Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 03.08.1954 – 2 StR 441/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR 4

2310 061 2,

in tn IS ın IN

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Innenarchitekten und Handelsvertreter Hernann A ED

us VD, Kreis DOREEN, geboren an EEE 1915 in

DEE. 2.2. in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr, Koeniger ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr, Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEREEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. j

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Anreklagten wegen fortgesetzten Vergehens nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt, ausserdem die Bilder, Bilderserien und Modellhefte, bezeichnet mit den laufenden Nummern 1 - 12, eingezogen und angeordnet, dass sie und die Modellhefte, Journale und Zeitschriften, bezeichnet mit den laufenden Nummern 13 - 19, unbrauchbar zu machen sind. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist begründet.

Zu Recht beanstandet die Revision die Verurteilung im Fall Nr 5 als rechtlich fehlerhaft, Hier gingen bei dem

Zollamt Lohne in Oldenburg 25 Stücke der Zeitschrift "Modell .

Studier" Heft Nr 9 des dänischen I@B-Verlages ein, die für den Angeklagten bestimmt waren. Sie wurden bei der Zollbehörde beschlagnahmt und gelangten nicht in die Hände des Angeklagten, Der Veriag hatte sie an ihn gesandt, damit er sie verkaufen und den Erlös als Entgelt für seine Mitarbeit behaiten könne.

Die Strafkammer nimmt an, er habe die Hefte zum Zwecke der Verbreitung vorrätig gehalten. Hierzu genüge, dass er einen Rechtsanspruch auf Herausgabe gegen die Zollbehörde gehabt habe. Es sei ohne rechtliche Bedeutung, dass die Stük-

ke beschlagnahmt worden und nicht in seine Hände gelangt seien.

Zwei der ganzseitigen Bilder der Hefte seien unzüchtig» Auf Grund seiner ständigen Verbindung mit dem Verlag habe er damit gerechnet, dass auch diese Hefte unzüchtige Abbildungen enthalten könnten, habe sie aber trotzdem vertreiben wol-

len. Er habe sich dadurch nach § 184 Abs 1 Nr ISt6B verfehlt. Dem;:

ist nicht beizutreten.

ER 2 B

Nach § 184 Abs 1 Nr 1 StGB ist auch strafbar, wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen zum Zwekke der Verbreitung vorrätig hält. Der Begriff des Vorrätig-

haltens weist sonach auf einen Verwendungszweck hin, bezeichnet im übrigen aber nichts anderes als besitzen. Es kann daher unter Umständen auch ein mittelbarer Besitz nach § 868 BGB genügen, den die Strafkammer mit dem Hinweis auf den Herausgabeanspruch des Angeklagten offenbar bejahen will (RGSt 42, 209; RG Recht 1912 Nr 951). Voraussetzung ist aber, dass der Täter in der lage ist, die unzüchtigen Schriften oder Abbildungen auch unmittelbar zum Verkaufe feilzuhalten oder auszuhändigen oder wenigstens durch Vorzeigen eines Stückes die Anpreisung zu unterstützen. Nur dann hält er die Gegenstände zum Zwecke der Verbreitung vorrätig. Dies ist aber nicht der Fall, solange er nur einen Herausgabeanspruch gegen eine Behörde hat, die die unzüchtigen Abbildungen in Verwahrung hält und zur Herausgabe nicht ohne weiteres bereit ist. Dass der Angeklagte die Hefte bereits angekündigt oder angepriesen hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. „n diesem Falle wäre es allerdings nicht notwendig, dass er die Stücke, die er absetzen und verbreiten will, bereits in Händen hat (R6St 62, 396). Eine strafbare Handlung liegt somit nach den bisherigen Feststellungen hier nicht vor.

Die Verurteilung im Fall Nr 1 und 2 ist ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer führt zu Bild Nr 9 aus, dass es die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale klar hervortreten lasse und somit der nackte Prauenkörper die geschlechtlichen Beziehungen klar zu erkennen gebe. Falls die Strafkammer damit sagen will, die Bilder seien bereits deshalb unzüchtig, weil sie die Geschlechtsmerkmale hervorheben, damit sie gesehen werden können, wäre dies rechtsirrig. Die Darstellung eines nackten Frauenkörpers ist, selbst wenn die Geschlechtsmerkmale sichtbar sind, noch nicht unzüchtig. Dass sie gezeigt werden, ist noch nicht als ein verbotenes

Hervorheben und Betonen zu werten; vielmehr muss das Betonen jahin gehen, eine Beziehung zum Geschlechtlichen, zu einem geschlechtlichen Vorgang herzustellen (RGSt 61, 293). Das Revisionsgericht hat die Abbildungen zur Nachprüfung herangezogen (RGSt 61, 293, 379). Sie ergibt, dass die Beurteilung der Strafkammer nicht in allen Fällen zutrifft.

