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BGH Entscheidung vom 29.07.1954 – 4 StR 314/54

4. Strafsenat

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2323 09°,

4_ StR 314/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hoteldiener Josef B @ aus Bi@EW, dort geboren em @. ED EB, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesri:zhter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesanwalt NED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. März 1954, soweit der Angeklagte verurteilt’ worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist nicht durch die Angabe von Tatsachen begründet worden und daher gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO unbeachtlich. Dagegen hat seine Sachbeschwerde Erfolg..

In jedem der beiden, drei Wochen auseinander liegenden Fälle stellte sich der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte in öffentlichen Bedürfnisanstalten der Stadt Frankfurt am Main links neben einen dort Austretenden und griff plötzlich mit der rechten Hand nach dessen entblößtem Glied, wobei ihm die erstrebte Berührung aber nur in dem ersten Faile gelang. Als die angegriffenen Männer sich zur ehr setzten, versuchte der Angeklagte zu fliehen.

Die Strafkammer hält das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit aus folgenden Erwägungen für erfüllt: Eine unzüchtige Handlung sei dann in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen "von unbestimmt vielen Personen"wahrgenommen worden ist oder wahrgenommen werden könne, ohne dass diese "unbestimmte Vielheit von Personen" zur Stelle zu sein brauche; es genüge, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick (der Tat) zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter in der lage wäre, dies zu hindern: Das sei hier der Fall. Da der Tatort eine öffentliche Bedürfnisanstalt war, sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben.

Die Strafkammer macht sich somit die Begriffsbestimmung der Öffentlichkeit zu eigen, die in der neueren Recht-

sprechung des Reichsgerichts entwickelt (RGSt 73, 90, 94)

und vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (4 StR 511/5i

vcm 5. Juli 1951). Ihre Annahme, dass der Angeklagie die Handlungen öffentlich vorgenommen hat, unterliegt sonach zur äus-

seren Tatseite keinem rechtlichen Bedenken.

Dagegen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte nach den örtlichen Verhältnissen zur Tatzeit die Möglichkeit eines Erscheinens Dritter in Rechnung gestellt und gebilligt hat. Offenbar war der Angeklagte mit dem jeweils belästigten Manne in der Bedürfnisanstalt allein. Die übliche, eine gewisse Abgeschlossenheit „ewährende Bauweise solcher Einrichtungen und der anscheinend zur Tatzeit spärliche Besuch der vom Angeklagten aufgesuchten Räume legen die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, die Annäherung weiterer Besucher rechtzeitig wahrzunehmen und seine Handlungen abzubrechen, ehe sie von Dritten bemerkt werden konnten (vgl Niethammer, Bes. Teil S 188).

Vertraute der Ängeklagte auf diese Möglichkeit und mißbilligte er eine Wahrnehmung seiner Handlungsweise durch weitere Personen, kam es ihm vielmehr darauf an, sich an dem von ihm jeweils engegriffenen Manne im geheimen, von Dritten unbemerkt, zu betätigen, so wurde das Wlerkmal der Öffentlichkeit von dem Vorsatz nicht umfasst.

Der Schuldspruch wird somit durch die. bisherigen Feststellungen nicht getragen, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.

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Was die Revision ım übrigen geltend macht, konnte das Urteil nicht gefährden. Schon die erfolglose Bewegung der Hand mit dem erkennbaren Ziel, aus Willkür den entblößten Geschlechtsteil eines anderen Mannes zu ergreifen, verletzt. das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht; eine solche geschlechtsbetonte Bewegung erfüllt daher bereits den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 1§ 3 StGB (vgl R6st 70, 159). Tatsächliche Feststellungen des Tatrichters auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen, ist das Revisionsgericht weder befugt noch in der Lage (§ 337 StPO).

Sofern die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den inneren Tatbestand des Vergehens gegen § 1§ 3 StGB nicht feststellen kann, wird der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung zu prüfen sein.

Dr. Hörchner Mantel Engels Hülle Dr. Schalscha