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BGH Entscheidung vom 26.08.1954 – 2 StR 494/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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IunNanmnen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bundesbahninspektor Ernst OD zus TEE

geboren am EEEEEED 1595 ir run

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 2. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EP in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große S vom 15. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit “ 2 er verurteilt ist und

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rafkammer in Bremerhaven,

‘der Mitangeklagte Lip wegen fortgesetzter ge-

-meinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt sowie eine Gesamtstrafe gegen ihn gebildet ist.

In diesem Umfange.wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen flortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

In seiner Stellung bei der Bundesbahn war der Angeklagte Kassenbeamter und hatte als solcher die Arbeit von zwei Schalterbeamten zu leiten und zu überwachen. Einer der ihm so unterstellten Beamten war der Hitverurteilte IB. Der Angeklagte ließ sich im August 1952 gegen Schecks auf sein Konto bei der Sparkasse, die auf 340 DM und 360 DM lauteten, eine Summe von 700 DM aus der Güterkasse von Lg geben. Diesen wies er dabei an, die Schecks zurückzuhalten, da sie andernfalls bei der täglichen Abrechnung der Kasse mitvorzulegen gewesen wären. Um trotzdem die Abrechnung der Kasse äusserlich in Ordnung erscheinen zu lassen, führte ip in der Zusammenstellung unbezablter Frachtbriefe jeweils in entsprechender Höhe bereits bezahlte Frachtoriefe als noch unbezahlt auf.

Im Januar 1953 ließ sich der Angeklagte ermeut 700 DM von I geben. Das Fehlen des Geldes in der Kasse wurde wiederum dadurch verschleiert, daß bezahlte Frachtbriefe in dem erforderlichen Umfang als unbezahlt geführt wurden. Der Angeklagte hat aus dem ihm vorgelegten Schalter- 'prüfungsbuch diese Machenschaften des LPnit den Frachtbriefen erkannt und trotzdem die Eintragungen in dem Prüfungsbuch mit seinem Namenszeichen als richtig gekennzeichnet.

Bei der rechtlichen Würdigung der Handlungen des Angeklagten als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter gemeinscheftlicher Untreue wird im Urteil ausgeführt, er habe als Beamter aus der Güterkasse sich dadurch Gelder rechtswidrig zugeeignet, daß er sich aus dieser von Lg91400 DM aushändigen ließ und zur Verdeckung der Unterschlagung das Schalterprüfungsbuch bewußt unrichtig führte. Dieses sei zur Kontrolle über äie Einnahmen der Bundesbahn bestimmt gewesen. Hinsichtlich der Gelder der Güterkasse ist aber an anderer Stelle im Urteil gesagt, daß der Mitverurteilte Ip sie in amtlicher ‘# Eigenschaft empfangen und in Gewahrsam hatte, un "

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Zum Tatbestand der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB ist ebenso wie bei der Unterschlagung nach § 246 StGB Alleingewahrsam des Täters an den unterschlagenen Gegenständen erforderlich. Ein solcher kann nur dann bejaht werden, wenn kein anderer als der Täter die Möglichkeit der Einwirkung auf die Sache hat (vgl BGH 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 1953 in MDR 1954, 118). Diese Voraussetzung war für den Angeklagten als Täter nicht erfüllt. Daher hat er keine Unterschlagung begangen, so daß seine Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht bestehen bleiben kann. ” Der Mitverurteilte Lg, der .nach den Feststellungen des Urteils alleiniger Gewahrsamsinhaber der Güterkasse war, ist in diesem Falle der Überlassung von 1400 DM an. den Angeklagten nicht ger Amtsunterschlagung schuldig befunden worden. Vielmehr ist die Strafkammer bei ihn zu dem Ergebnis gekommen, daß er dem Angeklagten bei der

ven diesem begangenen Amtsunterschlagung Beihilfe ge-

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leistet hat. Denn er habe ohne eigenen Täterwillen gehandelt. Hat jedoch mangels eigenem alleinigem Gewahrsam der angeklagte keine Amtsunterschlagung begangen, so kann Lg auch nicht der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig geworden sein. Gemäß § 357 StPO war daher auch seine Verurteilung insoweit

aufzuheben.

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Die Verurteilung wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue lässt an sich keinen Rechtsfehler erkennen. Aus seiner Stellung als Kassenverwalter ergab sich für den Angeklagten ein Treueverhältnis zur Bundesbahn (vgl RGSt 69, 333 ):. Die darin begründete Pflicht, die Vermögensinteressen der Bundesbabn wahrzunehmen, hat er verletzt und ihr dadurch Nachteil zugefügt. Dieser Nachteil bestand darin, daß die Bundesbahn durch das Vorgehen des Angeklagten gehindert wurde, ihre Forderungen gegen ihn wegen der Entnahme von Geldern aus der Güterkasse in der jeweiligen

Höhe alsbald geltend zu machen.

Das angefochtene Urteil konnte auf Grund des in ihm festgestellten Sachverhalts jedoch nicht schon von hier aus alsbald geändert werden. Denn es ist die Prüfung der Frage erforderlich, ob sich der Angeklagte nicht dadurch, daß er das Schalterprüfungsbuch unrichtig führte, in Tateinheit mit Untreue des Betrugs gegenüber der Bundesbahn schuldig gemacht hat (vel RGSt 73, 8), sofern insoweit nicht. straflose Nachtat vorliegt.

Gleiches gilt gemäß § 357 StPO für den Mitverurteilten IL. der keine Revision eingelegt hat, so daß auch insoweit, als dieser wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt worden ist und eine Gesamt-

strafe gegen ihn gebildet wurde, die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung geboten ist.

Auf Grund der neuen Verhandlung ist bei beiden Angeklagten nach der inzwischen in §§ 23 ff StGB nF getroffenen Regelung auch die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung. zu prüfen und zu entscheiden.

Dr. Moericke . Krauss Dr. Arndt

Menges -Bundesrichter Dr. Wiefels ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

Dr. Moericke