Zu Recht hat die Strafkammer die Abbildungen unter Nr 5,10 und li als unzüchtig erachtet. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Charakter und der Darstellung, Die Revision bestreitet die Unzüchtigkeit auch nicht. Die Unzüchtigkeit ist auch für die Serie "Rita und Jo" (Anlage 8) zu bejahen, und zwar nicht nur für diese Serie als Ganzes sondern auch für die einzeinen Bilder. Auch bei: den Bildern 1 mit 4, 6, 7 ist der Beurteilung der Strafkammer beizutreten, jedoch nicht bei Bild Nr 9. Die Bilder 1 mit 4 stellen zwar Bewegungsstudien dar. Die Stellung ist aber jeweils gesucht und lässt erkennen, dass sie so gewählt ist, damit die primären und sekundären Geschlechtsmerkmale stark hervortreten und sich dem Betrachtenden aufdrängen., Dieses Betonen dient dazu, eine Beziehung zum Geschlechtlichen herzustellen, Die Strafkammer hat die Bilder daher zu Recht als unzüchtig angesehen.

Dies kann jedoch nicht bei Bild Nr 9 bejaht werden. Zwar sind auch hier die Geschlechtsmerkmale deutlich sichtbar. Die Stellung ist aber nicht gesucht, sondern natürlich; sie lässt nicht den Willen erkennen, durch das Bild auf einen geschlechtlichen Vorgang hinzuweisen,

Das Bild Nr 6 zeigt einen nackten Mann, der eine nackte Frau umarmt., Wenn die Umschlingung auch nicht eng ist und die Geschlschtsmerkmale im Schatten liegen, weist doch die Darstellung und die Bewegung auf geschlechtliche Beziehungen und einen geschlechtlichen Vorgang hin.

Das Heft "800 Modell-Fotos" Anlage Nr 7 enthält nach der Anzeichnung durch die Strafkammer mindestens die unzüchtigen Bilder Nr 1, 2 und 3. Es ist richtig, dass die Bilder hlein. und die Geschlechtsmerkmale daher nur verkleinert sichtbar sind. Dies steht aber der Annahme, sie seien unzüchtig, nicht entgegen, Sie machen die Stellung der abgebildeten Personen und die dadurch beabsichtigte Darbietung der Geschlechtsmerkmale erkennbar. Sie bezwecken, den Betrachter dadurch zur Bestellung anzureizen, und ermöglichen, obwohl sie klein sind, das Erkennen und die Auswahl der Bilder, die unzüchtig sind, mag auch dieser Charakter in der Vergrösserung erst voll in Erscheinung treten, Dass das Heft auch die Bilder 4 - 6 enthält, ist nicht kenntlich gemacht.

Da somit die äusseren Tatbestandsmerkmale des § 184 Nr 1 StGB teilweise rechtlich fehlerhaft festgestellt sind, konnte das Urteil keinen Bestand haben, Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch nähere Ausführungen zur inneren Tatseite machen müssen. Sie stellt hierzu fest, dass der Angeklagte wusste, die Bilder seien unzüchtig; sie folgert dies aber allein daraus, dass er bereits zweimal wegen Verbreitens und Verkaufs unzüchtiger Bilder verurteilt wurde, Die Strafkammer kann die einschlägigen Vorstrafen zwar heranziehen; da sie aber nicht feststellt, dass Gegenstand der früheren Verurteilungen die vorliegenden Bilder waren, ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres, dass der Angeklagte, wie sie annimmt, auch bestimmt wusste, dass die jetzt zur Aburteilung stehenden Abbildungen unzüchtig seien. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Bilder und Hefte unzüchtig sind, kann sowohl ihre Einziehung als auch ihre Unbrauchbarmachung angeordnet werden, falls die Voraussetzungen des § 40 und § 41 StGB vor-

|

4%

liegen, Die Einziehung und Unbrauchbarmachung der Modell-Studier-Hefte Nr 9 (Anlage Nr 12) scheidet aus, sofern nicht die Strafkammer ein Anpreisen oder Ankündigen feststellt, da bisher nicht einmal der äussere Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt. Dies gilt auch für das Bild Nr 9. Eine Unbrauchbarmachung der Hefte Nr 13 - 19 entfällt. Nach den Feststeilungen hat der Angeklagte sie für seine private Sammlung, also für seinen persönlichen Gebrauch, aber nicht zur Verbreitung vorgesehen. Die Voraussetzungen des § 41 Abs 1 und

2 StGB liegen demnach nicht vor, Es bedarf daher keiner Erörterung, ob die Abbildungen des Modell-Studier-Heftes Nr 9 und die Hefte Nr 13 - 19 unzüchtig sind (RG 2 D 697/10 vom 13. Januar 1911, Ebermayer in SeuffBi 73, 280). Falls die Strafkammer bei der neuen Verhandlung wieder zur Verurteilung und Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen sollte, wird sie auch ale Frage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen.

Dr. Koeniger Dr. Dotterweich Menges Hoepner Dr. Wiefels