Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 4 StR 382/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 382/54 | | 2323 065 . G,
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Fritz aus Bo@p- DEREN, geboren au @. Pe in Bo,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der ° Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:
; ‚ u Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Manngen als beisitzende Richter, Staatsanwalt ENNEERD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. April 1954
wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden; zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe wurden zur Bewährung ausgesetzt. Dem Angeklagten wurde ferner die Fahrerlaubnis entzogen mit der Maßgabe, daß eine neue vor Ablauf eines Jahres nicht erteilt werden darf. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer, von Beruf Kraftfahrer, befuhr in "zügiger" Geschwindigkeit gegen 7.35 Uhr bei Tageslicht mit’ einem Lieferwagen die Steeler Straße in Essen in Richtung Steele; die örtlichen Verhältnisse waren ihm genau bekannt. Als er sich der Strassenbahnhaltestelle "Parkfriedhof" näherte, fuhr vor
“ihm ein gutbesetzter Strassenbahnzug; an der Halte-
stelle warteten Fabrgäste. Die Strassenbahn verringerte ihre Geschwindigkeit und fuhr unmittelbar an der Haltestelle so langsam, daß mit ihrem völligen Änhalten
in jedem Augenblick zu rechnen war. In diesem Zeitpunkt trat die Nebenklägerin auf die Fahrbahn, um durch die hintere Türe in den Triebwagen einzusteigen; auf der Fahrhahn des Angeklagten befand sich bereits der zehn Jahre alte Schüler Udo SED. Der Angeklagte suchte in *"zügiger" Fahrt noch an dem Triebwagen vorbeizufahren. Dabei erfasste er mit seinem Fahrzeug die Nebenklägerin und warf sie zu Boden, wodurch sie sich Verletzungen zuzog. Bei dem Versuch, ihr
nach links auszuweichen, streifte er den Triebwagen, während seine linken Räder den Jungen überfuhren,
der alsbald verstarb.
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Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrens-
rüge und macht sachlichrechtliche Mängel des Urteils
geltend. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt
und deshalb unbeachtlich. Auch die Sachrügen können keinen Erfolg haben.
Vorauszuschicken ist, daß das Revisionsgericht sich nur wit. jenem Sachverhalt befassen kann, den das Landgericht- festgestellt hat. Die vielfachen Hinweise der Revision auf Zeugenaussagen und Einlassungen des Angeklagten können daher nur beachtet werden, soweit sie in den Urteilsgründen ihren Niederschlag gefunden haben. den von der Revision behaupteten Widerspruch enthält das angefochtene Erkenntnis nicht. Wenn das Landgericht ausführt, die Opfer des Unfalls treffe kein Hitverschulden, so lässt sich damit der bei den Rechtsausführungen zu findende Ausspruch, mit einem verkehrswidrigen Verhalten einzelner Verkekrsteilnehmer müsse ein Kraftfahrer beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen rechnen, durchaus vereinbaren.
An Haltestellen von Schienenfahrzeugen dürfen Kraftfahrzeuge nur in mässiger Geschwindigkeit und nur in einem solchen Abstande vorbeifahren, daß die ein- und aussteigenden Fahrgäste nicht gefährdet werden; ist dies nach den jeweils gegebenen Umständen nicht möglich, so muß das Fahrzeug zum Halten gebracht werden (§ 9 Abs 3 StVO). Es besteht zwar nicht mehr die Pflicht, vor jeder Haltestelle anzuhalten, gleichgültig, wie im einzelnen Falle die Verkehrslage gegeben ist; doch steht den ein- und aussteigenden Fahrgästen ein Vorrecht gegenüber dem Kraftver-
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.kehr zu,. das der Fahrzeugführer zu beachten hat (BayObLG
1952, 234). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Strassenbahnzug bereits zum Halten gekommen oder ob damit für die nächsten Augenblicke zu rechnen ist. Die Fußgänger brauchen nicht zu warten, bis die Strassenbahn hält. Es kann ihnen nicht zugemutet werden, übertrieben schnell sich zu den Wagen der Strassenbahn zu begeben (RGSt 75, 19). Die tägliche Erfahrung lehrt, daß die wartenden Fahrgäste nicht gleichzeitig zur Einsteigestelle zu gehen pflegen. Das gilt insbesondere dann, wenn Strassenbahnzüge in den Großstädten zur morgendlichen Stunde die Fahrgäste zur Arbeitsstelle oder zum Bahnhof oder zum Einkauf in die Stadtmitte bringen. In solchen Fällen muß immer mit gewissen Unvorsichtigkeiten beim Ein-
„und Aussteigen der Fahrgäste gerechnet werden.
