Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 4 StR 318/54

4. Strafsenat

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29393 041

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Karl-Heinz B e EEE au: GC uui>- BEP, geboren am @: ED EB in BED, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a,

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, m...

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellier > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Essen vom 19. März 1954 samt den zugrunde liegenden Feststeliungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Grünäes

Der Angeklagte legte sich am 24. Juni 1953 mit seiner damals elfjährigen Tochter Gerda ins Bett und schob sein erregtes Glied zwischen die Oberschenkel des Kindes. Weitere Fälle von Vornahme unzüchtiger Handlungen des Angeklagten an seiner Tochter hatten sich in den letzten zwei Jahren vor der Entdeckung schon "mehrfach" bezw. "öfter" morgens abgespielt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren. Diese Beschwerde ist jedoch unbeachtlich, da er sie nicht näher ausgeführt hat (§ 344 Abs 2 StPO).

Die Sachbeschwerde ist begründet.

Die Urteilsgründe sind in mehrfacher Hinsicht mangelhaft.

Das Revisionsgericht erfährt zunächst nicht, was sich bei den morgendlichen "Vornahmen unzüchtiger Handlungen" überhaupt zugetragen hat. Dem Zusammenhang der Gründe lässt sich nur entnehmen, dass der Tatrichter den Angaben der Tochter anscheinend auch insoweit geglaubt hat, als sie ihren Vater beschuldigt, dieser habe in den vorausgegangenen zwei Jahren öfter ihren Geschlechtsteil mit der Hand und seinem Gliede berührt. Wie oft das mindestens geschehen und wie schwer daher der Unrechtsgehalt der fortgesetzten Tat ist, lassen die Gründe nicht erkennen. Der Sachverhalt bietet

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bisher auch keinen ausreichenden Anhalt dafür, dass und wodurch der Beschwerdeführer seine Tochter zur Duldung der unzüchtigen Handlungen verleitet hat. Schließlich kann dem Landgericht bei der Beweiswürdigung ein Denkfehler unterlaufen sein, indem es die "neutralen Umstände", die für die Dar- ı stellung der Zeuginnen Irma und Gerda Be sprechen, teilweise gerade den in ihrer Glaubwürdigkeit umstrittenen Aussagen entnommen zu-haben scheint.

Das Landgericht wird die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten genauer als bisher ermitteln müssen. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung erspart es dem Tatrichter nicht, die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes für jede der in den Zusammenhang einbezogenen Einzelhandlungen festzustellen; denn die Frage, in welchem rechtlichen Verhältnis mehrere strafbare Verfehlungen zueinander stehen, kann der Richter erst beantworten, nachdem er festgestellt hat, welche Handlungen - schon für sich allein - den Straftatbestand erfüllen. Das setzt zwar nicht immer ausführliche Feststellungen zu jedem Einzelfall voraus; solche können bisweilen unmöglich sein, weil Einzelheiten über Zeit, Ort und Art der Ausführung Überhaupt nicht mehr genau zu ermitteln sind. Das Urteil muss aber wenigstens die vom Tatrichter für erwiesen erachtete Mindestzahl der strafbaren Fälle und die für diese gemeinsamen Merkmale angeben.

Die Scheu der Tatrichter, Kinder als Zeugen nach Einzelheiten geschlechtlicher Vorgänge zu befragen, ist verständlich. Damit aber dem Täter kein Unrecht geschieht, sind solche Erhebungen unerlässlich, wenn der Angeklagte leugnet. Im allgemeinen bewahren sie zugleich das Kind davor, dass durch eine erneute Verhandlung, in der das Versäunte nachgeholt wird, Vorgänge wieder in das kindliche Bewußtsein gehoben werden,

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die die seelische Entwicklung des Jugendlichen stören und der Vergessenheit so schnell wie möglich endgültig anheimfallen sollten.

Dr. Hörchner Mantel Engels Hülle Dr. Schalscha