Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 03.08.1954 – 3 StR 210/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rohproduktenhändler Günther D NED aus OU. zeboren an. ED ED in cCB/Orew-

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wegen Hehlerei

nat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in

der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Boepner Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER : E

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt ’

Auf die Revision. des Angeklagten wird das Bee:

Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 20. August 1953 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur 2 auch über *

neuen Verhandlung und Entscheidung die Kosten des Rechtsmittels, an gericht zurlckverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. August 1953 wegen Hehlerei in 5 Fällen zu einer Gefängnisstrafe von 5 Konaten kostenpflichtig

verurteilt worden.

I. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr muss der Erfolg versagt bleiben.

a) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Verurteilung sei zum mindesten in den ersten Fällen, in denen das Landgericht Hehlerei angenommen habe, zu Unrecht erfolgt. handelt es sich lediglich um unzulässige Angriffe gegen die vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdigung.

Die Annahme der Hehlerei ist in den vom Vorderrichter angenommenen 5 Fällen hinreichend und rechtsfehlerfrei begründet. "

db) Wenn der Beschwerdeführer weiter geltend macht, seine

Verurteilung hätte dann aber wenigstens nicht wegen Hehlerei

in 5 fällen, sondern nur wegen eines Falles der fortgesetzten Hehlerei erfolgen dürfen, so kann auch diese Rüge keinen Erfolg haben. Nach der Rechtsprechung (vgl BGESt 1, 313), an der festzuhalten ist, muss der Tatvorsatz bei der fortgesetzten Handlung so beschaffenggein, dass er vor oder spätestens bei Verwirklich der vom Täter geplanten Handlung den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Hier stellt aber der Tatrichter unangreifbar a fest, dess der Angekläßfe nicht über die einzelnen Lietäfungen der Mitangeklagteli generell vorher unterrichtet war, dass er sich vielmehr zu jedem Ankauf neu entschlossen hat. Diese tatsächliche Festatellung der Strafkammer schliesst eine Verurteilung wegen, fortgesetzter

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HKHehlerei aus und trägt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei in 5 Fällen

c) Inwiefern nach der Behauptung des Beschwerdeführers 6.27 c StGB verletzt sein könnte, ist nicht einzusehen,

da auf keine Geldstrafe erkannt ist. Soweit der Angeklagte § 27 b StGB gemeint haben sollte, ist auch diese Bestimmung nicht verletzt, da die Strafkammer in den Ürteilsgründen ausdrücklich bemerkt, dass unter Berücksichtigung aller Umstände bei dem Beschwerdeführer die Straftat nur durch eine Freiheitsstrafe geslihnt werden könne.

dä) Rechtsfehlerhaft ist es aber, dass das Landgericht bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass "der Angeklagte durch seine Ankäufe die Kitangeklagten, wenn auch nicht bewusst, dazu verleitet hat, immer noch weitere Schrottdiebstähle zu begehen". Gerade diese Überlegungen haben den Gesetzgeber mit dazu bestimnt, die Strafbestimmung des § 259 StGB zu schaffen. Ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes oder der Zweck der Gesetgesvorschrift darf aber nicht nochmals bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden (vgl BGR vom 3. Juni 1954, 4 StR 821/52; RGSt 70, 220, 223). Dieser Mangel des Urteils muss daher zu seiner Aufhebung im Strafausspruch mit den hierzu getroffenen Fest-. ' stellungen führen.

Wenn die Strafkammer bei der erneuten Hauptverhandlung wieder eine Freiheitsstrafe verhängt, wird sie weiter zu prüfen haben, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur

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Bewährung gemäss § 23 StGB i.d.F. des 3. Strafrechts-

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änderungsgesetzes gewährt werden kann.

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