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BGH Entscheidung vom 03.08.1954 – 3 StR 81/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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‚In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schuhmacherneister ons PD zus Liu. gehorer zum. ED ED in Top (Vu),

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

net der 2, Ferienstrafsenst des Bundesgerichtshofs in der SitTzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. {oeniger - als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Lienges Bundesrichter Foepner Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende kichter,

Überreg‘erungsrat Dr. als vertreter der Bundesanwaltscraft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

iör Kecht erkennt:

Auf Öje Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12, September 1953 mit der Feststellungen aufgehoben.

ie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von jechts wegen

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Ner Angerlaste ist werfen Verbrechens nach § 176 Abs I Nr3und wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 rl . 5463 zu einer Gesamtstrefe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

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£r hat gegen dieses Urteil Revision cingelegt und ” rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

N | 1.) Verfahrersrügen. + !

a) Die Rügen der Verletzung der §§ 273, 274 StPO durch B h

"mrichtige oder unvollständige Protokollierung sind als ‚28 W “y t reine "Protokollrügen!!, die keinen Revisionsgrund bil- % üm können, unbeachtlich. > | Ev j b) Verletzung des § 244 StPO. ei ak

Die Verletzung des § 244 StPO wird vom Beschwerdeführer zwer im Zusammenhang mit der Fassung des Protokolls bean- # staniet. Den weiteren Ausführungen in der Revisionsbegrün- ..,; Guns ist jedoch zu entnehmen, dass hier - im Gegensatz zu den oben zu a) erörterten Rügen - die Verletzung des § 244 St20, und zwar des § 244 Abs 6 StPO gerügt werden soll, 5

Insoweit macht der Angeklagte geltend, über seinen Antrag auf weitere Beweiserhebung durch Vornahme einer Ortsbesichtigung und durch Vernehmung weiterer Zeugen (ziff 12, 2, 5a und b des von seinem Verteidiger in der Feuptverhanälung schriftlich formulierten und überreich- - ten Beweisamtrags) sei in der Hauptverhandlung nicht entschig# den worden. Die ordnungymässige Stellung dieser Anträge § 02

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gibt sich aus dem Litzungsprotokoll. Das Protokoll nthElt aber keinen Vermerk über die Bescheidung der Brweisamtıäge, die nach §§ 244 Abs 6, 34 StPO durch begründeten Gerichtsbeschluss hätte erfolgen müssen, der nach % 273 Abs 1 StPC in das Protokoll aufzunehmen ge- „eser. wäre. Da nach § 274 StPO aber die Beobachtung dieser törnlickkeiten nur durch das Protokoll bewiesen wer- | ger "ann, ist die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Jerletzung des § 244 Abs 6 begründet.

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Es ist aber weiter zu prüfen, ob das Urteil auf diesen wangel beruhen kann.

Dies ist nicht der Fell, soweit die Vernehmung der Ehefrau Ohligschläger und der Ehefrau ve@ LED in a Betracht;

werden.

Anders ist es aber mit der Ortsbesichtigung und der“ vernehmung des Bauunternehmers Bei. Durch diese Brweiserhebung könnten sich unter Umständen Tatsachen ergeben, die äweifel an der Schuld des Angeklagten im »alle Kenate PB begründen würden, Der Schuläspruch in diesen Falle kann also auf der Verletzung des § 244 Abs 6 StPO beruhen.

Aber auch der Schuldspruch im Falle Gerda MED kann durch diesen Rechtsfehler beeinflusst sein. Unmittelhar könnte die Beweiserhebung allerdings nichts Wesentliches für diesen Fell ergeben, da die Verfehlungen an Ger Gerda ÜEB sich im hinteren \Verkstattraum abge-

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spielt haben sollen. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in diesem Fall aber bei Würdigung des Beweisergebnisses auch auf die "objektiv zu wertende Parallelität der beiden Vorfälle" und "die Ähnlichkeit der Tatausführung, die durch das Abschliessen der Tür und das Wartenlassen der Kinder in beiden Fällen gekennzeichnet ist" gegründet. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Schuldspruch im Falle Renate PB auch auf den Schuläspruch im Falle

Gerda MD eingewirkt hat.

Das Urteil muss daher im vollen Unfange aufgehoben werden.

2.) Für die erneute Hauptverhandlung sei noch auf folgendes hingewiesen: -

a) . Die erhobene Sachbeschwerde der unrichtigen An- Br,

wendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB auf den bisher vom

Teatrichter festgestellten Sachverhalt ist nicht begrün- u

det. Hier könnten überhaupt nur die Darlegungen des

. Beschwerdeführers bedeutsam sein, die sich auf den vom B Landgericht festgästellten und der Verurteilung zugrunde 79

gelegten Sachverhalt beziehen. Die Strafkammer hat aber nur den Griff des Angeklagten unter die Röcke und an den nur von der Hose bedeckten Geschlechtsteil der Gerda MED als tatbestandsmässige Unzuchtshandlung festgestellt. Diese unzüchtige Handlung hat der Angeklagte

nach den Feststellungen des Tatrichters aber vorgenonmen, 8

nachdem er den erwarteten weiteren Widerstand des Nädchens gegen seine Aniäherungsversuche dadurch gebrochen hatte, dass er sie mit der einen Hand gegen die Wand drückte. Erst nachdem er sie auf diese Weise ausserstande gesetzt hatte, seinem Treiben weiteren Widerstand entgegenzusetzen, ist der Angeklagte nach den

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Feststellungen der Strafkammer etwas in die Knie gegangen und hat die oben näher. bezeichnete unzüchtige Handlung an der Gerda MB vorgenommen. Gewaltanwendung und nachfolgende unzüchtige Handlung fallen also nach den Feststellungen des Landgerichts deutlich auseinander. Die Anwendung des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB auf den vom Tatrichter bisher festgestellten Sachverhalt ist daher rechtlich bedenkenfrei.

db) Die weiteren Darlegungen in der Revisionsbegründung sind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtere.

c) ° Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Begründung für die Strafzumessung im Falle Gerda MB. Hinsichtlich beider Straftaten berücksichtigt das Landgericht strafschärfend, dass der Beschwerdeführer die Straftaten "rücksichtslos durchgeführt hat". Im Falle Gerda WED verurteilt die Strafkammer den Angeklagten aber nach der Bestimmung des

§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB, die die Vornahme unzüchtiger Hand- MM

lungen mit Gewalt unter Strafe stellt. Eine Gewaltanwendung gegenüber einer Frau wird aber immer aifrück- . sichtslos erscheinen. Das Landgericht hat also hier ein

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Merimal des gesetzlichen Tatbestandes in unzulässiger Weise strafschärfend berücksichtigt (vgl RGSt 70, 220, 223):

Dr. Koeniger Dr.Dotterweich Menges

Hoepner Dr. Wiefels