Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.08.1954 – 1 StR 104/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 104/54 Zor 2317 085 °
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Alfred E (EEE zu: SHE; geboren am (EB 1899 in ro.
wegen fahrlässigen Falscheids
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. empor als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 1. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
In einem Strafverfahren gegen seinen früheren Reisenden Sieger hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei erklärt, er habe von lllWaurgenommene Bestellungen zweier Kunden, RB un. FO, erhalten, nicht aber das von diesen Personen an Sb gezahlte Geld. Bei seiner etwa fünf Monate später vor dem ersuchten Richter in demselben Verfahren vorgenommenen Vernehmung beschwor er, SW habe die genannten beiden Aufträge nicht an ihn weitergeleitet. Tatsächlich war nur die polizeiliche Aussage richtig. Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden.
Seine auf Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gestützte Revision führt zum Erfolg.
l. Verfahrensrüges
Der Beschwerdeführer hat ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen gestellt. Obwohl die Niederschrift die von der Revision vorgetragene Beweisfrage, nämlich die Rechtsungültigkeit der als "Aufträge" bezeichneten Schriftstücke, nicht erkennen lässt, muss angenommen werden, dass die Strafkammer nicht im Zweifel darüber geblieben ist, welchen Inhalt der Beweisamtrag hatte, da sonst kein Anlass zur Beurkundung des Antrages bestanden hätte oder gleichzeitig beurkundet worden wäre, dass der Angeklagte trotz Hinweises den Antrag nicht erläutert habe. Insoweit handelt es sich um eine Lücke, hinsichtlich deren die Unwiderleglichkeit des Protokolls nicht gilt (RGSt 63, 408, 410). Indessen ist durch die Nichtbeurkundung eines Bescheids auf den Beweisamtrag nach § 274 StPO voll bewiesen, dass eine mit Gründen versehene Entscheidung auf den
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Beweisamtrag nicht verkündet worden ist (OcHSt 1, 277, 282). Dieser Beweis kann auch nicht durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 31: August 1953 entkräftet werden. Denn wenn nach angebrachter Revisionsrüge selbst die Berichtigung der Verhandiungsniederschrift vom Revisionsgericht nicht zu beachten ist (BGHSt 2, 125), so muss das erst recht von einer dienstlichen Äusserung gelten, durch die der Rüge die Grundlage entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat aber ein Recht auf einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn seinem Beweisamtrag nicht stattgegeben wird, damit er seine Verteidigung der Sachlage anpassen kann (OGHSt aa0, BGHSt 1, 284, 286). Ob auf der Verfahrensverletzung das Urteil beruht, bedarf nicht der Entscheidung, da es bereits aus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden muss»
Die Nachprüfung des sachlichen Rechts führt zu durch- &reifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil macht dem Angeklagten mehrfach zum Vorwurf, dass er nicht vor der Vernehmung seine Geschä@ftspapiere durchgesehen habe. Soweit darin eine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers erblickt wird, überspannt die Strafkammer die an den Zeugen zu stellenden Anforderungen. Eine Fahrlässigkeit des Zeugen kann nicht‘ darin gefunden werden, dass er es unterlassen hat, sich vor seiner Vernehmung durch Erkundigung, Durchsicht von Unterlagen und dergleichen vorzubereiten (BGH Urt 1 StR 786/52 vom 19: Mai 1953). Diese dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Unterlassung . ist ersichtlich für das Landgericht bei der Entscheidung mitbestimmend gewesen. Gewiss ist der Zeuge verpflichtet,gein Gedächtnis anzustrengen, oft aber wird sich ein unrichtiges Gedächtnisbild oder eine unrichtige Vorstellung von dem Ge-
schehenen bei dem Zeugen gebildet haben. Solche unrichtigen Vorstellungen werden häufig auch durch Nachdenken nicht beseitigt. Zur Feststellung eines Verschuldens gehört deshalb auch die Aufklärung der näheren Umstände der Vernehmung, der Art der Befragung des Zeugen, des Umfangs der Vorhaltungen aus etwaigen früheren Niederschriften, der mehr oder weniger grossen bestimmtheit der Aussage und etwaiger Vorbehalte hinsichtlich Erinnerungslücken. Die Feststellungen des Landgerichts sind in dieser Hinsicht unvollständig und ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung. Darin ist ein sachlichrechtlicher Fehler zu erblicken, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
Die Wendung in den Strafzumessungsgründen, dass die Sicherheit der Rechtspflege eine empfindliche und nach außen hin abschreckende Strafe erfordere, deutet darauf hin, daß das Landgericht eine gesetzgeberische Erwägung, die für den Strafrahmen maßgebend war, straferschwerend berücksichtigt hat; das ist nach der ständigen Rechtsprechung unzulässig.
Dr. Hörchner Mantel Dr. Schalscha Seibert Dr. Mannzen