit und Sicherheit der Lebensführung preisgegeben, um ihm in ein neues, völlig ungewisses Dasein zu folgen. Er wiederum wollte anderwärts eine Arbeitsstätte und eine gemeinsame Lebens-
"möglichkeit finden und später mit dem Kädchen auswandern.
Beide hatten ihre Schicksale verknüpft und im Hinblick darauf eine von der Sitte nicht gebilligte, aber tatsächliche Gemeinschaft des Lebens aufgenommen, die später zur Ehe führen sollte. Bei dieser Unbedingtheit, mit der sie einander angehörten, war der Angeklagte unter den festgestellten Gesamtunständen rechtlich verpflichtet, Gefahren für beib und Leben von seiner Braut abzuwenden und sie, soweit ihm möglich, an der Selbsttötung zu hindern.
Dass er diese Pflicht kannte, davon geht das Landgericht, wie. das Urteil erkennen lässt, ausser nach den Gesamtumständen in der - nicht näher erläuterten, aber nicht rechtsfehlerhaften - Überzeugung aus, dass er seine Braut überredet hatte, ihre Lebensgrundlage aufzugeben und sich ihn anzuvertrauen. Damit hatte er ihr gegenüber besondere Pflichten übernommen, Ohnehinwar er sich seines Einflusses auf das ihm in einer "heftigen Gefühlswallung" verfallene Mädchen sicher; und er hat die Führung in dem gemeinsamen Lebensverhältnis auch tatsächlich beansprucht, wie besonders seine Rolle bei dem Raubüberfall auf die Witwe Gb zeigt. une
Das Landgericht ist ferner überzeügt, dass der Angeklagte es aus Fahrlässigkeit unterlassen hat, seine Braut an der Selbsttötung zu hindern. In der Begründung, aus den
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'In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Jose? W up aus AB, dort ge-
boren au EB 1332,
wegen versuchten Raubes u.a.
wird des Urteil vom 2. September 1954 dehin berichtigt, dass hinter dem ersten Urteilssatz eingefügt wird:
"Dem Angeklagten wird die’seit dem 4. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet."
Karlsruhe, den 4. September 1954 Bundesgerichtshof, l. Ferienstrafsenat
Dr. Peetz E . Jagusch Dr. Augustin Hübner Dr. Mannzen
F. 24 . besonderen Umständen und vor allem aus den festgestellten Auffälligkeiten in ihrem Benehmen habe er bei gehöriger Aufmerksamkeit ihre Absicht, sich selbst zu töten, erkennen müssen, ist kein Rechtsfhler erkennbar; auch die weitere Folgerung, dem Angeklagten sei trotz des herannahenden Zuges zuzumuten gewesen, ihr nachzueilen, wird jedenfalls von der Erwägung getragen; dass er sie dann noch vor dem befahrenen Geleis hätte erreichen und retten können. Unerörtert kann bleiben, ob dem Landgericht auch darin zu Zolgen wäre, dass der Angeklagte das Mädchen etwa unter Lebensgefahr für sich noch unmittelbar vor dem Zuge hätte wesreissen müssen. Dabei handelt es sich um eine Hilfserwägung; auf der das Urteil nicht beruht. Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum in den Urteilsausführungen nicht hervortritt, war die Revision zu verwerfen. Dr. Peetz . Dr. Augustin Jagusch
Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen
ist erkrankt und deshalb an der Unterschrift verhindert:
Dr. Peetz