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BGH Entscheidung vom 12.08.1954 – 4 StR 117/54

4. Strafsenat

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2523 057

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Kraftfahrer Otto Sc ı EEE au: CE EB, geboren an EB. EEE GE ir To,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Antsgerichtsret EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter WW; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 26. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.,

Im übrigen wird die Revision mit der Massgabe verworfen, dass im Schuldspruch die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs 3, 13 Abs 4, 49 StVO entfällt.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte wollte mit seinem Lastkraftwagen von seiner bisherigen Fahrtrichtung abweichen und nach links in eine einmündende Strasse einbiegen; er ordnete sich zur Mitte der Strasse ein und fuhr mit Schrittgeschwindigkeit in engem Bogen nach links, Dabei geriet er in die Fahrbahn eines ihm entgegenkommenden Kraftrades, das mit voller Wucht gegen den vorderen rechten Kotflügel des Lastkraftwagens aufprallte und umstürzte; der Kraftradfahrer wurde getötet, sein Soziusfahrer erlitt erhebliche Verletzungen. Der Angeklagte wurde erst durch den Anstoss auf den Kraftredfahrer aufmerksan.

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu Gefängnisstrafe verurteilt; die Fahrerlaubnis ist ihm mit der Massgabe entzogen worden, dass die Verwaltungsbehörde eine neue nicht vor Ablauf eines Jahres ausstellen darf. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechtes; sie hat nur teilweise Erfolg:

1. Das Landgericht hat die Anforderungen, die an den Angeklagten als Kraftfahrzeugführer gestellt werden müssen, keineswegs überspannt, wie dies die Revision behauptet. Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte die vor ihm liegende Strasse auf 200 m gut übersehen. Für diese Strecke benötigte der entgegenkommende Kraftradfahrer bei der vom Landgericht unterstellten Geschwindigkeit von 80 km/st mindestens 9 Sekunden; er war demnach 9 Sekunden vor dem Zusanmenstoss für den Angeklagten sichtbar geworden. In dem Zeitpunkt, als dieser mit seinem Lastwagen die Strassenmitte erreicht hatte, um sein Steuer nun nach links einzuschlagen, hätte er also das Motorrad bereits bemerken und sein Verhal-

un.

ten danach einrichten können. Diese Feststellungen des landgerichtlichen Urteils sind "eindeutig" und lassen sich mit rechtlichen Erwägungen nicht angreifen. Unter diesen Umständen bedarf es nicht der Entscheidung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob der Angeklagte verpflichtet war, während des Sinbiegungsvorganges noch nach rechts zu. schauen und die Strassenlage in dieser Richtung zu beobachten. Mit Recht hat das Landgericht darin eine Pflichtverletzung des Angeklagten gesehen, dass er den Kraftradfahrer aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen hat, obwohl er ihn bei genügender Aufmerksamkeit hätte bemerken können (§ 1 StVO). Hätte er aber den Kraftradfahrer gesehen, so hätte er anhalten müssen, weil er sich hätte sagen müssen, bei seiner geringen Geschwindigkeit werde er die Fahrbahn des Kraftradfahrers nicht freigemacht . haben, wenn dieser mit hoher Geschwindigkeit heranfahre.

Die Voraussehbarkeit des Unfalles liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nahe; das Landgericht hat übrigens ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte diesen Erfolg hätte voraussehen können.

Im Schuldspruch hat lediglich die Bestrafung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung zu entfallen, da § 49 StVO in seiner Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH NJW 1954, 810 Nr 15).

2, Die Bedenken, die die Revision gegen die Strafzumessung vorträgt, greifen nicht durch. Die tatrichterliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als 'grob verkehrswidrig lässt keinen Rechtsirrtum zuungunsten des Angeklagten erkennen, Dass die Nichtbeachtung der Vorfahrt eines anderen einen "Verstoss erster Ordnung" darstellt, ergibt sich schon

daraus, dass der Gesetzgeber in § 315 a Abs 1 Nr 4 StGB zu den besonders strafwürdigen Verletzungen der Verkehrsregeln die Nichtbeachtung der Vorfahrt zählt. Da die Strafe dem Strafrahmen des § 222 StGB zu entnehmen war, stellt es auch keine unzulässige Verwertung der Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes bei der Strafbildung dar, wenn der Tatrichter straferschwerend hervorhebt, dass der Angeklagte die Vorfahrt nicht beachtet habe (vgl RGSt 49, 402; BGH NJW 1954, 810 Nr 15).

3. Mit Recht wendet sich die Revision aber gegen die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis. Das Landgericht führt hierzu nur aus, das Verhalten des Angeklagten beweise, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.

Der Tatrichter wiederholt also lediglich den Wortlaut des Gesetzes (§ 42 m StGB). Das genügt im vorliegenden Falle nicht. Freilich kann sich schon aus einer einzigen Straftat eine so grosse Verantwortungslosigkeit oder Gleichgültigkeit eines Fahrers gegenüber den Verkehrsregeln ergeben, dass sein strafwürdiges Verhalten nicht mehr mit einer gelegentlichen Unachtsamkeit erklärt werden kann, vielmehr seine Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges im allgemeinen Strassenverkehr schlechthin beweist. In der Regel bedarf es indes einer allgemeinen Würdigung der Persönlichkeit des Täters, insbesondere der Feststellung, wie er sich sonst im Verkehr verhalten hat. Da das Landgericht selbst ausführt, der Angeklagte scheine nicht der Typ des wilden, rücksichtslosen Fahrers zu sein, er sei langsam nach links eingebogen, um Gefahren zu vermeiden, er habe auch seit 1940 keinen Unfall verschuldet, das Opfer des Unfalles treffe wahrscheinlich ein Mitverschulden, liegt die Annahme nahe, dass es aus der Straftat allein noch nicht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte sei zum

Fahren ungeeignet. Unter diesen Umständen hätte es .näher dartun müssen, auf welche Erwägungen es seine Entscheidung insoweit stützt (BGHSt 5, 168, 174).

Die Revision muss ferner Erfolg haben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Es lässt sich nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die Erwägungen, die zum Entzug der Fahrerlaubnis geführt haben, auch für die Nichtanwendung des § 23 StGB massgebend waren. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt nach beiden Richtungen hin erneut zu prüfen. Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Krumme Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Schalscha und Bundesrichter Dr. Seibert sind beuriaubt.und an der Unterschriftsleistung verhindert. Krumme.

Hübner

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