‚ Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist das Landgericht ausgegangen. Es hat sie auf den vorliegenden
.. Fall irrtumsfrei zur Anwendung gebracht... Der Angeklagte
kannte die Haltestelle, er.sah.die wartenden Fahrgäste;
... er musste auch damit rechnen, ..daß sich, da der Strassen- -bahnzug. im Begriffe war zu halten, die Yahrgäste zu den
Wagen in.den nächsten Augenblicken begeben würden. Er hätte deshalb-seine Geschwindigkeit wesentlich ermässigen und überlegen müssen, ob ihm die Breite seiner Fahrbahn noch gestatte, in mässiger Geschwindigkeit an den Strassenbahnwagen vorbeizufahren. Schon der in § 1 StVO verankerte Grundsatz, daß alle Verkehrsteilnehmer sich gegenseitig Rücksicht, zu schenken haben, verpflichtete ihn
zu dieser Prüfung. Wäre er ihr nachgekommen, so hätte
er bemerken müssen, daß sich der Junge schon auf der Straße befand und deshalb ein Vorbeifahren die Gefahr herbeiführte, daß er entweder den Jungen oder auf der
anderen Seite die Fahrgäste schädigen werde. Er hätte deshalb anhalten müssen. Bedenken gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen seinem verkehrswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Erfolg, wie sie die Revision vorträgt, sind bei dieser Sachlage unbegründet,
Die Revision richtet denn auch ihren Hauptangriff gegen die Auffassung des Landgerichts, ein Mitverschulden der beiden Unfallsopfer sei nicht gegeben. Auch hierin kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Wenn § 36 Abs 1 StVO bestimmt, daß die Fahrgäste auf den Gehwegen die Ankunft der Strassenbahn abzuwarten kaben, so besagt das nicht, daß sie erst nach dem Änhalten der Strassenbahn die Fahrbahh betreten dürfen. Das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste wickelt sich erfahrungsgemäss rasch ab; deshalb dürfen die Fahrgäste die Fahrbahn schon dann betreten, wenn sich der Strassenbabhnzug mit verminderter Geschwindigkeit der Haltestelle nähert und mit seinem Anhalten in den nächsten Augenblicken zu rechnen ist. Sie dürfen allerdings nicht mehr, als die gegebene Verkehrslage es erfordert, den Fahrzeugverkehr behindern. Davon kann hinsichtlich der Nebenklägerin keine Rede sein; -sie ging erst zur Strassenbahn, als diese, wenn nicht schon zum Stehen gekomxsen, doch gerade im Anhalten war. Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Umstand, daß sie den heranfahrenden Angeklagten nicht weiter beachtet hat, kann diesen nicht entlasten; denn sie durfte unter den gegebenen Umständen damit rechnen, daß er als pflichtbewusster Kraftfahrer ihr Vorrecht beachten und sein Fahrzeug zum Halten bringen werde.
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Daß der bei dem Unfall getötete Junge sich längere Zeit auf der Fahrbahn des Angeklagten aufgehalten habe, xann dem Urteil nicht entnommen werden. Für ihn gilt daher, was zur Frage eines Mitverschuldens für die Nebenklägerin sgeführt wurde, entsprechend.
Die Strafzumessung lässt auch im übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen. Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung für einen Teil einer erkannten Strafe ist allerdings unzulässig (BGH MDR 1954, 494). Einer völligen Aussetzung der Strafvollstreckung steht aber nach den Urteilsausfübrungen mit Rücksicht auf das hohe Maß des Verschuldens des Angeklagten das öffentliche Interesse entgegen; der Tatrichter hätte also Strafaussetzung für die ganze Strafe nicht gewährt. Daß er rechtsirrig dem Angeklagten für einen Teil der Strafe die Wohltat aes Gesetzes hat zukommen lassen, beschwert diesen nicht.
Schliesslich begegnet auch die Entziehung der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Allerdings führt das Landgericht zur Begründung dieser Maßnahme nur den Gesetzeswortlaut an. Das genügt in der Regel nicht. Es be- - darf vielmehr einer eingebenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters und seines sonstigen Verhaltens im Strassenverkehr, wenn diese Maßnahme verhängt werden soll. Das schliesst jedoch nicht aus, daß ausnahmsweise in einer einzelnen Tat ein so grosser Mangel an Verantwortungsbewußtsein zum Ausdruck kommt, daß von einer gelegentlichen, persönlichkeitsfremien Verfehlung des Täters nicht mehr gesprochen werden kann. Ersichtlich hat das Landgericht, wie der Urteilszusammenhang ergibt, einen solchen Sachverhalt als dargetan erachtet. Der zur Zeit
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der Tat gerade volljährig gewordene Beschwerdeführer hat seinem rücksichtslosen Bestreben, seiner Geschwindigkeit keine Beschränkung anzulegen, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer geopfert. Bei so gelagerten Fällen rechtfertigt sich die Annahme des Tatrichters, daß der Kraftfahrer noch nicht geeignet ist, ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr zu führen.
Aus allen diesen Gründen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch. Hübner . Dr. Mannzen
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